Wie viel Wohnraum ist bei Eigenbedarf angemessen?
02.05.2019
Fall 1
Eine Ferienwohnung in Wiesbaden
Das Thema Eigenbedarf ist manchmal recht heikel. Daher prüfen Gerichte immer von Fall zu Fall, ob der Wunsch des Vermieters auf Eigennutzung vernünftig und nachvollziehbar ist. Und es kann durchaus sein, dass Eigenbedarf auch dann begründet ist, wenn ein Vermieter die Wohnung nur für wenige Wochen im Jahr als Ferien- oder Zweitwohnung nutzen möchte.
Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem ein Wiesbadener Mieter ausziehen musste, obwohl sein Vermieter in Finnland lebte. Dieser wollte die 5-Zimmer-Wohnung für gelegentliche Aufenthalte in Deutschland für sich und seine ebenfalls in Finnland lebenden zahlreichen Kinder und Enkelkinder nutzen. Die bislang genutzte Dachgeschosswohnung im selben Haus war angesichts immer weiterer Enkel zu klein geworden.
Der Bundesgerichtshof gab der Räumungsklage des Vermieters in letzter Instanz statt. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Eigenbedarf trotz geringer Nutzung begründet ist, weil die Familie über Generationen einen starken Bezug zur Stadt Wiesbaden hat. Auch der Wohnraumbedarf sei angesichts einer so großen Familie nicht überhöht (Az.: VIII ZR 186/17).
Fall 2
Eine 125 Quadratmeter große WG für Zwei
Macht ein Vermieter Eigenbedarf geltend, darf er selbst beurteilen, ob die Größe der Wohnung angemessen ist, für die er den Eigenbedarf angemeldet hat. Im Einzelfall kann daher auch eine sehr große Wohnung angemessen sein.
In einem konkreten Fall weigerte sich ein Mieter, die fristgerechte Eigenbedarfskündigung seines Vermieters zu akzeptieren. Sein Argument: Die 125 Quadratmeter große Wohnung sei für den 22 Jahre alten Sohn des Vermieters und einen weiteren WG-Bewohner zu groß und daher unangemessen. Damit sei auch die Kündigung rechtsmissbräuchlich und unwirksam.
Doch nach Auskunft von ARAG Experten müssen Gerichte grundsätzlich akzeptieren, welche Vorstellungen von Wohnbedarf Vermieter für sich oder ihre Angehörigen haben – sofern der behauptete Wohnbedarf nicht weit überhöht und damit rechtsmissbräuchlich ist. Daher blieb auch die Klage des Mieters erfolglos und er musste die Wohnung räumen (Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 166/14).