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18.01.2016

Gut jede dritte Ehe wird geschieden. Wenn dann das Rentenalter naht, stellen viele fest: Während der Ex-Partner in der Ehezeit eine hohe Betriebsrente oder eine üppige Beamtenversorgung angesammelt hat, müssen sie selbst sich mit mickrigen Altersbezügen zufrieden geben. Dabei haben ehemals Verheiratete ein Anrecht auf 50 Prozent dieser Bezüge zusätzlich zur gesetzlichen Rente. Wer also in Rente ist oder demnächst in den verdienten Altersruhestand geht und zwischen 1977 und 2009 geschieden wurde, sollte den Versorgungsausgleich laut ARAG Experten unter Umständen neu berechnen lassen.

Anteile aus Betriebsrente oder Beamtenversorgung

Mit der Reform des Scheidungsrechts 2009 wurde auch der Versorgungsausgleich neu geregelt. Erworbene Ansprüche auf die Altersversorgung während der Ehezeit stehen den Ex-Partnern jeweils zur Hälfte zu. Zahlreiche Geschiedene – meist Frauen – bekommen aber entweder keine Anteile aus der Betriebsrente oder der Beamtenversorgung ihrer Ex-Partner oder aber die Summen wurden damals zu gering berechnet. Denn Betriebsrenten oder Zusatzversorgungen wurden bis 2009 nach der sogenannten „Barwertverordnung“ in Renten bei der Deutschen Rentenversicherung umgerechnet. Das führte oft zu fehlerhaften oder ungünstigen Ergebnissen für den ausgleichberechtigten Ex-Partner.

Geschiedene wurden oft abgespeist

Wenn Sie nach dem 1. Juli 1977 geschieden wurden, haben Sie laut dem Versorgungsausgleichsgesetz Paragraph 51, Absatz 3, die Möglichkeit, ihren Rentenanteil neu berechnen zu lassen. Die Beamtenversorgung sowie berufsständische Versorgungswerke von Unternehmen und Verbänden müssen im Scheidungsurteil erwähnt werden, um zu erkennen, ob die Geschiedenen auch heute noch anspruchsberechtigt sind. Oft wurden sie laut ARAG Experten regelrecht abgespeist.

Entscheidend ist die Länge der Ehezeit und die Höhe der eingezahlten Beiträge für die betriebliche Altersversorgung. Das können zusätzlich zur gesetzlichen Rente bis zu mehreren hundert Euro sein – einschließlich einer Rückzahlung beginnend vom Stichtag der Antragsstellung vor dem Familiengericht. Doch jeder Fall ist anders und muss einzeln von einem Familiengericht geprüft werden.

Einen Antrag auf Neuberechnung stellen

Bevor Sie einen Antrag beim zuständigen Familiengericht einreichen, sollten Sie wissen, ob ein Verfahren aussichtsreich ist. Es gibt zwei Antragsmodelle:

  • Abänderung des Versorgungsausgleichs Hier wird der alte Versorgungsausgleich komplett neu verhandelt. Dabei kann es in manchen Fällen auch zum Nachteil des Antragstellers kommen, wenn beispielsweise ein zweiter Ehepartner des Ex-Partners neue Ansprüche stellt und auch die gesetzliche Rente auf den Prüfstand kommt.
  • Schuldrechtlicher Ausgleich Hierbei wird die alte Entscheidung nachverhandelt, da noch nicht alles nach neuem Recht geregelt worden ist. Dieses Verfahren ist risikofrei, weil es im schlechtesten Fall keine zusätzliche Zahlung gibt.

Vor einem Familiengericht – der Antrag ist am Wohnort des Antragstellers einzureichen – müssen in der Regel weder der Ex-Partner noch Sie persönlich erscheinen. Erst das Gericht kann dann um die Herausgabe beispielsweise der Betriebsrentenansprüche selbst nach dem Tod des Ex-Partners bitten. Nur so ist eine rechtlich einwandfreie Neuberechnung des Versorgungsausgleichs gewährleistet.

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