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Auf den Punkt

 
  • Supermarktketten und andere Geschäfte dürfen ihre Parkplätze durch private Firmen überwachen lassen und Strafzettel für Parkverstöße ausstellen, die als Vertragsstrafen gelten und rechtlich zulässig sind.
  • Bei unbefugtem Parken auf Kundenparkplätzen dürfen Fahrzeuge abgeschleppt werden, auch wenn andere Parkplätze frei sind.
  • Mutter-Kind-Parkplätze sind für Besucher mit Kindern vorgesehen und das unberechtigte Parken kann Vertragsstrafen nach sich ziehen.
 

Diese Regeln gelten für widerrechtliches Parken auf dem Kundenparkplatz

Dauerparkern auf Supermarktparkplätzen geht es immer öfter an den Kragen – oder auch an die Geldbörse. Immer mehr Supermarktketten, Baumärkte, Kauf- und Möbelhäuser lassen ihre Parkplätze von privaten Firmen kontrollieren. Wer dort zu lange parkt, riskiert ein „Knöllchen“, das mitunter mehr kostet, als der Parkverstoß auf städtischem Grund und Boden. Aber ist dieses Vorgehen überhaupt zulässig? Und welche Regeln gelten noch auf den Parkplätzen vor den Einkaufsparadiesen? Fachanwalt Jan Lukas Kemperdiek gibt Antworten.

 

Dürfen auf dem Supermarktparkplatz Strafzettel verteilt werden?

Das Kassieren einer Strafe für überlanges Parken ist rechtens. Supermärkte können – wie andere private Parkplatzbetreiber auch – die Nutzung ihrer Kundenparkplätze durch Aufstellen oder Aushängen einer – gut sichtbaren – Parkplatzordnung reglementieren.

Rechtlich handelt es sich dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Oft geschieht dies durch Schilder, die auf eine Parkscheibenpflicht hinweisen und gleichzeitig die erlaubte Parkdauer beschränken. Bei Überschreiten der Höchstparkdauer wird ausweislich der Hinweisschilder ein erhöhtes Parkentgelt fällig. Wer seinen Pkw nun auf einem derart beschilderten Kundenparkplatz abstellt, akzeptiert die Parkplatzordnung und geht damit automatisch einen Nutzungsvertrag ein.

 

Vertragsstrafe bei Parkplatz auf privatem Grund

Das Einhalten der Parkplatzordnung kann der Betreiber selbstverständlich selbst überwachen – oder durch private Firmen überwachen lassen. Mitunter werden die Supermarktparkplätze auch an Überwachungsfirmen verpachtet, die dann im eigenen Namen "Knöllchen" verteilen. Während der Parkverstoß auf öffentlichem Grund allerdings als Ordnungswidrigkeit mit einem (gesetzlich festgelegten) Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird, handelt es sich bei dem Parkentgelt, dass die privaten Kontrolleure auf den Kundenparkplätzen verlangen, aus rechtlicher Sicht um eine sogenannte Vertragsstrafe, die bei den meisten Supermärkten zwischen 10 und 30 Euro beträgt.

 

Strafzettel vor dem Supermarkt: Lohnt sich ein Widerspruch?

Selbstverständlich kann man jedem "Knöllchen" widersprechen. Es ist aber schwer zu beweisen, dass man entgegen den Vorwürfen regelgerecht geparkt hat. Oft sind die Vorfälle auch bestens dokumentiert; denn die Händler, die die Kundenparkplätze betreiben, wollen mit unberechtigten „Knöllchen“ ja keine Kunden vergraulen. Und wenn man für die Abwehr des Anspruchs rechtlichen Beistand benötigt, wird es auf jeden Fall sehr viel teurer als die erhöhte Parkgebühr.

 

Darf von Kundenparkplätzen kostenpflichtig abgeschleppt werden?

Einen unbefugt abgestellten Wagen darf der Betreiber eines Kundenparkplatzes auch abschleppen lassen. Auf dieses „Risiko“ weisen die Supermärkte in der Regel auf den entsprechenden Schildern auch hin. Wer dann trotzdem ohne Parkscheibe parkt oder die erlaubte Höchstparkdauer überschreitet, muss damit rechnen, dass der Abschleppdienst kommt – und das Fahrzeug erst nach Bezahlung der Abschleppkosten wieder herausgibt.

Das unbefugte Parken bedeutet nämlich laut Bundesgerichtshof (BGH) eine sogenannte „verbotene Eigenmacht“, sprich eine Beeinträchtigung des Besitzrechts. Um diese Beeinträchtigung zu beseitigen, darf der Besitzer des Kundenparkplatzes sein gesetzliches Selbsthilferecht (§ 859 BGB) ausüben und das unberechtigt parkende Fahrzeug abschleppen lassen. Das Abschleppen sei sogar dann zulässig, so die Richter, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei waren (Az.: V ZR 144/08).

 

Ist Parken auf dem Kundenparkplatz außerhalb der Öffnungszeiten erlaubt?

Das Parken auf einem privaten Kundenparkplatz außerhalb der Öffnungszeiten ist grundsätzlich nicht gestattet. Laut § 858 Abs. 1 BGB stellt das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem solchen Parkplatz eine verbotene Eigenmacht dar. Kundenparkplätze sind ausschließlich für Gäste oder Kunden während der Geschäftszeiten vorgesehen. Parken Sie außerhalb dieser Zeiten dort, gelten Sie nicht als Gast oder Kunde.

Auch wenn es auf einigen Kundenparkplätzen üblich ist, dass Fahrzeuge auch außerhalb der Öffnungszeiten abgestellt werden können – oft sogar kostenlos oder gegen ein geringes Entgelt, seien Sie vorsichtig. Denn nicht selten ist die Erlaubnis an Bedingungen geknüpft, wie etwa eine Höchstparkdauer oder die Verwendung einer Parkscheibe, die den Beginn der Parkzeit anzeigt. Wer also außerhalb der Öffnungszeiten auf einem solchen Kundenparkplatz steht, sollte genau auf die Beschilderung achten, um Strafzettel oder im schlimmsten Fall sogar das Abschleppen seines Fahrzeugs zu vermeiden.

 

Auf dem Kundenparkplatz parken ohne einkaufen zu gehen – geht das?

Die Nutzung von Kundenparkplätzen ist in den meisten Fällen an den tatsächlichen Einkauf im jeweiligen Geschäft gebunden. Wer sein Fahrzeug auf einem solchen Geschäftsparkplatz abstellen möchte, ohne die Absicht zu haben, in dem entsprechenden Geschäft einzukaufen, bewegt sich häufig in einer rechtlichen Grauzone. Die Parkplatzbetreiber haben das Recht, ihre Parkplätze ausschließlich ihren Kunden vorzubehalten und entsprechende Nutzungsbedingungen aufzustellen. Diese können von der Vorlage eines Kassenbons bis hin zu zeitlichen Beschränkungen reichen. Wer also plant, den Kundenparkplatz ohne Einkauf zu nutzen, sollte sich vorher über die geltenden Regeln informieren, die in der Regel durch Schilder auf dem Geschäftsparkplatz kommuniziert werden.

 

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Verkehrsregeln auf dem Supermarktparkplatz: Gilt hier die StVO?

Das hängt – vereinfacht gesagt – davon ab, ob der Geschäftsparkplatz durch eine Schranke abgesperrt ist oder nicht. Denn die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist nur im sogenannten öffentlichen Verkehrsraum anwendbar.

Nach der Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum aber immer dann öffentlich, wenn er für jedermann oder zumindest für allgemein bestimmte Gruppen von Benutzern zugänglich ist (LG Potsdam, Az.: 27 Ns 143/03). Auf die Eigentumsverhältnisse oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung als Straße kommt es dabei nicht an.

Für Kundenparkplätze von Supermärkten oder Warenhäusern bedeutet das also: Sind sie nicht baulich – zum Beispiel durch eine Schranke – abgetrennt, gilt auf ihnen die StVO in jedem Fall. Ob der Eigentümer ein entsprechendes Hinweisschild aufgestellt hat oder nicht, hat rechtlich keinerlei Auswirkungen.

Anders sieht es indes auf abgesperrten Privatparkplätzen aus: Hier kann der Eigentümer zwar nicht einfach die Geltung der StVO festlegen. Er kann jedoch eigene Regeln aufstellen, die mit denen der StVO übereinstimmen können.

 

Gilt auf Supermarktparkplätzen rechts vor links?

Auf Supermarktparkplätzen gilt nicht automatisch "rechts vor links", wenn es keine ausdrückliche Vorfahrtsregelung gibt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom November 2022 bestätigt. Die Fahrgassen auf Parkplätzen gelten nicht als Straßen, so dass keine Kreuzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorliegt, auf der "rechts vor links" gelten könnte.

Parkplätze sind in erster Linie zum Parken sowie zum Be- und Entladen und nicht zum schnellen Fahren gedacht. Daher fehlt ihnen der "eindeutige Straßencharakter", der eine Anwendung der Regel "rechts vor links" rechtfertigen würde.

 

Das aktuelle BGH-Urteil: Keine Ausreden mehr für Falschparker!

Ein Knöllchen für Parkvergehen kommt nicht immer vom Ordnungsamt oder der Polizei. Auf privaten Parkplätzen, wie vor Supermärkten oder Krankenhäusern, können auch private Dienstleister Falschparker abstrafen. Rechtlich handelt es sich dann allerdings nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Vertragsstrafe. Den Vertrag hat der Fahrer abgeschlossen, indem er sein Fahrzeug auf den privat betriebenen Parkplatz stellte. Falschparker auf Privatparkplätzen müssen also Knöllchen bezahlen!

Sie können sich dabei auch nicht einfach damit herausreden, dass nicht sie das Auto dort abgestellt hätten, wie der BGH nun entschied. Der Überwachungsfirma eines Parkplatzes ist es schließlich in den meisten Fällen nur möglich, den Halter des Fahrzeuges ausfindig zu machen. Wer das Auto tatsächlich gesteuert und falsch geparkt hat, bleibt den Privat-Sheriffs in der Regel verborgen. Bestreitet der Halter, der Parksünder zu sein, muss er in Zukunft die anderen möglichen Fahrer nennen. Tut er das nicht, bleibt er selbst auf den Kosten sitzen.

Im verhandelten Fall wurde der Pkw einer Frau aus Nordrhein-Westfalen dreimal ordnungswidrig auf Parkplätzen vor Krankenhäusern geparkt. Weil die Knöllchen am Scheibenwischer nicht beglichen wurden, ermittelte der Parkplatzbetreiber die Halterin. Sie bestritt, das Auto selbst dort abgestellt zu haben und weigerte sich auch, die fälligen 215 Euro als erhöhtes Parkentgelt zu bezahlen. „So nicht“, befanden die Richter, entschieden zugunsten der Parkplatzbetreiberin und verwiesen die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Fahrzeughalterin hat dort nun die Möglichkeit, den Fahrer zu benennen oder die Strafgebühren selbst zu begleichen (BGH, Az.: XII ZR 13/19).

Wer zahlt die Strafe fürs Parken auf Geschäftsparkplätzen mit Car-Sharing Autos?

Die Car-Sharing-Anbieter wissen genau, wer zu welcher Zeit das Fahrzeug in Gebrauch hatte. Somit streckt der Anbieter die entstandenen Kosten höchstens vor und holt sie sich vom Nutzer wieder. Es gibt also auch hier kein Entrinnen: Wer regelwidrig parkt, muss Strafzettel oder Abschleppgebühren zahlen.

Das ist noch nicht alles: In der Regel erheben die Car-Sharing-Anbieter pauschale Bearbeitungsgebühren. So berechnet beispielsweise MILES bei einem Strafzettel 19,50 Euro Bearbeitungsgebühr; wird das Fahrzeug abgeschleppt, werden es sogar 50 Euro.

Wer haftet, wenn man auf dem Supermarktparkplatz ausrutscht?

Wer auf einem Supermarktparkplatz beim Ein- oder Aussteigen oder beim Beladen seines Fahrzeugs ausrutscht, ist selbst schuld. So zumindest die unnachgiebige Ansicht des Bundesgerichtshofes.

In einem konkreten Fall war eine Frau auf einem zugefrorenen Wasserloch ausgerutscht, als sie auf einem Supermarktparkplatz aus ihrem Wagen stieg. Sie fiel aufs Gesicht und verletzte sich schwer. Da zwar die Fahrwege, nicht aber die markierten Parkflächen gestreut waren, verlangte sie vom Supermarktbetreiber Schadensersatz.

Ihre Klage wurde abgewiesen: Die Streupflicht ist dazu da, wirkliche Gefahren zu beseitigen. Das Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug bei Glätte ist hingegen keine echte Gefahr und das Risiko daher eher gering einzuschätzen. Zudem können sich Fahrzeuginsassen am Fahrzeug festhalten. Darüber hinaus war die Parkfläche im konkreten Fall sehr groß und wurde ständig von ein- und ausfahrenden Autos befahren, so dass nicht mit dem Streufahrzeug gestreut werden konnte. Und händisches Streuen der kompletten Fläche hätte einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, der nicht zumutbar sei (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 184/18).

Jan Lukas Kemperdiek, LL.M.

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, advomano Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwalt & Verkehrsrechts-Experte
  • Seit 2015 zugelassener Rechtsanwalt

Es ist mir eine Freude, mich durch komplizierte Zusammenhänge zu arbeiten und die aktuelle Rechtsprechung verständlich aufzuarbeiten. Übrigens, ich beantworte gerne Fragen - mich kann man erreichen unter:

kemperdiek@advomano.de

 

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