Kinderparty: Wer trägt die Verantwortung?
08.09.2016
Wenn auf Kinderpartys Scheiben zu Bruch gehen oder sogar Knochen brechen, ist ganz schnell Schluss mit lustig. Wer ist schuld und muss dafür haften? Diese dringenden Fragen beantwortet ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.
Tobias Klingelhöfer
Die Grundregel lautet hier: Wer zur Kinderparty einlädt, erklärt sich automatisch für die ganze Kinderschar verantwortlich. Die Einladung ist immer ein Angebot, die Aufsichtspflicht für die Dauer der Feier zu übernehmen. Folgen die Kinder der schriftlichen oder mündlichen Einladung, gilt das Angebot als angenommen.
Tobias Klingelhöfer
Schadensersatzpflichtig werden die einladenden Eltern in der Regel nur dann, wenn ihnen eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Wann das so ist, entscheidet immer der Einzelfall.
Dabei kommt es unter anderem auf das Alter der Kinder an. Kinder bis zum Grundschulalter sollte man auf keinen Fall aus den Augen lassen. Für ältere Kinder hat der Bundesgerichtshof einen Richtwert festgelegt. Danach können Kinder ab neun Jahren auch mal kurz unbeobachtet spielen, ohne dass die Eltern dadurch ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Das ist aber kein Freibrief für Eltern. Diese können trotzdem in die Pflicht genommen werden, zum Beispiel wenn sich ein Kind unbeaufsichtigt im Garten verletzt, weil etwa gefährliche Gegenstände nicht weggeräumt wurden oder weil die Rutsche nicht richtig befestigt war.
Tobias Klingelhöfer
Entertainer sind keine Aufsichtspersonen. Eltern sind dadurch nicht von ihrer Aufsichtspflicht entbunden. Gleiches gilt übrigens, wenn man die Feier ins Freibad oder einen Freizeitpark verlegt. Das schont zwar vielleicht die heimischen Rosenbeete, aber aus dem Staub machen dürfen sich die Gasteltern auch dort nicht.
Tobias Klingelhöfer
Bei Sachbeschädigung haftet oftmals der Aufsichtspflichtige selbst, denn er muss ja darauf achten, dass die Kinder sich benehmen. Hat er sich jedoch nichts vorzuwerfen, wird in der Regel die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Wenn ein Gastkind allerdings mutwillig etwas bei den Gastgebern zerstört, hängt es vom Alter und dem Verständnis des Übertäters ab, wer dafür zahlen muss.
Tobias Klingelhöfer
Wer Kinder im Auto transportiert, muss für jedes einzelne einen altersgemäßen Kindersitz haben. Falls ungesicherte Kinder bei einem Unfall zu Schaden kommen, kennt der Gesetzgeber kein Erbarmen, auch nicht mit abgekämpften Eltern nach einem Kindergeburtstag.