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30.06.2017

Wenn ein Hartz-IV-Empfänger erbt, muss er dies beim Jobcenter angeben. Je nach Größe des Erbes kann das zur Folge haben, dass Leistungen gekürzt werden oder ganz entfallen. Dazu zwei interessante Gerichtsurteile.

Jobcenter darf Erbschaft von Zwölfjähriger nicht zurückfordern

Das Jobcenter ist manchmal nicht zimperlich: Obwohl es erst zwölf Jahre alt war und gerade seinen Vater verloren hatte, sollte das Mädchen rund 20.000 Euro an das Jobcenter zurückzahlen. Der Grund: Ihr Vater, der eine Zeit lang Hartz-IV-Leistungen bezogen hatte, hatte ihr 35.000 Euro hinterlassen, nicht zuletzt dank der Erbschaft einer verstorbenen Tante. Das Jobcenter sah die Zwölfjährige daraufhin in der Pflicht, als Erbin ersatzweise die dem Vater gewährten Hartz-IV-Leistungen zurückzuzahlen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Vermögenszuwachs erst nach Ende des Hartz-IV-Bezugs erfolgt sei, so dass das Jobcenter gar keinen Anspruch auf eine Rückzahlung hatte (Sozialgericht Heilbronn, Az.: S 3 AS 682/15, nicht rechtskräftig).

Wann der Pflichtteil beim Erbe auf Hartz-IV angerechnet wird

Wenn ein Hartz-IV-Empfänger erbt, darf er dieses Vermögen nach Auskunft der ARAG Experten nur begrenzt behalten. Einen Teil muss er dazu einsetzen, sein Leben zu finanzieren. Wie hoch dieser Teil ist, hängt vom Vermögensfreibetrag ab, der sich wiederum nach dem Geburtsjahr des Leistungsbeziehers staffelt. Doch was ist, wenn es sich bei der Erbschaft um einen Pflichtteil handelt, den der Miterbe vielleicht gar nicht so freiwillig herausrückt? Selbst dann kann das Jobcenter nach Information der ARAG Experten vom Hartz-IV-Empfänger verlangen, dass er seinen Anspruch durchsetzt. In diesem Fall bewilligt das Jobcenter die Leistungen zunächst nur als Darlehen, bis der Pflichtteil ausgezahlt wurde.

In einem konkreten Fall hatte der Sohn seiner Mutter gegenüber Skrupel, auf seinen Pflichtteil von immerhin 16.500 Euro zu bestehen. Die pflegebedürftige alte Dame hatte aufgrund eines Berliner Testaments ihren Mann beerbt. Von der Erbschaft bestritt sie ihren durch die Pflege kostenintensiven Lebensunterhalt und war nicht gewillt, ihrem Sohn seinen Pflichtteil zu zahlen. Und da genügend Bargeld vorhanden war, den Sohn auszuzahlen, ohne dass Haus und Hof verkauft oder beliehen werden mussten, bestand das Jobcenter zu Recht auf die Anrechnung des Pflichtteils (Sozialgericht Mainz, Az.: S 4 AS 921/15).

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