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19.11.2014

Keine Rampe für Kinderwagen

Das Interesse der Miteigentümer eines Hauses an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu dem Haus überwiegt in der Regel das Interesse von Eltern an einer Rampe für ihren Kinderwagen. Im verhandelten Fall ist der Kläger Eigentümer einer Wohnung und Vater eines dreijährigen Kindes. Der einzige Eingang zu dem Haus, in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, ist so gestaltet, dass man über sieben Treppenstufen von dem Bürgersteig hinunter zur Hauseingangstüre gelangt. Der Kläger beantragte bei einer Eigentümerversammlung, dass der Eingangsbereich barrierefrei umgebaut wird und legte dafür eine Planung vor. Er wollte mit dem Umbau erreichen, dass sein Kinderwagen leichter hinuntergeschoben werden kann. Sein Antrag wurde abgelehnt, so dass der Kläger Klage gegen die übrigen Eigentümer der Anlage erhob. Wenn die Rampe gebaut würde, verbliebe für das normale Begehen der Stufen eine Breite von 1,68 Meter. Die Umbaukosten in Höhe von 3.000 Euro wollte der Kläger allein bezahlen und sich verpflichten, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, wenn die Familie auszieht. Das AG München und wies die Klage ab. Die Miteigentümer müssten nicht den Bau einer Rampe für den Kinderwagen genehmigen und dulden. Vielmehr sei das Interesse des Klägers abzuwägen gegen die Nachteile, die den Miteigentümern durch den Einbau der Rampe entstehen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die bauliche Veränderung durch eine Rampe zu Nachteilen führt, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinausgehen. Die Interessen der Miteigentümer an der Beibehaltung des bisherigen Zustands überwiegen das Interesse des Klägers an der Errichtung der Rampe, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 481 C 21932/12 WEG).

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