Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap

02.02.2018

Ein im Mietvertrag gesondert ausgewiesener Zuschlag dafür, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtens. Der Zuschlag ist Bestandteil der Miete und kann auch im Formularmietvertrag wirksam vereinbart werden.

Im entschiedenen Fall verlangten die Mieter einer Wohnung vom Vermieter die Rückzahlung des „Zuschlags Schönheitsreparaturen“. Im Mietvertrag über die 91 Quadratmeter große Wohnung war vereinbart, dass der Vermieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen übernimmt und sich der hierfür in der Miete enthaltene Kostenansatz auf 0,87 Euro monatlich je Quadratmeter beläuft. Die monatliche Miete ist aufgeteilt in eine „Grundmiete“ von 421 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 148 Euro und einen „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ von 79 Euro.

Die Mieter meinen, der „Zuschlag Schönheitsreparaturen“ sei nicht wirksam vereinbart. Es handle sich um eine vorformulierte Preisnebenabrede, die einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Sie fordern den von November 2015 bis März 2016 gezahlten Zuschlag zurück und verlangen die Feststellung, dass sie ab April 2016 nicht zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet seien.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Bei dem neben der Grundmiete ausgewiesenen Zuschlag Schönheitsreparaturen handelt es sich laut ARAG Experten um eine Preis(haupt)abrede, die nicht der AGB-Kontrolle über ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser Zuschlag stellt neben der Grundmiete ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar. Letztlich handelt es sich um einen bloßen Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation (BGH, Az.: VIII ZR 31/17).

Wohnungs­übergabe­protokoll

Wie Sie beim Ein- und Auszug Ärger vermeiden

Wohnungsübergabeprotokoll

Gibt es Schäden in der Wohnung? Sind alle Schlüssel vollständig? Diese und weitere Streitpunkte zwischen Vermieter und Mieter lassen sich mithilfe eines Wohnungs­übergabe­protokolls vermeiden.

UNSERE EMPFEHLUNG

Mietrechtsschutz

Wir schützen Ihr Recht, wenn es einmal zum Konflikt mit Ihrem Vermieter, Nachbarn oder Hausverwalter kommen sollte.

Wohnungsbesichtigung: Ihre Rechte als Mieter

Ihr Vermieter hat sich für eine Wohnungsbesichtigung angekündigt? Lesen Sie, wann Sie ihn in Ihre Wohnung lassen müssen. Und welche Rechte und Pflichten er hat.

Wo dürfen Mieter rauchen?

Unser Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer bringt Licht in den blauen Dunst.

Kündigung der Wohnung inkl. Mustervorlage

Wie wird die Wohnung gekündigt? Wie lange ist die Kündigungsfrist? Erfahren Sie hier, wie Sie Ihren Mietvertrag kündigen.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services
  • Berater finden
    ARAG vor Ort

    Hier finden Sie unsere ARAG Geschäftsstellen in Ihrer Nähe oder die Kontaktdaten Ihres ARAG Beraters.

  • Rückruf-Service
    Rufen Sie uns an

    Wir sind jederzeit für Sie erreichbar.
    7 Tage, 24 Stunden

    0211 98 700 700

    Sie möchten zurückgerufen werden?

    Wunschtermin vereinbaren

    Zum ARAG Rückruf-Service

  • Nachricht schreiben
    Schreiben Sie uns eine Nachricht

    Sie haben ein Anliegen oder eine Frage? Schreiben Sie uns gerne über unser verschlüsseltes Kontaktformular. So sind Ihre Daten geschützt und sicher.

  • Schaden melden
  • Alle Services im Überblick