Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap
 

Balkone und Terrassen gehören mit zur vermieteten Wohnung. Mieter haben hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Man darf also auf jeden Fall Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme auf dem Balkon aufstellen.

Mieter dürfen natürlich auf dem Balkon auch essen, trinken oder sich sonnen – sogar nackt. Außerdem darf auf dem Balkon Wäsche getrocknet werden – egal, ob auf Wäscheständern, an Wäscheleinen oder Wäschestangen.

Oft liegen die Nerven des Nachbarn aber schon blank, weil mal etwas Gießwasser danebengeht. Dabei sollte jeder Nachbar wissen: Toleranz ist gefragt. Auf Balkon und Terrasse erlaubt das Mietrecht mehr, als gemeinhin angenommen wird.

 

Grillen: Was ist erlaubt?

Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann laut ARAG Experten durch eine Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung ganz und gar verboten werden. Doch auch wenn kein Grillverbot besteht, raten ARAG Experten von vorneherein zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Grillfreunde sollten darauf achten, dass Wärme- und Rauchentwicklung nicht überhandnehmen und dass die entstehenden Dünste nicht in die Nachbarwohnungen ziehen können.

Will man unbedingt auf dem eigenen Balkon grillen, sind je nach Wohnort unterschiedliche Einschränkungen zu beachten. Während in Stuttgart laut dortiger Rechtsprechung dreimal jährlich zwei Stunden gegrillt werden darf (Landgericht Stuttgart, Az.: 10 T 359/96), ist es in Bremen einmal monatlich von April bis September erlaubt, wenn man die Nachbarn 48 Stunden vorher darüber informiert (Amtsgericht Bremen, Az.: 6 C 545/96). In München darf im Sommer sogar täglich der Grill angeworfen werden, wenn die Nachbarn dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden (Landgericht München I, Az.: 15 S 22735/01).

 

Ist Sex auf dem Balkon erlaubt?

Im Garten nackt Sonne zu tanken kann FKK-Anhängern erlaubt sein (Amtsgericht Merzig, Az.: 23 C 1282/04). Wem das auf dem Balkon zu gewagt ist, darf einen unauffälligen Sichtschutz anbringen (Amtsgericht Neubrandenburg, Az.: 6 C 162/06).

Auch Sex auf dem Balkon ist erlaubt, allerdings mit Einschränkungen. Der Hausfrieden darf nicht gestört, das gegenseitige Rücksicht­nahmegebot muss beachtet und es darf nicht zu laut werden. Ansonsten kann sogar eine Abmahnung drohen (Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 209/05). Außerdem muss die Nachtruhe eingehalten werden: In der Regel muss zwischen 22 Uhr abends und sechs Uhr morgens Zimmerlautstärke herrschen. Das gilt auch für Sex. Lärmbelästigung durch lauten Sex kann ansonsten teuer werden.

 

Blumenkästen: Wo muss man sie anbringen?

Beim Thema Blumenkästen lohnt es sich, den Vermieter zu fragen, denn hier gibt es durchaus unterschiedliche Meinungen. Vor allem an der Außenseite des Balkons kann der Vermieter im Einzelfall verbieten, Blumenkästen anzubringen. Sie können nämlich eine erhebliche Gefahr für Passanten oder unter dem Balkon geparkte Autos darstellen (Landgericht Berlin, Az.: 655 S 40/12). Anderer Ansicht war allerdings das Landgericht Hamburg in einem ähnlichen Fall: Demnach müssten die Mieter die Blumenkästen lediglich so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht hinabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können (Az.: 316 S 79/04).

 

Ein Hochbeet auf dem Balkon: Was muss man beachten?

Der Vermieter muss zwar nicht seine Erlaubnis zu einem Hochbeet auf dem Balkon geben. Bevor man aber zur Tat schreitet und ein Beet aufstellt, sollte man in Erfahrung bringen, wie viel Traglast der Balkon hat. Und hier kann der Vermieter unter Umständen helfen. In der Regel liegt die Traglast je nach Alter des Balkons bei etwa 400 Kilogramm pro Quadratmeter. Beim Gewicht des Hochbeetes sollte nach Angaben der ARAG Experten die Befüllung nicht unterschätzt werden. Je nach Größe des Beetes kommen durch Drainage, Erde und Kompost schnell einige hundert Kilogramm zusammen.

 

Regeln zum Pool auf dem Balkon

Sofern in der Hausordnung oder im Mietvertrag nicht anders geregelt, darf auf dem Balkon ein Planschbecken oder kleiner Pool aufgebaut werden. Hier geben die ARAG Experten allerdings zu bedenken, dass die Traglast des Balkons berücksichtigt werden muss. Auch einer Schädigung der Bausubstanz durch ständiges Spritzwasser oder durch ein Überlaufen des Wasserbeckens müssen Mieter vorbeugen. Auf Terrassen oder im gemeinschaftlich genutzten Garten dürfen Mieter auch ein größeres Planschbecken oder sogar einen Pool aufstellen (Amtsgericht Kerpen, Az.: 20 C 443/01). Allerdings muss darauf geachtet werden, dass Nachbarn weder durch Lärm noch durch Spritzwasser gestört oder in ihrer Gartennutzung beeinträchtigt werden.

 

Darf der Vermieter eine Markise verbieten?

Mieter können laut ARAG Experten von ihrem Vermieter verlangen, ihnen die Montage einer Markise auf dem Balkon zu erlauben. Im konkreten Fall wollte ein Mieter auf seinem nach Süden gelegenen Balkon eine Markise montieren. Ein Sonnenschirm war auf dem kleinen Außenbereich zu sperrig. Doch die Vermieterin lehnte ab. Ihre Begründung: Der Balkon sei bereits komplett überdacht und es gebe durch die Markise ein völlig uneinheitliches Erscheinungsbild des Hauses. Doch die Richter erlaubten das Anbringen einer Markise, allerdings unter der Voraussetzung, bei Auszug den ursprünglichen Zustand des Balkons wiederherzustellen (Amtsgericht München, Az.: 411 C 4836/13).

 

Rauchen auf dem Balkon?

Der Balkon gehört zur Wohnung: Hier darf ein Raucher sich ganz zu Hause fühlen. Doch das Recht der Mieter auf ihre freie persönliche Lebensgestaltung endet laut ARAG Experten, sobald andere Mieter gestört werden. Belästigt der hochziehende Qualm darüber wohnende Nachbarn in dem Mehrfamilienhaus, kann Mietern das Rauchen auf dem Balkon zeitweise untersagt werden (Bundesgerichtshof, Az.: V ZR 110/14).

 

Kot von Tauben auf dem Balkon: Was nun?

Das Risiko, dass ein Wohnungsbalkon durch Taubenkot verunreinigt wird, liegt beim Mieter. Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass Vermieter weder den Balkon reinigen müssen, noch Mieter die Miete mindern dürfen (Az.: 94 C 21/22).

 
 
Teaser Mietrechtsschutz Sofort
 

Mietrechtsschutz

Für ihre Rechte selber sorgen

Wir schützen Ihr Recht, wenn es einmal zum Konflikt mit Ihrem Vermieter, Nachbarn oder Hausverwalter kommen sollte.

 

Könnte Sie auch interessieren

 

Was ist eigentlich Ruhestörung?

Mal so richtig die Anlage bis zum Anschlag aufdrehen, testen, was die Boxen können – darf man das eigentlich?

Nachbarschaftsrecht – wer darf was?

Ob Lärmbelästigung oder Mobbing durch die Nachbarn, Streit tritt häufig auf. Wir klären Sie rund um das Nachbarschaftsrecht auf.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services