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03.08.2017

Wie kann man beweisen, dass der Nachbar sich widerrechtlich mit den Früchten auf der anderen Seite des Gartenzaunes eingedeckt hat? Da könnte manch einer auf die Idee einer flächendeckenden Videoüberwachung kommen.

Doch ARAG Experten raten ab: Überwachungskameras, die nicht nur das eigene Gelände filmen, greifen in das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Nachbarn ein. Sie müssen daher abgebaut werden!

Das passende Gerichtsurteil

Gegen Überwachungskameras auf ihrem Nachbargrundstück ist unter anderem eine Frau aus Bad Salzuflen vorgegangen. Ein Unternehmer hatte auf dem angrenzenden Gelände mehrere Kameras installiert, um sein Eigentum zu schützen. Auch habe er verhindern wollen, dass seine Nachbarin regelmäßig sein Grundstück befahre, um dort das Auto zu parken oder zu wenden. Zwei der Kameras erfassten auch Teile des Nachbargrundstücks. Dadurch fühlte sich die Anwohnerin derart gestört, dass sie Klage einreichte.

Die Richter gaben ihr Recht und wiesen den Unternehmer an, die Anlage abzubauen: Die sichtbar angebrachten Videokameras griffen in das Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein – selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit so ausgerichtet seien, dass sie nur noch das eigene Grundstück erfassten. Die begründete Befürchtung, weiterhin beobachtet zu werden, reiche aus.

Außerdem sah das Gericht Verstöße gegen den Datenschutz, weil die Aufnahmen weder unverzüglich gelöscht noch per Hinweisschild angekündigt würden (LG Detmold, Az.10 S 52/15).

Oft hilft Mediation

Konflikte mit dem Nachbarn über die Höhe einer Hecke, Streit mit dem Vermieter oder am Arbeitsplatz, Sorgerechtsprobleme mit dem Ex-Partner – warum nicht selbst den Weg aus der Sackgasse finden?

Was ist eigentlich Ruhestörung?

Mal so richtig die Anlage bis zum Anschlag aufdrehen, testen, was die Boxen können – darf man das eigentlich? Wir klären auf.

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