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24.02.2017

Für die steuerliche Absetzbarkeit von heimischen Arbeitszimmern gelten weiterhin die strengen Vorgaben des Bundesfinanzhofes: Nur wer nachweisen kann, dass er das Büro zu Hause ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich nutzt, kann den Raum von der Steuer absetzen. Kleine Arbeitsecken in einem Wohnraum lässt der BFH nicht gelten.

Basisinformationen zum Arbeitszimmer

Was gilt als Arbeitszimmer?

Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Arbeitszimmer zu Hause ein abgeschlossener Raum sein muss. Das Eckchen im Wohnzimmer zählt also nicht dazu. Zudem muss der Raum wie ein Büro eingerichtet sein, also mindestens über einen Schreibtisch sowie einen Bürostuhl verfügen. Die ARAG Experten warnen: Bei Erstanträgen lassen sich Finanzämter gerne Grundriss-Skizzen zeigen, um diese Vorgaben zu kontrollieren.

Ob nebenan, weit entfernt oder nur eine Etage höher – sobald sich das Arbeitszimmer außerhalb der eigenen vier Wände – also ‚außerhäuslich‘, wie es auf amtsdeutsch heißt – befindet, ist die Rechtslage eindeutig und das Finanzamt wird alle Kosten akzeptieren.

Wer kann wie viel absetzen?

Kann der Steuerzahler nachweisen, dass sein Arbeitszimmer sein beruflicher Mittelpunkt ist, können Kosten in unbegrenzter Höhe angegeben werden – und zwar nicht nur anteilig die Miete, sondern auch Kosten für Strom, Heizung, eventuelle Finanzierungskosten des Immobilienkredites und sonstige Ausgaben, die mit dem Arbeitszimmer zu tun haben. Typische Berufsgruppen sind beispielsweise alle Freiberufler, die am heimischen Rechner für einen Konzern arbeiten, Vertreter, freie Journalisten, aber auch z.B. Rentner mit einem Nebenjob oder Hausfrauen- und Männer, die sich mit einem Nebenjob Geld hinzuverdienen.

Steht Betroffenen nachweislich kein eigener Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung, können sie jährlich bis zu 1.250 Euro geltend machen. Typische Berufsgruppen, für die diese Regelung zutrifft, sind z.B. Außendienst- und Vertriebsmitarbeiter, Makler oder Lehrer. Auch Steuerzahler, die ein Fernstudium oder Fort-, Aus- sowie Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren, dürfen diesen Betrag in die Steuererklärung eintragen.

Passende Gerichtsurteile

 

Zwei Arbeitszimmer absetzen?

Zwei heimische Büros können nicht angerechnet werden. Zum einen nutzt der Steuerpflichtige niemals beide gleichzeitig und zum anderen ist der Höchstbetrag personen- und objektbezogen. Er kann daher grundsätzlich nur einmal im Jahr gewährt werden (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 2 K 1595/13, nicht rechtskräftig).

Dienstzimmer mit Sofa und Laufband?

Ein Sofa und ein Laufband im Dienstzimmer einer leitenden Beamtin einer Universität sorgten nicht nur für Verwunderung, sondern auch für einen handfesten Rechtsstreit. Im Mai 2015 wurde der Präsident der Universität darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beamtin in ihrem Dienstzimmer durch Mitarbeiter ein privates Laufband habe aufstellen lassen. Er wies auf die Unzulässigkeit dieser Maßnahme hin. Die Dame wollte dies nicht akzeptieren. Vielmehr belehrte sie ihren Dienstherren, bei dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten „dynamischen Arbeitsplatzes“. Der Präsident forderte die Beamtin trotzdem auf, das Laufband und das ebenfalls im Dienstzimmer befindliche Sofa zu entfernen.

Nachdem die Klägerin widersprochen hatte, führte die Universität eine zwangsweise Durchsetzung dieser Dienstanweisung durch. In der Folge wurden das Laufband und das Sofa entfernt und in einem Lagerraum zwischengelagert. Die hiergegen gerichtete Klage wies das zuständige Gericht ab. Die erlassene Dienstanweisung war laut ARAG Experten verhältnismäßig und geeignet, dienstliche Erfordernisse zu fördern, da sie ausschließlich die Regelung dienstlicher Belange verfolgte (VG Trier, Az.: 1 K 3238/15.TR).

 

Eine Frage der Ausstattung

Akzeptiert werden die Aufwendungen meist nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Doch es gibt immer wieder Ausnahmen, beispielsweise wenn das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Büro unzureichend ausgestattet ist.

Hier konnte sich ein Hochschuldozent gegen das Finanzamt durchsetzen. Im Institut seines Fachbereiches Chemie stand ihm lediglich ein Laborraum zur Verfügung. Darin befanden sich weder Drucker noch Scanner oder die für seinen Lehrauftrag erforderliche Fachliteratur. Also arbeitete er viel von zu Hause aus. Am Ende durfte er 1.250 Euro als Werbungskosten absetzen. Ein Abzug in unbegrenzter Höhe wurde hier nicht eingeräumt, weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den qualitativen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Dozenten darstellte (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 1 K 2571/14).

Können Rentner ihr Arbeitszimmer absetzen?

Senioren können ihr Arbeitszimmer unter Umständen von der Steuer absetzen. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie neben ihrer Rente oder Pension zusätzliche Arbeitseinkünfte haben, die die Nutzung eines Arbeitszimmers rechtfertigen.

Zudem muss das heimische Arbeitszimmer – genau wie das Büro von Berufstätigen – den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Grundsätzlich kann der Arbeitsplatz zu Hause aber nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Bundesfinanzhof, Az.: GrS 1/14).

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