
Warum Sie ein Testament besser handschriftlich verfassen sollten
28.09.2016
Die verstorbene Erblasserin hinterließ drei Kinder, zu denen auch der Beklagte gehörte, den sie mit notariellem Testament aus dem Jahr 2007 zu ihrem alleinigen Erben bestimmte. In dem Testament ordnete die Erblasserin zugleich an, dass ihre Tochter, die heute 63-jährige Klägerin, den Pflichtteil erhalten soll. Im Jahr 2009 unterzeichnete die Erblasserin ein handschriftlich nicht von ihr verfasstes Schriftstück, in dem sie einen wesentlichen Teil ihres Vermögens nicht mehr dem Beklagten, sondern ihrer Enkelin, der Tochter der Klägerin, zuwandte.
Nach dem Tod der Erblasserin stritten die Beteiligten über die Erbfolge und insbesondere darüber, ob die Erblasserin mit dem Schriftstück aus dem Jahr 2009 entgegenstehende Regelungen des im Jahr 2007 errichteten Testaments widerrufen habe. Dabei versicherte die Klägerin an Eides statt, ihre Mutter – die Erblasserin – habe das Schriftstück aus dem Jahr 2009 in ihrer Gegenwart selbst geschrieben und unterschrieben.
Das OLG Hamm hat der Klägerin den begehrten Pflichtteil zugesprochen und verneinte eine Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin. Diese sei nicht deswegen erbunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinn unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das 2009 von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück sei zwar ein formunwirksames Testament, weil die Erblasserin den Text der Urkunde nicht selbst geschrieben habe. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinn unechte Urkunde, ergänzen ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 10 U 83/15).