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26.08.2021

Fahrradfahren ist kostengünstig und umweltfreundlich – die Bewegung an der frischen Luft ist darüber hinaus gesund und macht Spaß. Eine ideale Fortbewegung auch und gerade für Kinder. Schon im frühen Vorschulalter können Kinder das Radfahren lernen, den Straßenverkehr bewältigen sie aber noch nicht. Wie Sie Kinder für den Verkehr fit machen und welche Regeln Sie dabei beachten sollten, sagen die ARAG Experten.

Sicher im Verkehr

Wenn kleine Kinder mit drei oder vier Jahren Fahrrad fahren gelernt haben, sind die Eltern mit Recht stolz. Man darf aber nicht übersehen, dass diese neue Fertigkeit sich auf den reinen Bewegungsablauf des Radfahrens beschränkt. Die Kleinen können noch nicht anderen Leuten ausweichen, gezielt bremsen, Entfernungen abschätzen und ihr Verhalten anpassen. Das lernen sie erst durch Versuch und Irrtum und durch Nachahmung der Erwachsenen. Eltern sollten das Radfahren im Verkehr also dringend mit ihren Kindern gemeinsam üben.

Gehweg oder Fahrbahn?

Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Kinder bis zum achten Geburtstag den rechten oder linken Gehweg benutzen. Gibt es einen von der Fahrbahn getrennten Radweg, dürfen sie auch diesen benutzen. Nur wenn ein Gehweg fehlt, darf auf der Fahrbahn gefahren werden. In der Vergangenheit führte das dazu, dass Eltern, die aus Sicherheitsgründen in der Nähe ihres Nachwuchses auf dem Gehweg radelten, ein Bußgeld riskierten.

Seit Ende 2016 ist das Mitfahren einer geeigneten Begleitperson mit dem Kind bis zum achten Geburstag auf dem Gehweg erlaubt. Geeignete Begleitpersonen sind Personen ab dem 16. Lebensjahr. Vorsicht: § 2 Abs. 5 StVO spricht auch ganz gezielt von einer Begleitperson, nicht von beiden Eltern oder der ganzen Familie, erklären ARAG Experten. Zwischen 8 und 10 Jahren darf der Nachwuchs dann wählen, ob er die Fahrbahn oder den Gehweg benutzt. Kinder über zehn Jahre dürfen die Gehwege nicht mit Fahrrädern befahren; sie müssen sich an die gleichen Vorschriften wie die Erwachsenen halten, d.h. die Fahrbahn oder einen Radweg benutzen.

Gehwegbenutzungspflicht mit Einschränkung

Die Gehwegbenutzungspflicht für Kinder unter acht Jahren bezieht sich laut ARAG Experten nur auf die Benutzung zumutbarer Gehwege. Ist der Gehweg zum Beispiel nicht von Schnee oder Eis geräumt, dürfen Kinder auch auf die Fahrbahn ausweichen.

Kinder im Kindersitz transportieren

Kindersitze können am Lenker oder auf dem Gepäckträger montiert werden. Sie müssen jedoch eine entsprechende Vorrichtung haben, damit die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten. Zwar hat man sein Kind bei dieser Transportart nah bei sich und kann mit ihm kommunizieren, doch bei einem Unfall steigt die Verletzungsgefahr des Kindes allein durch eine höhere Fallhöhe. Für Säuglinge sind Kindersitze laut ARAG Experten allerdings tabu, da sie noch nicht selbstständig aufrecht sitzen können.

Lastenräder – Familie on tour

Wer mit mehr als zwei Kindern eine Radtour machen möchte, benötigt ein Lastenrad. Hier finden vier Kinder bequem Platz, zudem ist die Transportfläche vor dem Rad, so dass Eltern ihre Schützlinge immer im Blick haben. Auch ein Maxi Cosi für den Transport von Säuglingen kann so transportiert werden. Diese Cargobikes sind extrem stabil und kippen aufgrund ihres Eigengewichts nicht so leicht um. Allerdings macht es das Treten nicht einfacher. Hier könnte ein Elektrofahrrad durchaus sinnvoll sein.

Das Kinderfahrrad

Da Kinder unter acht Jahren grundsätzlich von der Fahrbahn ausgeschlossen sind, ist rein rechtlich auch kein verkehrssicheres Fahrrad notwendig. Die ARAG Experten möchten allerdings ausdrücklich empfehlen, die Fahrräder des Nachwuchses verkehrssicher zu machen! Die Deutsche Verkehrswacht spricht dazu auf ihrer Webseite einige weitere Empfehlungen aus. Auch wichtig: Als Faustregel gilt, dass Kinder in der 1. und 2. Klasse zur Sicherheit immer den Boden mit beiden Füßen berühren können müssen. Der Sattel muss also entsprechend niedrig eingestellt sein! Ab der 3. Klasse reicht es, wenn die Kinder den Boden mit Zehenspitzen erreichen können. Diese Regel entfällt ab einem Alter von zehn Jahren.

Stützräder sind eher hinderlich!

Stützräder erleichtern das Erlernen des Fahrradfahrens nicht, sondern verkomplizieren es sogar. Sie vermitteln ein völlig falsches Fahrgefühl und das nötige Ausbalancieren während der Fahrt wird nicht erlernt. Es wird der falsche Glaube vermittelt, dass das Kind nicht umfallen kann, egal ob es fährt oder steht. Später, wenn die Stützräder abmontiert werden, muss das Kind erst mühsam begreifen, dass es nur dann nicht umkippt, wenn es aktiv in Bewegung bleibt. Das Fahrradfahren muss dann noch einmal neu gelernt werden. Stützräder sind somit vollkommen unnötig zum eigentlichen Radfahren lernen.

Tipp: Sollte ein Kind große Schwierigkeiten mit dem Balancehalten haben, montieren die Eltern besser die Pedale ab und lassen es das Fahrrad erst einmal als Laufrad nutzen. Sobald das gut funktioniert, können die Pedale wieder montiert und das eigentliche Radfahren gelernt werden.

Immer mit Helm

Unverzichtbar bei jedem Meter auf dem Rad ist das Tragen eines Fahrradhelms! Bestehen Sie darauf, dass Ihr Kind diesen von Anfang an immer trägt und machen Sie ihn so zur Gewohnheit. Ratsam ist auch weitere Schutzkleidung wie zum Beispiel Ellenbogen- und Knieschoner. Nicht nur, dass Sie so etwaigen Stürzen vorbeugen, die Schoner vermitteln ängstlichen Kindern oft auch mehr Sicherheit bei den ersten Fahrübungen.

Müssen Kinder für Schäden haften?

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Kinder und Jugendliche vom vollendeten siebten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für Schäden, die sie verursachen, nicht verantwortlich, wenn sie zur Zeit der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis ihrer Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht nicht besaßen. Bei der Feststellung der mangelnden Einsichtsfähigkeit sind die spezifischen Eigenheiten ganzer Altersgruppen zu berücksichtigen.

Eine Besonderheit besteht allerdings für die Haftung von Kindern im Straßenverkehr. Diese Vorschrift sieht für den Bereich des Straßenverkehrs einen Ausschluss der fahrlässigen Verantwortlichkeit vor: Kinder haften für von ihnen bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn verursachte Schäden erst ab der Vollendung des zehnten Lebensjahres. Die Haftung eines jüngeren Kindes besteht laut ARAG Experten nur, wenn das Kind den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

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