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26.09.2017

Das Recht des Vermieters auf Räumung einer Wohnung ist verwirkt, wenn er über 13 Jahre hinweg die Zwangsräumung nicht veranlasst. Im zugrunde liegenden Streitfall vermietete die beklagte Gemeinde im Landkreis München an das klagende Ehepaar seit Anfang 2000 eine gemeindliche Wohnung. Wegen Mietrückständen in Höhe von 3.671 Euro erwirkte die Gemeinde gegen die Familie am 13. Mai 2003 ein Räumungsurteil. Von der Zwangsvollstreckung des Räumungstitels sah die Gemeinde zunächst aufgrund der Fürsprache der Eltern- und Jugendberatungsstelle des Landratsamtes ab. Diese hatte sich dafür eingesetzt, dass der Familie die Wohnung erhalten bleibt, um eine Entwurzelung der beiden Kinder zu vermeiden.

Auch nach dem Räumungsurteil zahlte das Ehepaar die Mieten nur unregelmäßig und nicht vollständig, so dass erhebliche Mietrückstände aufliefen. Mit Schreiben vom März 2016 wurden die Zahlungsrückstände bei dem Ehepaar angemahnt, unter anderem die "Soll-Miete" für Januar, Februar und März 2016. Ende 2016 beauftragte die Gemeinde einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung.

Das Ehepaar erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage gegen die Gemeinde. Das zuständige Amtsgericht gab der Familie Recht. Das Recht der Gemeinde auf Räumung der Wohnung aus dem Urteil von 2003 sei verwirkt. Nach über 13 Jahren haben sich die Mieter als juristische Laien darauf verlassen dürfen, dass die Stadt endgültig von einer Vollstreckung aus dem Räumungstitel Abstand genommen hat, erläutern ARAG Experten das Urteil (AG München, Az.: 424 C 26626/16).

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