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29.09.2023

In den meisten Klassenräumen sind Handys, Smartphones und Tablets verboten. Wenn die Schüler im Unterricht trotzdem unter dem Pult tippen, was das Zeug hält, greift der ein oder andere Pädagoge schon mal hart durch und kassiert das Corpus Delicti kurzerhand ein. Darf er das? Die Regelungen zum Gebrauch von Smartphone und Co. im Klassenzimmer obliegen den jeweiligen Schulleitungen oder dem einzelnen Lehrer. Was in jedem Fall zu beachten ist, sagen ARAG Experten.

Handyverbot in der Schule?

Im Matheunterricht starren viele Schüler oft nicht mehr auf die Zahlen an der Tafel, sondern lieber auf ihre Handy-Displays. Schüler und Lehrer werden gestört, weil einige Klassenkameraden ständig Gespräche ihrer Freunde aus der Parallelklasse annehmen müssen. Viele Schulleitungen gehen dagegen mehr oder weniger rigide vor.

Aber kann die Schule den Schülern eigentlich untersagen, ihr Smartphone mitzubringen? Nein! Die Schüler dürfen das Handy genauso mitbringen wie einen Bleistift. Denn Eltern und Kinder müssen sich, etwa nach Schulende, erreichen können.

Allerdings kann die Schule bestimmen, dass Smartphones im Unterricht oder auf dem Pausenhof nicht benutzt werden dürfen. Geregelt ist das entweder im Landesschulgesetz, etwa in Bayern, oder in der Hausordnung.

Lehrer dürfen ein Handy einkassieren, wenn ein Schüler während des Unterrichts damit spielt oder den Unterricht stört. Denn sie sind für die Durchsetzung der Hausordnung zuständig. Wer die Regel nicht befolgt, muss – wie bei anderen Verstößen gegen die Hausordnung – die Konsequenzen tragen. Normalerweise wird das Smartphone bis zum Ende der Unterrichtsstunde verwahrt, spätestens am Ende des Unterrichtstags muss es zurückgegeben werden.

Was allerdings nicht geht, ist das Handy als Strafe einzuziehen, wenn der Schüler etwa mit seinem Nachbarn im Unterricht tuschelt. Es muss immer ein erzieherischer Bezug zum Fehlverhalten des Schülers vorliegen.

Smartphones bei Klassenarbeiten und Prüfungen

Wenn ein Schüler während einer Prüfung mit seinem Handy nach Lösungen googelt, sollte er sich besser nicht erwischen lassen! Das Verwenden von elektronischen Hilfsmitteln, und dazu gehören auch internetfähige Handys, ist ein schwerer Verstoß. Die Arbeit gilt als nicht bestanden.

Einige Prüfungen, wie etwa das Abitur, können nach einem Betrugsversuch auch nicht mehr wiederholt werden, warnen ARAG Experten. Ob bei normalen Klassenarbeiten ein Griff zum Handy auch schon als Betrugsversuch geahndet wird, regeln die jeweiligen Schulordnungen und oder es liegt im Ermessen des Klassen- oder Fachlehrers.

Lehrer dürfen Handys nicht durchsuchen

Ob das Handy allerdings einen Spickzettel enthält oder der Verlauf des Internet-Browsers Rückschlüsse auf einen Betrugsversuch zulässt, darf der Lehrer nicht eigenmächtig untersuchen. Das Handy des Schülers und dessen Inhalte sind und bleiben seine Privatsache. Selbst wenn die Lehrkraft vermutet, dass mit dem Smartphone eine Straftat gefilmt wurde, etwa wie zwei Schüler einen anderen verprügeln und ausrauben, gilt das gleiche Prinzip wie bei einem Kaufhausdetektiv: Man darf den Dieb festhalten, aber nicht durchsuchen. In beiden Fällen muss die Polizei verständigt werden. Nur sie oder die Staatsanwaltschaft haben das Recht, den Betroffenen – bzw. das Gerät – zu durchsuchen.

Handys sind privat
 

Smartphones sind auch Kameras

Jedes Smartphone hat auch eine Kamera für Fotos und Videoaufnahmen. Die sind wiederum schnell via Internet veröffentlicht. Das wirft auch an Schulen zahlreiche Fragen auf. Welche Konsequenzen drohen beispielsweise, wenn Schüler dem Lehrer einen Streich spielen? Einer der Jugendlichen filmt den Vorgang heimlich und stellt das Video online.

Ist das strafbar? Das regelt das Kunst- und Urheberrecht. Wer heimlich Aufnahmen von Mitschülern oder Lehrern macht, verletzt damit die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Damit macht man sich, je nach Intensität, strafbar. Das gilt besonders, wenn man die Aufnahmen im Internet veröffentlicht.

 

Wenn der Lehrer zum Kumpel wird

Mal eben Arbeitsbögen in die WhatsApp-Gruppe stellen, Hausaufgaben über Facebook einreichen oder den Unterrichtsausfall per Sprachnachricht in die Runde schicken: Immer häufiger werden soziale Netzwerke wie Facebook, WhatsApp und Co. von Lehrern und Schülern auch für die schulische Kommunikation oder als Arbeits- und Recherchemittel eingesetzt. Laut einer Facebook-Umfrage nutzt bereits jeder dritte Lehrer soziale Medien im beruflichen Kontext. Eine bundeseinheitliche, rechtliche Regelung über die Nutzung von sozialen Medien an Schulen gibt es nicht.

Die rechtliche Lage

Ob und wie über soziale Medien zwischen Lehrern und Schülern kommuniziert werden darf, ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Während es Lehrern beispielsweise in Nordrhein-Westfalen nicht ausdrücklich untersagt ist, mit Schülern über Plattformen und Messenger zu kommunizieren und Lehrer auch in Bayern lediglich zu amtsangemessenem Verhalten aufgefordert werden, beurteilt die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in ihrem Jahresbericht 2020 etwa die Nutzung von WhatsApp zwischen Lehrern und Schülern als rechtswidrig. Auch in Rheinland-Pfalz wird der Kontakt über Messenger-Dienste wie WhatsApp und Facebook vom Landesbeauftragten für Datenschutz untersagt.

Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Lehrer – unabhängig welchen Handlungsspielraum sie in der digitalen Kommunikation haben – aus dienstrechtlichen Bestimmungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegen. Sind soziale Medien im schulischen Kontext erlaubt, gilt es, verantwortungsvoll und sensibel damit umzugehen.

Vorgaben der Anbieter

Auch wenn die meisten Jugendlichen bereits vor dem erlaubten Mindestalter in sozialen Netzwerken unterwegs sind, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass WhatsApp, Facebook und Co. erst ab 16 Jahren genutzt werden dürfen – auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter andere Altersbegrenzungen vorsehen. Sind die Kinder jünger, müssen sie eine Einwilligung der Eltern haben. So zumindest die Theorie, denn viele Nutzer sind deutlich jünger.
Zudem geben die AGB von WhatsApp beispielsweise vor, dass nur private Chats erlaubt sind. Die Verbreitung von Inhalten mit Schulbezug, wie etwa das Besprechen von Hausaufgaben oder das Verschicken von Unterrichtsmaterialien per Chat, ist also ausgeschlossen. Doch auch diese Regelung ist eher graue Theorie. Bei Facebook hingegen gibt es keinerlei Vorgaben zur Kommunikation zwischen Lehrern und Schülern.

 

Privatsphäre und Urheberrecht achten

Im analogen Leben unterhalten sich Schüler untereinander meist ungenierter als in Anwesenheit von Lehrern. Das ist in der digitalen Kommunikation nicht anders. Im geschützten Raum von Privatchats oder Freizeit- oder Sportgruppen werden spontan und oft unreflektiert Inhalte ausgetauscht, die eindeutig privater Natur sind. Dabei gehören z. B. alterstypische Redewendungen, Abkürzungen oder die Verwendung von Symbolen zu den besonderen Spielregeln in den sozialen Medien dazu. Die Anwesenheit eines Lehrers in einer Gruppe stellt alles auf den Kopf. Die ARAG Experten warnen daher vor dem Spagat zwischen Vertrautheit und professioneller Distanz, zwischen freundschaftlicher Nähe, die in Messengern suggeriert wird und der Autorität des Lehrers, die gewahrt werden sollte.
Eine weitere Hürde könnte nach Ansicht der ARAG Experten die Weitergabe von Unterrichtsmaterialien sein. Hier lauern urheberrechtliche Probleme, da Plattformen wie z. B. Facebook Inhalte weiterverwenden dürfen.

Voraussetzung für den Gruppenchat

Sollten sich Lehrer und Schüler darauf einigen, über soziale Medien zu kommunizieren, müssen klare Regeln aufgestellt und einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss sichergestellt sein, dass alle Schüler per WhatsApp, Facebook und Co. erreicht werden können. Es darf kein Schüler indirekt gezwungen werden, sich einen Account zuzulegen bzw. eine App herunterzuladen. Darüber hinaus muss jedem Schüler ein entsprechendes Gerät zur Verfügung stehen. Zudem raten die ARAG Experten dringend, Eltern über die geplante Klassengruppe zu informieren und um ihr Einverständnis zu bitten.
Neben einer klaren Sprachregelung, bei der herabsetzende oder beleidigende Äußerungen, aber auch Statusmeldungen oder persönliche Inhalte selbstverständlich tabu sind, raten die ARAG Experten zu einer zeitlichen Eingrenzung von notwendigen Chats, damit Schüler nicht das Gefühl haben, ständig erreichbar sein zu müssen. Das persönliche Gespräch und die schulische Beratung dürfen durch einen Gruppenchat keinesfalls ersetzt werden.

Konfliktmanagement an Schulen

Einen fairen Umgang miteinander fördern, wirksame Mechanismen zur Konfliktlösung etablieren, Gewalt vorbeugen.

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