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27.06.2019

Seit 2005 geht die Scheidungsrate – also das Verhältnis von geschlossenen zu geschiedenen Ehen – stetig zurück. Trotzdem liegt die deutsche Scheidungsrate im internationalen Vergleich auf einem der vorderen Plätze. Aktuell werden gut ein Drittel aller Ehen in Deutschland geschieden. In der Regel erfolgt das auch nach deutschem Recht. Was aber, wenn die Ehepartner aus verschiedenen Ländern, mit unterschiedlichen Gesetzen und Rechtsauffassungen kommen? ARAG Experten klären auf.

Die Verordnung ROM III und ihre Bedeutung

Nicht nur vor der Eheschließung haben es Paare unterschiedlicher Nationalität schwer, auch wenn wegen einer Scheidung ein Familiengericht in Deutschland angerufen wird, kann es kompliziert werden. Zum Glück gilt seit 2012 die so genannte ROM III-Verordnung der EU. Mit ihrem Inkrafttreten wurden internationale Scheidungen deutlich einfacher. Sie regelt zum Beispiel, welches Recht bei einer binationalen Ehescheidung angewendet wird. Nicht nur die Gerichte in Deutschland machen ROM III zur Grundlage der Rechtsprechung. Auch die Gerichte in Belgien, Bulgarien, Estland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Luxemburg, Litauen, Malta, Österreich, Portugal, Rumänien, Spanien, Slowenien und Ungarn klären mit dieser Regelung die Frage, welches Recht sie auf eine Scheidung anwenden. Gerichte in anderen Staaten bemühen die Regeln ihres eigenen Internationalen Privatrechts.

Ehegatten können das Recht wählen

Einheitliche Regelungen zu schaffen war also der Grund für ROM III. Dadurch gibt grundsätzlich der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Ehegatten das zugrundeliegende Rechtssystem vor und nicht mehr primär die Staatsangehörigkeit. Darüber hinaus können die Ehegatten das auf ihre Scheidung anwendbare Recht selbst bestimmen. Sie können also trotzdem das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl innehat. Besitzt einer der Ehepartner beispielsweise die deutsche Staatsangehörigkeit, kann immer auch das deutsche Recht gewählt werden.

Die universelle Anwendung von ROM III

ROM III gilt sogar, wenn der Scheidungsfall gar keinen Bezug zu einem der teilnehmenden Länder hat. Die Verordnung hat also auch dann Bestand, wenn nicht das Recht eines an ROM III teilnehmenden Staates gilt. Das bedeutet auch: Während früher bei deutsch-deutschen Ehen immer deutsches Recht galt, kann das heute nach der Rom III-Verordnung ganz anders aussehen. Ein Beispiel: Ein deutsches Ehepaar hat seinen Lebensmittelpunkt und somit den „gewöhnliche Aufenthalt“ auf Bali. Die Eheleute wollen sich scheiden lassen. Obwohl Indonesien nicht teilnehmender Staat ist, gilt für die beiden Deutschen das Recht des Staates Indonesien für ihre Scheidung. Das gilt laut ARAG Experten sogar, wenn sie sich in Deutschland scheiden lassen; es sei denn, sie haben vorher eine andere Rechtswahl getroffen.

Wenn keine Rechtswahl getroffen wird

Grundsätzlich muss eine Rechtswahl der Eheleute vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens getroffen werden. In Deutschland ist es laut ARAG Experten zulässig, dass die Eheleute noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Rechtswahl vornehmen können. Hat ein Ehepaar – egal welcher Nationalität die Ehegatten angehören – für seine Scheidung keine Rechtswahl getroffen, so gilt folgende gestaffelte, zwingend einzuhaltende Rangfolge:

  • Als erstes gilt das Recht des Staates, in dem beide Eheleute zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
  • Zweitens gilt das Recht des Staates des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Erst drittens gilt das gemeinsame Heimatrecht zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts.
  • Und viertens, wenn beispielsweise die Ehepartner verschiedene Nationalitäten führen und schon seit mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts nicht mehr zusammenleben, gilt das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
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Es gibt Ausnahmen!

Es gibt allerdings Ausnahmen – und das aus gutem Grund. Wenn beispielsweise das anzuwendende nationale Recht gar keine Scheidung vorsieht, gilt das deutsche Recht. Dieses kommt auch zur Anwendung, wenn die Rechte der Ehegatten im herangezogenen Recht sehr ungleich verteilt sind. Deutsche Richter dürfen trotz ROM III keine Urteile fällen, die deutschem Recht oder unserer Rechtsauffassung zuwiderlaufen, so ARAG Experten.

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