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06.10.2020

Die Garage: ein beliebter Lagerplatz für Leergut, Gartenmöbel, Umzugskisten, Fahrräder und einiges mehr. Manchmal passt auch noch ein Auto rein. Auch wird sie gerne als Werkstatt, Fitnessraum oder Ausweichquartier genutzt. Was viele nicht wissen: Einiges davon ist verboten und kann richtig teuer werden. Geregelt wird dies in der Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer. Viele Länder haben sogar eine eigene Garagenverordnung. Damit Sie in keine rechtliche Falle tappen, hat unser ARAG Experte Tobias Klingelhöfer interessante Fakten und Urteile zur Garage zusammengetragen.

Welche Nutzung ist erlaubt?

Tobias Klingelhöfer
Mit einer Garage darf man nicht einfach machen, was man will. Vor allem darf man sie nicht zweckentfremden, wie es juristisch formuliert heißt. Wer also etwa seine Hobbywerkstatt dort einrichtet oder seine Gartenmöbel aufbewahrt, handelt streng genommen rechtswidrig. Ein Fahrrad in der Garage ist in der Regel erlaubt, solange es am Rand abgestellt wird und den Fahrer nicht an einer problemlosen Ein- und Ausfahrt hindert. Ebenfalls gestattet sind alle Gegenstände, die im direkten Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, wie etwa Wagenheber, Radkreuzschlüssel, Lackreiniger oder auch Reifen. Eine Pflicht, sein Auto dort abzustellen, besteht wiederum nicht.

Darf das abgemeldete Cabrio überwintern?

Tobias Klingelhöfer
Garagen dienen vorrangig der Unterbringung eines Fahrzeugs sowie seines Zubehörs – so lautet die Vorschrift, die die Entlastung des öffentlichen Straßenraums zum Ziel hat. Deshalb darf eigentlich auch nur ein fahrbereites, aber nicht etwa ein stillgelegtes oder nur saisonal genutztes Fahrzeug in die Garage. Und erst recht keine anderen Gegenstände oder Möbel. Wer das missachtet, könnte zumindest theoretisch Probleme mit den Behörden bekommen.

Wie viel Benzin darf in der Garage gelagert werden?

Tobias Klingelhöfer
Kraftstoffreserven von bis zu 200 Liter Diesel und bis zu 20 Liter Benzin sind in Kleingaragen erlaubt. Voraussetzung ist, dass der Kraftstoff in dicht verschlossenen und bruchsicheren Behältern aufbewahrt wird. In Mittel- oder Großgaragen ist die Lagerung von mehr als unerheblichen Mengen von Kraftstoffen außerhalb des Fahrzeuges jedoch gänzlich verboten.

Sind Lacke und Farben in der Garage erlaubt?

Tobias Klingelhöfer
Aus Brandschutzgründen ist es nicht erlaubt, Farbeimer und Lackreste in Garagen aufzubewahren.

Was passiert, wenn man sich nicht an die Bestimmungen hält?

Tobias Klingelhöfer
Die Gefahr von rechtlichen Folgen ist gering, da zumindest in Einzelgaragen nur in Einzelfällen geprüft wird. Wenn es aber passiert, kann die zuständige Bauaufsicht eine Anordnung erlassen, die gelagerten Gegenstände zu entfernen. Wer sich dagegen erfolglos wehrt, muss die Verfahrenskosten tragen – und das kann teuer werden.

In einem konkreten Fall musste ein Mann aus Offenbach seine Garage entrümpeln. Dazu hatte ihn die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Offenbach aufgefordert, weil er die Garage mit Möbeln, Kartons und Fahrrädern zugestellt hatte. Der Offenbacher klagte vor Gericht, die Klage wurde jedoch abgewiesen. Denn ist eine Garage für ein Wohnhaus vorgeschrieben, um Parkraum zu schaffen, darf sie laut Gericht nicht zweckentfremdet werden. Sie muss zumindest noch genügend Platz für ein Auto bieten (Verwaltungsgericht Darmstadt, Az.: 3 K 48/12.DA).

Darf man sein Elektroauto in der Garage mit Strom betanken?

Tobias Klingelhöfer
Grundsätzlich dürfen Besitzer von Elektrofahrzeugen ihre Autos überall abstellen, um sie zu laden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die das Laden verbietet – aber auch keine, die es ausdrücklich erlaubt. Darum sollten Autofahrer, die ihren Wagen in der Garage parken und laden wollen, vorher einen Elektriker konsultieren. Der weiß, ob die Leitungen für das Aufladen von Elektroautos ausgelegt sind. In einer gemeinschaftlich genutzten Tiefgarage muss natürlich gewährleistet sein, dass die vorgesehene Leitung einen eigenen Zähler hat – sonst werden die Kosten für den „getankten“ Strom auf sämtliche Mieter umgelegt.

Hier stehen viele Informationen rund ums E-Auto und auch, was Mieter und Vermieter zu Wallboxen im Mehrfamilienhaus wissen sollten.

Ein passendes Gerichtsurteil

Sind Winterreifen in einer Sammelgarage versichert?

Eine Klausel in den Allgemeinen Versiche­rungsbedingungen einer Hausratversicherung, wonach Hausrat in Sammelgaragen nicht versichert ist, ist zulässig.

Der Kläger hat einen Stellplatz in einer Sammeltiefgarage mit etwa 100 Plätzen angemietet. Der Stellplatz des Klägers und der Nachbar-Stellplatz sind als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen. Im Oktober 2013 stellte der Kläger fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Er verlangte den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausrat­versicherung ersetzt, den er auf 1.333 Euro bezifferte. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen, da es in der einschlägigen Klausel hieß „... Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden ...".

Das AG hat die Klage abgewiesen, denn der Doppel-Stellplatz sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Es bestehe kein Versicherungsschutz für Garagenstellplätze, die nicht durch entsprechende Vorrichtungen, sondern nur durch eine Markierung abgetrennt seien. Da der Nachbar-Stellplatz nicht vom Kläger allein oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werde, würde durch die Versicherung kein Schutz gewährt (AG München, Az.: 275 C 17874/16).

 

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