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25.01.2019

Ein Ehepaar aus Deutschland, das durch eine Leihmutter im Ausland Kinder austragen lässt und dort als Eltern anerkannt wird, muss auch hier dementsprechend ins Geburtenregister eingetragen werden, obwohl Leihmutterschaften in Deutschland verboten sind.

Der Kinderwunsch eines deutschen Ehepaars, das wegen der Unfruchtbarkeit der Frau keine Kinder bekommen konnte, war im verhandelten Fall so groß, dass sie sich zu einer Leihmutterschaft in den USA entschlossen. Dabei wurden der amerikanischen Leihmutter Embryonen eingepflanzt, die aus anonym gespendete Eizellen und den Samenzellen des Mannes resultierten.

Mit einer Entscheidung eines US-Gerichts in Colorado wurde das Ehepaar mit der Geburt Eltern der gezeugten Zwillinge. Das US-Urteil sei zum Wohle des Kindes auch in Deutschland anzuerkennen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss.

Laut ARAG Experten bleiben ausländische Gerichtsentscheidungen in Deutschland nur dann unbeachtlich, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sind (BGH, Az.: XII ZB 224/17).

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