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24.09.2010

Fahrerflucht: Hilfe für Verkehrsunfallopfer

Der Fahrzeugbestand in der Bundesrepublik steigt stetig, gleichzeitig sinkt die Anzahl der polizeilich erfassten Unfälle und der Personenschäden. Auf Deutschlands Straßen ereignen sich dennoch täglich Verkehrsunfälle zwischen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und Personen. Im Idealfall besteht für die beteiligten Kraftfahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung, nimmt die Polizei den Unfall vor Ort auf und für eine anschließende Regulierung mit der Haftpflichtversicherung werden erforderliche Daten zwischen den Beteiligten ausgetauscht. Die zivilrechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls (Schadensersatz- und eventuell Schmerzensgeldansprüche) werden anschließend durch die Kfz-Haftpflichtversicherung unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr und/oder einem Mitverschulden reguliert. Schadensersatzpflichtig sind der Fahrer und der Halter des Kraftfahrzeugs. Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters hat der Geschädigte hinsichtlich seiner Ersatzansprüche ebenfalls einen Direktanspruch. Doch welche Rechte und Möglichkeiten ein Geschädigter, wenn der Fahrer Unfallflucht begeht, sagen ARAG Experten:

Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (sogenannte Fahrer- oder Unfallflucht begeht), macht sich u:U. nach § 142 StGB strafbar. Sollte die durch den Verkehrsunfall geschädigte Person weder Zeugen für den Unfallhergang noch Informationen haben, die den Fahrer selbst oder das an dem Unfall beteiligte Fahrzeug (z. B. das Kennzeichen) identifizieren, sieht es mit einer Schadensregulierung äußerst schlecht aus und es besteht die Befürchtung, dass der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt. Die ARAG Experten haben die wichtigsten Informationen zusammengestellt, wie Sie als Verkehrsunfallopfer in einem solchen Fall Ihre Ersatzansprüche geltend machen können.

Die Verkehrsopferhilfe nach dem Pflichtversicherungsgesetz
Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Rahmen der Verkehrsopferhilfe wird in den §§ 12 ff. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geregelt und besteht gegenüber dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen (kurz: Entschädigungsfonds). Danach kann, wer einen Personen- oder Sachschaden erleidet und dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche zustehen, diese Ersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen. Das ist aber nur möglich, wenn z. B. das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann. Wenn der Geschädigte dann glaubhaft macht, dass er weder vom Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs noch von einem Schadensversicherer oder einem Verband von Haftpflichtversicherern Ersatz erlangen kann. Außerdem hat der Geschädigte die volle Beweislast für die Beteiligung eines anderen Fahrzeuges und für den Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden.

Schmerzensgeldansprüche
Sie können bei „Fahrerfluchtfällen“ gegen den Entschädigungsfonds nur geltend gemacht werden, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Laut ARAG Experten liegt eine solche dann vor, wenn die Verletzungen des Geschädigten deutlich und drastisch über das hinausgehen, was bei den täglichen Unfällen im Straßenverkehr an Verletzungen auftritt. Der eingetretene Schaden muss dadurch aus der Masse der Personenschäden herausragen, dass er für den Betroffenen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktionen darstellt. Gemeint sind z. B. Fälle von Querschnittslähmungen, Amputationen und Verletzungen mit Dauerfolgen, die zu einer erheblichen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit führen.

Sachschäden
Für sie beschränkt sich im Falle von Fahrerflucht die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds auf einen Betrag, der 500 Euro übersteigt (Selbstkostenbeitrag). Sachschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten werden, um eine übermäßige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme des Entschädigungsfonds zu vermeiden, nur erstattet, wenn auf Grund desselben Ereignisses ein beträchtlicher Personenschaden entstanden ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Entschädigungsfonds gleichzeitig zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung einer Person oder der erheblichen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Geschädigten selbst oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs verpflichtet ist.

Die Aufgaben und Befugnisse des gesetzlichen Entschädigungsfonds werden durch den rechtsfähigen Verein „Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein“ in Hamburg (Verkehrsopferhilfe) wahrgenommen. Anträge können dort formlos gestellt werden. Dem Geschädigten entstehen keine Kosten. Erforderlich sind eine kurze Sachverhaltsschilderung und die Angabe, welche Schäden geltend gemacht werden. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Weitergehende Informationen zum Thema und einen Unfallmeldebogen erhalten Sie im Internet unter www.verkehrsopferhilfe.de.

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