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14.10.2015

Kostenübernahme einer Kinderwunschbehandlung bleibt beschränkt

Die Vertragsklausel einer privaten Krankenversicherung, nach der eine Erstattung der Kosten einer Kinderwunschbehandlung auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzt ist, verstößt nicht gegen das Transparenzgebot und ist somit gültig. Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar vergeblich versucht, seinen Kinderwunsch zu erfüllen. Bei einer Untersuchung stellte sich heraus, dass der Mann unter einer organisch bedingten Sterilität leidet und somit Verursacher der Kinderlosigkeit ist. Das Paar wollte sich den Kinderwunsch daher auf dem Weg einer künstlichen Befruchtung erfüllen.

Der Streitpunkt: Ist eine Vertragsklausel transparent?

Der private Krankenversicherer des Mannes erklärte sich zwar grundsätzlich dazu bereit, die Kosten für eine entsprechende Maßnahme zu übernehmen, wies ihn jedoch darauf hin, dass der Erstattungsumfang gemäß den Tarifbedingungen auf 7.500 Euro pro Jahr begrenzt sei.

Der Mann klagte, denn er war der Meinung, dass die Vertragsklausel überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sei und außerdem gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. Er hatte jedoch keinen Erfolg: Das Landgericht Köln wies die Klage gegen den Versicherer als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts hatte der Versicherer die Kostenübernahme nicht in Frage gestellt, sondern sich lediglich auf die klar und deutlich formulierte Beschränkung der Leistungen für eine künstliche Befruchtung auf jährlich 7.500 Euro berufen. Das ist laut ARAG Experten nicht überraschend. Leistungsausschlüsse und Leistungsreduzierungen werden auch den Richtern zufolge von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer stets erwartet und sind der Grund für unterschiedliche Prämiengestaltungen (LG Köln, Az.: 23 O 468/13).

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