27.04.2018

Viele Mieter verschönern ihren Balkon mit reichlich bunten Blumen und Kräutern und schaffen sich ein kleines Paradies in luftiger Höhe. Wer dabei Blumenkästen anbringt, sollte wissen, dass diese an der Außenseite des Balkons nicht immer erlaubt sind.

Rechtliche Fakten zu Balkonkästen, die Sie kennen sollten

  • Das Mietrecht schweigt zum Thema Balkonkästen. Daher müssen manchmal Gerichte entscheiden. Und auch die sind sich nicht immer einig. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an.
  • Vermieter haben eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass Passanten unter dem Balkon ihres Hauses sicher sein können. Daher dürfen sie Balkonkästen in Einzelfällen verbieten, wenn sie eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen. Oder weil die Kästen schlampig angebracht sind. Dann müssen die Kästen innen am Geländer angebracht werden.
  • Manche Vermieter mögen Geranien und Co an der schicken Fassade ihres Hauses nicht. Oder sie werden mit Beschwerden anderer Mieter über Gießwasser, Vogelkot, Blätter und Blütenregen von oben konfrontiert. Das sind aber trotzdem keine Gründe, Balkonkästen im Mietvertrag oder der Hausordnung rigoros zu verbieten. Ein individuell ausgehandeltes Verbot kann aber unter Umständen wirksam sein.
  • Als Mieter haben Sie ebenfalls eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Ihre Geranienkästen sicher am Geländer oder Mauerwerk anbringen. Denn: Sie haften, wenn etwas passiert.

Passende Gerichtsurteile

Richter in Berlin verbieten Blumenkästen am Balkon

In einem konkreten Fall wollten Mieter an der Außenseite des Stahlgeländers ihres Balkons Blumenkästen aufhängen. Der Vermieter untersagte dies, denn unter den Balkonen befanden sich viel genutzte Parkplätze. Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Wenigstens beim Anbringen und Abnehmen bestehe die Gefahr, dass die Blumenkästen herunterfallen, befanden die Richter. Daher müssten sie an der Innenseite des Balkons angebracht werden (LG Berlin, Az.: 65 S 40/12).

Landgericht Hamburg: Blumenkästen an der Außenseite müssen gut gesichert sein

Das Landgericht Hamburg entschied: Mieter müssen ihre Blumenkästen lediglich so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Ist das gewährleistet, dürfen Blumentöpfe auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden (LG Hamburg, Az.: 316 S 79/04).

Knöterich in München darf bleiben

In München wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Mieter per Gericht zwingen, seine Blumenkästen zu entfernen. Ihr Argument unter anderem: Der Mieter darf das Gemeinschaftseigentum nicht nutzen und der wuchernde Knöterich beschädigt die Fassade. Das Landgericht entschied, dass nicht die Gemeinschaft, sondern nur der Eigentümer die Beseitigung der Balkonkästen aus vertraglichen Gründen verlangen kann. Und eine Fassadenschädigung konnte es auch nicht erkennen (LG München 13 S 2348/01).

Gute Frage am Rande

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Wir raten Ihnen,

  • den Vermieter vor der Anschaffung zu informieren und sein Einverständnis einzuholen. Denn das Halten eines Bienenvolkes fällt – anders als bei Kleintieren wie etwa einem Wellensittich – nicht grundsätzlich unter den "vertragsgemäßen Gebrauch" der Mietsache (AG Hamburg-Harburg, Az.: 641 C 377/13).
  • einem Imkerverein beizutreten und das Hobby nicht auf dem eigenen Balkon auszuüben, wenn Ihr Vermieter nicht zustimmt.
  • bei ihrer Privathaftpflichtversicherung nachzufragen, ob Schäden durch Ihr neues Hobby mitversichert sind. Bei der ARAG ist das der Fall.
UNSERE EMPFEHLUNG

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Damit Sie zu Hause unbeschwert leben können, sichern wir Sie rund ums Wohnen zuverlässig ab – durch unseren Mietrechtsschutz. Wir schützen Ihr Recht, wenn es einmal zum Konflikt mit Ihrem Vermieter, Nachbarn oder Hausverwalter kommen sollte.

 

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