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23.10.2015
Vermieterbescheinigung kommt wieder
Ab dem 1. November muss bei einer An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt wieder zwingend eine sogenannte Vermieterbescheinigung vorgelegt werden.
Vermieterbescheinigung war früher schon einmal Pflicht
2002 war die Regelung abgeschafft worden. Seitdem konnte man sich unter einer Adresse anmelden, ohne gegenüber der Behörde nachweisen zu müssen, dass man tatsächlich dort lebte. Das führte allerdings immer wieder zum Missbrauch von Adressen, die – etwa von Kriminellen – nur zum Schein angegeben wurden. Ein Gesetz, das 2013 verabschiedet wurde, hat die Bescheinigung nun wieder eingeführt.
Was muss eine Vermieterbescheinigung enthalten?
Der Vermieter muss dem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen bestätigen. Die Bestätigung muss Name und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten. Vermieter, die einen Ein- oder Auszug nicht oder nicht richtig bestätigen, riskieren ein Bußgeld bis zu 1.000 Euro.
Das Ende der Scheinwohnsitze
Laut Gesetz ist es außerdem ausdrücklich verboten, jemandem eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch ihn nicht stattfindet bzw. nicht beabsichtigt ist. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, muss laut ARAG Experten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro rechnen!