05.04.2013
Hunde in der Mietwohnung
Die Tierhaltung in der Wohnung führt immer wieder zu Streit zwischen Mietern und Vermietern. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) bei der Frage der Hunde- und Katzenhaltung in einer Mietwohnung für Klarheit gesorgt. In seinem Urteilsspruch entschied das Gericht am 20.03.2013 (Az.: VIII ZR 168/12), dass eine Formularklausel, die ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in einer Mietwohnung vorsieht, unwirksam ist.
Diese Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass ein Mieter generell einen Hund oder eine Katze gegen den Willen des Vermieters in der Mietwohnung halten darf. Vielmehr muss der Vermieter, im Rahmen der Entscheidung über eine beabsichtigte Tierhaltung des Mieters, eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Belangen der Mietvertragsparteien, den Interessen der anderen Hausbewohner und Nachbarn vornehmen. Im Klartext heißt das, dass der Vermieter nicht ohne weiteres die Haltung verbieten kann. Ein generelles vertragliches Verbot von Hunden und Katzen, so das Gericht, ist mit der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nicht zu vereinbaren.
Im Einzelfall wird der Vermieter weiterhin seine Zustimmung verweigern können, wenn durch die Haltung eine Störung des Hausfriedens zu befürchten wäre – etwa durch übermäßigen Lärm der Tiere oder durch Beschädigungen der Mietsache – oder wenn beispielsweise der Nachbar auf Katzenhaare mit heftigen Asthmaanfällen reagiert (was in einem Urteil des LG München I vom 25. März 2004, Az.: 34 S 16167/03, der Fall war). Soweit aber keine ins Gewicht fallenden Störungen zu befürchten sind, muss eine Erlaubnis erteilt werden.
Wenn Hunde Gerichte beschäftigen
Ein Yorkshire-Terrier ist kein Kleintier, entschied das Amtsgericht Berlin-Spandau. Wer ihn halten will, muss den Vermieter fragen, ob er einen Hund halten darf (AG Berlin-Spandau AZ 13C 576/10).
Eine Privathaftpflichtversicherung muss nicht für Urin-Schäden eines Hundes auf dem Parkett einer Mietwohnung aufkommen (OLG Köln, AZ 9 U 179/09).
Eine Einzimmerwohnung ist zu klein für die Haltung von zwei ausgewachsenen Schäferhunden. (AG Frankfurt Main, AZ 33 C 4476/98).
Ein Bernhardiner muss im Garten einer Wohnungseigentümergemeinschaft an die Leine. Die Eltern zweier vier und sechs Jahre alter Kinder wollten nicht, dass der Hund frei herumläuft. Die Größe des Hundes war ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, unabhängig davon, ob der Hund schon einmal jemanden gebissen hat. (OLG Karlsruhe, Az.: 14 Wx 22/08).
Ein Mieter, der einen zum Haus gehörigen Garten benutzen darf, darf dort auch eine kleine Hundehütte erreichten – wenn sie baurechtlichen Vorschriften entspricht. (AG Hamburg-Wandsbek, AZ 713b C 736/95).
Wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit seinen Hund mit zur Arbeit bringen durfte, muss der Chef gewichtige Gründe anführen, wenn er es unterbinden will. Das könnten Ärger mit den Mitarbeitern, Belästigungen des Publikumsverkehrs oder hygienische Gründe sein (AG Heidelberg, Az.: 5 Ca 454/91).
Ein Vermieter darf einem querschnittsgelähmten Jungen die Hundehaltung nicht verbieten. Das Gericht würdigte, dass die Beziehung zu dem Hund das Kind psychisch stärke. (AG Münster, 48 C 140/91).
Ein Vermieter verlangte Schadenersatz für das zerkratzte Parkett in seiner vermieteten Wohnung. Der Mieter weigerte sich zu zahlen und die Richter gaben ihm Recht. Er habe den Hund in der Wohnung geduldet und die Kratzer im Parkettboden zählten als Abnutzung zum üblichen Mietgebrauch (AG Berlin-Köpenick, AZ 8 C 126/98).
Wer sieben Katzen, einen Schäferhund und zwei Chinchillas in seiner Zweizimmerwohnung hält, und das auch noch ohne das Wissen des Vermieters, muss sich nicht wundern, wenn er beim Auszug verklagt wird, die Decke zu reinigen und die Wände zu tapezieren (LG Mainz, AZ 6 S 28/01).