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23.08.2016

Die Grenze zwischen selbstständiger oder angestellter Tätigkeit ist gar nicht so leicht zu ziehen. Die Gefahr: Stellt sich eine vermeintlich angenommene Selbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Beschäftigung heraus, geht die Deutsche Rentenversicherung von einer Scheinselbstständigkeit aus und verhängt massive Strafen: Betroffene Auftragnehmer müssen unter Umständen Sozialabgaben bis zu drei Monate nachzahlen, Auftraggeber müssen die Beiträge für die Rentenversicherung sogar ab Beschäftigungsbeginn nachzahlen.

Woran erkenne ich, ob ich scheinselbstständig bin?

Scheinselbstständige Unternehmer tragen kein unternehmerisches Risiko. Sie müssen zudem den Weisungen des Arbeitgebers folgen und bestimmen nicht selbst, wann, wo und wie sie die abgesprochenen Leistungen erbringen. Auch, wenn ein Auftragnehmer in den Räumen des Auftraggebers oder an einem von ihm bestimmten Ort arbeiten muss, kann man von einer Scheinselbstständigkeit ausgehen.

Zur Vorsicht raten die ARAG Experten auch bei der Nutzung von Hard- und Software: Verpflichtet der Kunde den Unternehmer zur Nutzung bestimmter Geräte und Programme, wird damit schnell eine Kontrollmöglichkeit des Auftraggebers verbunden, die einer echten Selbstständigkeit widerspricht.

Wie schließe ich eine Scheinselbstständigkeit aus?

Der erste Eindruck zählt! So verhält es sich auch mit dem Eindruck, den selbstständige Unternehmer vermitteln. Dazu gehört nach Ansicht der ARAG Experten unter anderem ein bewusster Umgang mit dem Status als externer Mitarbeiter. Und solch ein ‚Externer‘ steht weder im Organigramm des Unternehmens noch im internen Telefonbuch oder Mitarbeiter-Verzeichnis seines Kunden.

Eine eigene Mail-Adresse ist genauso wichtig wie die eigene Homepage, das eigene Logo auf dem Geschäftspapier und die eigene Visitenkarte. Nichts davon sollte Ähnlichkeiten mit dem beauftragenden Unternehmen haben.

Ein Externer übernimmt auch nicht die Urlaubs- oder Krankheitsvertretung von Mitarbeitern des Auftraggebers und bleibt im Idealfall internen Betriebsfesten fern.

Und wie oben bereits erwähnt, sollte die Hard- und Software des Kunden nur dann genutzt werden, wenn dies aus datenschutztechnischen oder urheberrechtlichen Gründen in Zusammenhang mit Lizenzen absolut erforderlich ist.

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