12.10.2021

Im Herbst kann ein Gehweg durch nasses Laub unversehens zur Rutschbahn werden. Klar, dass so eine Gefahrenquelle entfernt werden muss. Aber wer ist überhaupt dafür zuständig? Und was sagt die Rechtsprechung zum Thema? Wir informieren Sie über rutschige Wege, Urlaubsvertretung und Laubsauger. Lesen Sie außerdem unsere Urteils-Sammlung rund ums Herbstlaub.

Laubfegen: Wer ist zuständig?

Grundsätzlich gilt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass die Straßen und Gehwege gefahrlos durch die Bürger genutzt werden können. Sie können diese Pflicht jedoch per Satzung an die Grundstückseigentümer weitergeben, die das Laubfegen wiederum bei vermieteten Objekten in den meisten Fällen an die Mieter delegieren.

Als Vermieter sollten Sie bei Abschluss eines Mietvertrags darauf achten, dass die Pflichten für den Räum- und Streudienst einschließlich des Laubfegens klar geregelt sind, also entweder vom Mieter oder von einem professionellen Unternehmen erledigt wird, wobei die Kosten hierfür ebenfalls dem Mieter auferlegt werden können (Stichwort Nebenkosten).

Als Mieter müssen Sie die Pflichten zur Räumung und zum Fegen bzw. die Kosten hierfür nur dann übernehmen, wenn diese im Mietvertrag auf Sie abgewälzt wurden. Sollte es im Vertrag keine Regelung geben, so kann der Vermieter dies nicht später nachholen.

 
 
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Wann muss das Laub gefegt werden?

Die Uhrzeiten für die Räumpflicht richten sich grundsätzlich nach den Zeiten für den Winterdienst, also in der Regel werktags zwischen 7 und 20 Uhr, am Wochenende ab 9 Uhr morgens.

Zur Intensität der Räumpflicht gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Einige Gerichte sehen eine umfangreiche Pflicht zur Beseitigung (z. B. Landgericht Hamburg, Az.: 309 S 234/97), andere dagegen sehen keine Veranlassung dazu, dass sofort jedes Blatt weggefegt werden muss (z. B. Landgericht Coburg, Az.: 14 O 742/07).

Fest steht jedoch, dass mit wachsender Laubmenge auch die Pflicht zur Beseitigung steigt. Die ARAG Experten empfehlen, sich bei der Gemeinde über Zeiten, Intensität und sonstige Details zu erkundigen, z. B. ob nur der Gehweg oder auch die Fahrbahn mitgereinigt werden muss.

Wer in Urlaub fährt, muss sich darum kümmern, dass während der Abwesenheit die Aufgaben durch einen zuverlässigen Vertreter übernommen werden.

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Eigentümergemeinschaften haften

Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind Wohneigentümergemeinschaften dafür verantwortlich, dass das Laub vor der gemeinsamen Immobilie weggekehrt wird. Bei Pflichtverletzungen haftet die WEG selbst. Bisher konnte sie ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Verwalter übertragen. Dieser ist aber nach Auskunft der ARAG Experten seit der neuen Gesetzeslage nur noch ein Vertreter, dessen Verschulden sich die Eigentümergemeinschaft zurechnen lassen muss.

Wann darf man einen Laubsauger einsetzen?

Wer sich bei der Wahrnehmung der Räumpflicht einen Laubbläser oder Laubsammler nutzt, muss die eingeschränkte Nutzungszeit beachten, die für manche Geräte gilt. Laut der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) dürfen diese in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. Ausnahme: Es handelt sich um ein lärmarmes Gerät mit dem EU-Umweltzeichen. Dann ist ein Betrieb zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt.

Was ist eine Laubrente?

Wer selbst allzu viel Laub von benachbarten Grundstücken zusammenkehren und entsorgen muss, kann nach Auskunft der ARAG Experten einen Anspruch auf Entschädigung in Form einer sogenannten Laubrente haben. Dazu muss der Laubbefall deutlich über ein normales Maß hinausgehen und das Betreten und Nutzen des eigenen Grundstücks muss durch den Laubbefall stark beeinträchtigt sein. Die Höhe der Laubrente variiert und ist vor allem abhängig vom Zeitaufwand, den man mit dem Kehren und Entsorgen der fremden Blätter verbringt.

Wohin mit dem Laub?

Das Laub darf nicht einfach in den Rinnstein oder den Gully gekehrt werden. Auch das Entsorgen im Hausmüll oder auf dem nachbarlichen Grundstück ist natürlich tabu. In vielen Gemeinden darf das Laub während bestimmter Perioden aber kostenfrei bei einer Deponie entsorgt werden. Mancherorts stellen die Gemeinden zeitweise auch spezielle Behälter auf.

Laub sinnvoll verwenden
In Blätterform oder als Kompost ist Laub ein optimaler Schutz im Winter für frostempfindliche Pflanzen. Um Blätter zu kompostieren, eignen sich laut Auskunft der ARAG Experten Körbe aus Maschendraht, die mit entsprechendem Material aus dem Baumarkt auch gut selbst gebaut werden können. Rasenschnitt kann den Zersetzungsvorgang der Blätter beschleunigen.

Welche Versicherung zahlt bei Schäden?

Wenn trotz aller Umsicht jemand vor dem eigenen Haus stürzt, ist man als Eigentümer – sofern man die Pflicht nicht auf einen anderen übertragen hat – in der Regel im Rahmen einer Haus- und Grund­eigentümer-Haftpflicht­versicherung abgesichert.

Mieter sind über ihre private Haftpflichtversicherung abgesichert.

 
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Urteile rund ums Herbstlaub

Eigentumswohnung

In einem Haus mit Eigentumswohnungen haften alle Eigentümer gemeinsam. Wenn allerdings im Mietvertrag geregelt wurde, dass die Mieter der Wohnungen die Räumpflicht zum Beispiel bei Herbstlaub auf den angrenzenden Gehwegen zu erfüllen haben, obliegt den Eigentümern laut ARAG Experten lediglich eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Ist die Räumpflicht im Mietvertrag allerdings nicht geregelt, können die Eigentümer als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig gemacht werden, wenn jemand auf dem Gehweg vor dem Haus ausrutscht und sich verletzt, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main. (OLG Frankfurt/Main, Az.: 3 U 93/01).

Urlaub

Ist ein Grundstückseigentümer laut städtischer Satzung zur Säuberung der angrenzenden Gehwege verpflichtet, so muss er, wenn er in Urlaub fährt, für eine angemessene Vertretung sorgen. ARAG Experten verweisen aber auf ein Urteil, das besagt, dass es dem Eigentümer indes nicht zugemutet werden kann, seinen Urlaub zu unterbrechen, um zu prüfen, ob die Arbeit korrekt erledigt wird (OLG Schleswig, Az.: 11 U 137/11).

Früh morgens

Rutscht ein Fußgänger schon um sieben Uhr früh auf dem Bürgersteig auf nassem Laub aus und bricht sich dabei ein Bein, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dem Hausbesitzer kann nämlich nach Auskunft der ARAG Experten nicht zugemutet werden, so früh schon den Gehweg zu kehren (LG Frankfurt a. M., Az.: 2/23 O 368/93).

Wanderweg

Wer ist zuständig, wenn der Wanderweg im Laub versinkt? Verblüffenderweise: Niemand! Zumindest kann eine Kommune nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich gemacht werden, wenn ein Spaziergänger auf einem unbefestigten Wanderweg ausrutscht und sich verletzt. Die Gemeinde ist demnach nicht verpflichtet, solche Wege regelmäßig zu reinigen und für vollständige Rutschsicherheit zu sorgen (LG Itzehoe, Az.: 3 O 153/99).

Fremdes Laub

Laub von Bäumen, die dem Nachbarn oder der Gemeinde gehören, muss beseitigt werden. Das gilt laut Amtsgericht München auf jeden Fall dann, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen in der betroffenen Gegend üblich ist (Az.: 114 C 31118/12). Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Entfernen des Laubs – die sogenannte "Laubrente" - gibt es in diesem Fall auch nicht (OLG Hamm, Az.: 5 U 161/08). Nimmt das Laub jedoch so überhand, dass man es selbst nicht mehr bewältigen kann und es über das Ortsübliche hinausgeht, ist im seltenen Einzelfall der Nachbar oder die Gemeinde verantwortlich.

So war es z. B. in einem Fall, den das Landgericht Coburg zu entscheiden hatte. Die Richter urteilten, dass überhängendes Astwerk aus dem benachbarten Garten nicht in jedem Fall hingenommen werden muss. Zu weit über die Grundstücksgrenze ragende Äste müssen geschnitten werden. Der beklagte Gartenfreund führte zwar an, dass die besagten Bäume seit 30 Jahren die Grundstücksgrenze zierten, die Richter entschieden nach einer Ortsbegehung aber zu Gunsten des Klägers (LG Coburg, Az.: 33 S 26/08).

Fahrradweg

Werden wegen starken Laubfalls akute Maßnahmen zur Verkehrssicherung nötig, so darf sich die kehrpflichtige Gemeinde nicht auf die Durchführung der turnusgemäßen Dienste beschränken, wenn diese zur Sicherung nicht ausreichen. So kann es unter Umständen notwendig sein, Überstunden anzuordnen, wenn zum Beispiel am Samstag Rutschgefahr droht. Ansonsten kann die Kommune ein Mitverschulden an etwaigen Unfällen treffen, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 9 U 170/04).

Krankenhaus

Ein Krankenhaus wird häufig von kranken, gebrechlichen oder älteren Menschen aufgesucht. Der Betreiber ist deshalb umso mehr verpflichtet, die Wege auf dem Klinikgrundstück regelmäßig von heruntergefallenem Laub zu befreien. In Abhängigkeit vom Laubanfall müssen die Zuwegungen täglich und notfalls auch ein zweites Mal am Tag kontrolliert und – wenn nötig – gekehrt werden. In dem vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschiedenen Fall haftete der Betreiber dennoch nicht wegen einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Er konnte nämlich nachweisen, dass der Weg zum Eingang weniger als zwei Stunden vor dem Sturz des klagenden Patienten gereinigt worden war. Obwohl an dem Tag stürmisches Wetter herrschte, sahen die Richter das als ausreichend an (Az.: 11 U 16/13).

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