Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

21.11.2018

Wenn kommunale Wohnungen an einen Investor verkauft werden, dann fürchten Mieter, dass künftig ein schärferer Wind weht. Bei solchen Verkäufen vereinbarten die Städte deshalb häufig eine sogenannte Sozialcharta. Mieter können sich direkt auf solche Klauseln berufen.

Im entschiedenen Fall sind die Beklagten seit 1981 Mieter einer in einem Siedlungshaus gelegenen Wohnung in Bochum. Im Jahr 2012 erwarben die Kläger das Hausgrundstück von der Stadt Bochum und traten dadurch in den Mietvertrag ein. Die Klägerin bewohnt inzwischen die andere Wohnung des Siedlungshauses. Bezüglich der von den Beklagten gemieteten Wohnung enthielt der Kaufvertrag dabei die folgende Regelung, welche die Stadt nach Behauptung der Kläger bei einer Vielzahl weiterer Immobilienveräußerungen verwendet habe: "Die Mieter haben ein lebenslanges Wohnrecht. Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Er darf insbesondere keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen der Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung aussprechen.

Möglich ist lediglich eine Kündigung wegen der erheblichen Verletzung der dem Mieter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen […] Für den Fall, dass der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers oder ohne Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes das Mietverhältnis kündigt, ist der Verkäufer berechtigt, das Kaufgrundstück lasten- und schuldenfrei wiederzukaufen."

Im Jahr 2015 kündigten die Kläger das Mietverhältnis nach § 573a Abs. 1 Satz 1 BGB, der eine erleichterte Kündigung des Vermieters vorsieht, wenn dieser in einem Gebäude mit – wie hier – nicht mehr als zwei Wohnungen selbst wohnt. Die auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgten die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Der BGH hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass es sich bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht der Mieter um einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) handelt. Dieser räumt dem Mieter der betreffenden Wohnung eigene Rechte gegenüber dem Käufer als neuem Vermieter ein und schließt vorliegend die von den Klägern ausgesprochene Kündigung aus, erklären ARAG Experten (BGH, VIII ZR 109/18).

UNSERE EMPFEHLUNG

Mietrechtsschutz

Wir schützen Ihr Recht, wenn es einmal zum Konflikt mit Ihrem Vermieter, Nachbarn oder Hausverwalter kommen sollte.

Wohnungsbesichtigung: Ihre Rechte als Mieter

Ihr Vermieter hat sich für eine Wohnungsbesichtigung angekündigt? Lesen Sie, wann Sie ihn in Ihre Wohnung lassen müssen. Und welche Rechte und Pflichten er hat.

Wo dürfen Mieter rauchen?

Unser Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer bringt Licht in den blauen Dunst.

Kündigung der Wohnung inkl. Mustervorlage

Wie wird die Wohnung gekündigt? Wie lange ist die Kündigungsfrist? Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Mietvertrag kündigen.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services
  • Berater finden
    ARAG vor Ort

    Hier finden Sie unsere ARAG Geschäftsstellen in Ihrer Nähe oder die Kontaktdaten Ihres ARAG Beraters.

  • Rückruf-Service
    Rufen Sie uns an

    Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
    7 Tage, 24 Stunden

    0211 98 700 700

    Sie möchten zurückgerufen werden?

    Wunschtermin vereinbaren

    Zum ARAG Rückruf-Service

  • Nachricht schreiben
    Schreiben Sie uns eine Nachricht

    Sie haben ein Anliegen oder eine Frage? Schreiben Sie uns gerne über unser verschlüsseltes Kontaktformular. So sind Ihre Daten geschützt und sicher.

  • Schaden melden
  • Alle Services im Überblick