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19.04.2017

Der neue Eigentümer einer Wohnung hat gegenüber dem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung. Im entschiedenen Fall kaufte der Kläger mit Kaufvertrag vom 05.10.2015 ohne vorherige Besichtigung eine Wohnung und wurde am 04.02.2016 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Wohnung war seit dem 27.05.1981 an den Beklagten vermietet. In dem Mietvertrag befand sich eine Regelung bzgl. der Betretungsrechte durch den Vermieter.

Am 26.02.2016 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Da er die Wohnung bisher noch nie besichtigt hatte, teilte er dem Mieter schriftlich mit, dass er die Wohnung besichtigen und ausmessen möchte und schlug drei verschiedene Termine vor. Der Mieter wendet sich dagegen und vertritt die Ansicht, dass dem Vermieter ein Besichtigungsrecht nur mit Mietinteressenten zustünde und sein Informationsrecht durch die Übersendung einer Architektenskizze erfüllt sei. Außerdem forderte der Mieter den Kläger auf, 638 Euro an ihn zu bezahlen, da er eine neue Spülmaschine angeschafft hatte, nachdem die alte Maschine kaputt gegangen war.

Der neue Eigentümer klagte erfolgreich vor Gericht und der Mieter wurde zur Duldung der Besichtigung der Wohnung verurteilt. In dem Bedürfnis des neuen Eigentümers auf erstmalige Information hinsichtlich des Aussehens, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung sei ein berechtigtes Interesse zu sehen, welches das Interesse des Mieters an fehlender Störung deutlich überwiege, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 416 C 10784/16).

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