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23.08.2017

Die Weitergabe einer TAN in einem Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, so dass eine Bank nicht verpflichtet ist, anschließend über sogenanntes Phishing ergaunertes Geld zu erstatten.

Im verhandelten Fall unterhält ein Ehepaar bei der beklagten Bank ein Girokonto. Beide nutzten das Direct Banking-Angebot der Bank im Internet für ihr Girokonto. Am 12.05.2014 erhielt die Ehefrau eine Phishing-E-Mail, die als Absender "HypoVereinsbank [mailto:direct-b@hypovereinsbank]" auswies und mitteilte, dass der Zugang zum "Direct B@nking" bald ablaufe, sofern die Synchronität der SEPA-Umstellung im Zugang nicht aktualisiert werde. Sie wurde aufgefordert, auf einen Link zur manuellen Aktualisierung des Zugangs zu klicken. Die Ehefrau klickte auf diesen Link und gab dort ihren Namen, ihre Kontonummer sowie ihre Festnetznummer an. Am 13.05.2014 rief eine weibliche Person die Ehefrau des Klägers an und gab sich als Mitarbeiterin der Bank aus. Von dieser wurde die Ehefrau gebeten, sich Nummern zu notieren, und diese mit den Nummern zu vergleichen, die ihr sogleich in einer SMS mitgeteilt werden würden. Falls die Buchstaben/Ziffern übereinstimmen würden, sollte sie die letzte Ziffernfolge in der SMS der Anruferin mitteilen. Nach Erhalt der SMS mit dem Inhalt "Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto ES (...) mit BIC (...) lautet: 253844" teilte die Ehefrau die Ziffernfolge 253844 der Anruferin mit. In der Folge wurde ein Betrag von 4.444,44 Euro auf das Konto ES (...) mit BIC (...)überwiesen.

Die Ehefrau ließ das Konto am 18.05.2014 sperren und stellte am 19.05.2014 Strafanzeige gegen Unbekannt. Versuche, den Betrag von diesem Konto zurückzuerlangen, blieben ohne Erfolg. Die Bank weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Daraufhin erhob das Ehepaar Klage auf Zahlung von 4444,44 Euro zum Amtsgericht München – jedoch ohne Erfolg. Mit der Mitteilung der mobilen TAN würde dem Kunden noch einmal vor Augen geführt, dass es sich nicht um eine beliebige TAN handelt, sondern auch, für welchen konkreten Vorgang diese TAN geschaffen worden sei, etwa für eine Überweisung und ferner, auf welches Konto und mit welchem Betrag diese Überweisung erfolgen solle. Beachte ein Kunde diese deutlichen Hinweise nicht und gebe die TAN sodann an einen Dritten weiter, der damit dann eine Überweisung durchführt, liege hierin kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr. In einem solchen Fall nämlich müsse es im Allgemeinen jedem einleuchten, dass es sich um eine TAN handelt, deren Weitergabe nach § 675l BGB wie auch nach den vertraglichen Bedingungen nicht zulässig sei und die die Gefahr mit sich bringt, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 132 C 49/15).

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