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26.09.2017

Nach dem Tod des rentenversicherten Ehegatten hat der hinterbliebene Ehegatte, der nicht wieder geheiratet hat, einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente, die im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt ist. Wird eine Entscheidung zur Heirat allerdings erst gefasst, nachdem bei einem Partner eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt wurde, so ist unter Umständen von einer sogenannten Versorgungsehe auszugehen, wenn der Erkrankte vor Ablauf von zwölf Monaten verstirbt.

Im konkreten Fall entschloss sich ein seit Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebendes Paar zu heiraten. Kurz vor der Entscheidung wurden bei ihm fortschreitende Knochenmetastasen diagnostiziert. Die Eheschließung fand kurz darauf statt. Die Hoffnung des Pärchens auf eine Heilung oder zumindest einen mehrjährigen Krankheitsverlauf erfüllte sich nicht. Der Ehemann verstarb nach nicht einmal einem halben Jahr.

Der Antrag der Witwe auf Zahlung einer gesetzlichen Witwenrente wurde von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger abgelehnt. Die Begründung: Die Ehe sei offenkundig sozusagen „im letzten Augenblick“ mit dem Ziel geschlossen worden, der Witwe zu einer Witwenrente zu verhelfen. Es müsse daher von einer sogenannten Versorgungsehe ausgegangen werden. Dauert eine Ehe kürzer als ein Jahr, wird eine Witwen- oder Witwerrente allerdings nicht automatisch verwehrt, so ARAG Experten.

Wenn ein Ehepartner plötzlich und unerwartet, ohne eine entsprechend schwerwiegende Vorerkrankung verstirbt, zum Beispiel infolge eines Unfalles oder eines nicht zu erwartenden Herzinfarktes, zahlt der Rentenversicherungsträger trotzdem. Von einem derartigen Ausnahmefall ging das Gericht im verhandelten Fall aber nicht aus. Es wies die von der Witwe eingereichte Klage auf Zahlung einer Witwenrente als unbegründet zurück. (SG Stuttgart, Az.: S 17 R 2259/14).

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