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Auf den Punkt

 
  • Es besteht keine generelle Pflicht, eine abnehmbare Anhängerkupplung bei Nichtgebrauch zu demontieren, es sei denn, es ist in den Fahrzeugpapieren als Auflage vermerkt.
  • Moderne Anhängerkupplungen mit EU-Zulassung müssen in Deutschland nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, die Dokumentation der Kupplung sollte jedoch mitgeführt werden.
  • Für Pkw mit Anhänger gilt auf Landstraßen ein Tempolimit von 80 km/h, das mit einer Sondergenehmigung auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen auf 100 km/h erhöht werden kann.
  • Das zulässige Gesamtgewicht für Anhänger darf weder das vom Hersteller angegebene Maximum noch das in der StVZO festgelegte Limit überschreiten.
 

Abnehmbare Anhängerkupplung für Anhänger und Wohnwagen

Als Anhänger werden Fahrzeuge bezeichnet, die über eine Ladefläche, jedoch über keinen eigenen Antrieb verfügen und hinter Zugfahrzeugen – beispielsweise Pkw, Lkw, Omnibussen oder Traktoren – mitgeführt werden. Selbstverständlich gibt es auch Motorrad- und Fahrradanhänger; für diese gelten aber ganz eigene Regeln und Bestimmungen. Bei Anhängern unterscheidet man grundsätzlich zwischen Starrdeichsel- und Gelenkdeichselanhängern sowie Sattelanhängern, die allerdings nur für Sattelschlepper eine Rolle spielen, für private Zwecke also nicht infrage kommen.

 

Was ist die maximale Stützlast bei einer abnehmbaren Anhängerkupplung?

Die zulässige Stützlast wird vom Fahrzeughersteller festgelegt und ist in den Fahrzeugpapieren oder in der Betriebsanleitung angegeben. Die Stützlast ist die direkt auf die Anhängerkupplung wirkende Last und darf das vom Hersteller angegebene Maximum sowie das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht überschreiten. Das Einhalten der maximalen Stützlast ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendig, um die Stabilität des Gespanns zu gewährleisten und die Fahrsicherheit nicht zu gefährden. In der Regel liegt die maximale Stützlast bei Pkw zwischen 50 und 100 kg, kann aber je nach Fahrzeugtyp und Kupplungsart variieren.

 

Muss eine abnehmbare Anhängerkupplung abgenommen werden?

Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, zum Beispiel, weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde. Bei einem Auffahrunfall kann allerdings eine vorhandene Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern. Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden. Tipp: Um beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren nicht selbst einen gravierenden Eigen- und Fremdschaden zu verursachen, sollte eine abnehmbare Anhängerkupplung außerhalb des Gespannbetriebes – trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung – entfernt werden.

 

Muss eine Anhängerkupplung eingetragen werden?

In Deutschland war es früher üblich, dass eine nachgerüstete Anhängerkupplung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden musste. Mit der Einführung einheitlicher Normen innerhalb der Europäischen Union hat sich dies geändert. Moderne Anhängerkupplungen, die über eine EU-Zulassung verfügen, sind in der Regel nicht eintragungspflichtig.

Für alle anderen Kupplungen ohne EU-Zulassung ist eine erfolgreiche Prüfung der sachgerechten Montage durch zum Beispiel den TÜV oder die DEKRA nach dem sogenannten "Teilegutachten für nachträglich eingebaute Teile", erforderlich. Erst dann können Sie die Anhängerkupplung auch ohne EU-Zulassung bei der Kfz-Zulassungsstelle eintragen lassen. Die Kosten für eine solche Eintragung betragen je nach Aufwand und Region ungefähr 30 bis 70 Euro. Selbstverständlich können Sie sich den fachgerechten Einbau auch bei Anhängerkupplungen mit EU-Zulassung von einer Prüforganisation bestätigen lassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

 

Welche Beleuchtung ist für Anhänger Vorschrift?

Die Anhängerkupplung verbindet den Anhänger auch mit der Beleuchtung des Zugfahrzeugs. Denn für Anhänger gelten die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Beleuchtung wie für alle Kraftfahrzeuge. Der Anhänger muss Schluss-, Brems- und Blinkleuchten, sowie eine oder zwei Nebelschlussleuchten aufweisen. Ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer können angebracht werden. Bei allen Anhängern sind am Heck zwei rote, reflektierende Dreiecke (Rückstrahler) vorgeschrieben, die mit einer Spitze nach oben zeigend montiert werden müssen. Die gleichseitigen Dreiecke müssen eine Kantenlänge von mindestens 15 cm besitzen.

 

Anhängerkupplung nachrüsten: So hoch sind die Kosten

Die Nachrüstung einer Anhängerkupplung kann je nach Fahrzeugtyp und -modell unterschiedlich teuer sein. Eine starre Anhängerkupplung ist mit ca. 150 bis 200 Euro am günstigsten, abnehmbare Modelle kosten etwa das Doppelte. Schwenkbare Anhängerkupplungen beginnen oft bei 450 bis 500 Euro. Hinzu kommen etwa 100 Euro für den Elektrosatz. Die Montagekosten in einer Fachwerkstatt liegen je nach Kupplungsart und Fahrzeug zwischen 150 und 500 Euro. Der Einbau zu Hause sollte nur von Geübten mit geeignetem Werkzeug vorgenommen werden, um mögliche Montagefehler zu vermeiden.

 

Wie hoch ist das zulässige Gesamtgewicht für Anhänger?

Zur Frage der Überladung lässt sich die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ganz genau aus. Darin heißt es unter § 42, dass sowohl Pkw als auch Lkw nicht ihr zulässiges Gesamtgewicht überschreiten dürfen. Ausgenommen sind Pkw, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind. Diese dürfen das 1,5-fache des zulässigen Gesamtgewichts nicht überschreiten. Auch darf das ziehende Fahrzeug das vom Hersteller angegebene oder amtlich als zulässig erklärte Gewicht mit dem Anhänger nicht übersteigen. Diese Einschränkungen gelten aber nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

 

Wie schnell darf man mit Anhänger fahren?

Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für Fahrzeuge mit Anhänger werden in § 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw mit Anhänger, Wohnmobile und Lkw bis 3,5 t Gesamtgewicht Tempo 80. Nur wenn eine entsprechende Zulassung vorliegt, dürfen Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h schnell fahren. Für sonstige Kraftfahrzeuge mit Anhänger sowie Lkw und Wohnmobile über 3,5 t Gesamtmasse mit angekoppeltem Anhänger gilt nach wie vor eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.

 

Wann erhält man die 100-km/h-Zulassung für Anhänger?

Damit Sie in Deutschland eine 100-km/h-Zulassung für Ihren Anhänger erhalten, müssen sowohl Anhänger als auch Zugfahrzeug bestimmte technische Anforderungen erfüllen.

  1. Das Zugfahrzeug muss mehrspurig sein, darf ein Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschreiten und über ein Antiblockiersystem (ABS) verfügen. Der Anhänger selbst muss für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein, die Reifen dürfen nicht älter als sechs Jahre sein und müssen für mindestens 120 km/h geeignet sein (Geschwindigkeitsklasse L). Die Geschwindigkeitsklasse Ihrer Anhängerreifen finden Sie übrigens anhand des letzten Großbuchtstabens der DOT-Nummer im Reifenfelgen heraus.
  2. Darüber hinaus ist für die 100-km/h-Zulassung das Verhältnis der Massen von Zugfahrzeug und Anhänger entscheidend. So wird das Leergewicht des Zugfahrzeugs mit einem Faktor multipliziert, der je nach technischer Ausrüstung des Anhängers variiert. Bei ungebremsten Anhängern oder Anhängern ohne Stoßdämpfer beträgt dieser Faktor 0,3, bei gebremsten Anhängern mit hydraulischen Stoßdämpfern liegt er je nach Ausstattung mit Stabilisierungssystemen zwischen 1,1 und 1,2.
 

Wo beantrage ich die 100-km/h-Anhängerzulassung?

Um die 100-km/h-Zulassung zu erhalten müssen Sie Ihren Anhänger zunächst bei einer amtlich anerkannten Prüfstelle wie dem TÜV oder der DEKRA vorstellen. Sind alle Anforderungen erfüllt, erhalten Sie einen positiven Prüfbericht. Mit diesem beantrage Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle die 100-km/h-Zulassung für Ihren Anhänger. Sind alle Kriterien erfüllt und liegen die erforderlichen Unterlagen vor, bekommen Sie eine Plakette, die auf die erhöhte Geschwindigkeitsberechtigung Ihres Fahrzeuganhängers hinweist. Diese müssen Sie gut sichtbar am Heck Ihres Anhängers anbringen. Am Zugfahrzeug ist sie indes nicht erforderlich. Die Kosten für die 100-km/h-Anhängerzulassung variieren, liegen aber normalerweise im unteren zweistelligen Bereich (zwischen 15 und 30 Euro).

 

Mieten: Zugelassene Höchstgeschwindigkeit überprüfen

Ein Fahrzeugführer, der einen Anhänger ausleiht, ist dazu verpflichtet, anhand der Fahrzeugpapiere zu überprüfen, welche Höchstgeschwindigkeit mit dem Hänger erlaubt ist. In dem entschiedenen Fall wurde ein Pkw mit Anhänger mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen. Der Betroffene ging davon aus, 100 km/h fahren zu dürfen. So besagte es zumindest ein aufgeklebtes Schild auf dem Anhänger. Dies war aber nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen. In dieser Situation liege, so das OLG Bamberg, kein Augenblicksversagen im Sinne einer momentanen, spontanen Unaufmerksamkeit im Verkehrsgeschehen vor. Mit dieser Begründung hatte das Amtsgericht zu vor von einem Fahrverbot abgesehen. Das Fehlverhalten des Fahrzeugführers ist nicht in einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit während der Fahrt zu sehen. Sondern vielmehr darin, dass er zuvor die Fahrzeugpapiere nicht überprüft hat (OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1490/15).

 

Kein Vollkaskoschutz für Pkw-Anhänger bei einem Unfall

Wer mit einem Anhänger einen Unfall mit dem eigenen Pkw verursacht, kann nicht damit rechnen, dass die Vollkaskoversicherung für die Schäden geradesteht. Denn die Ausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) besagt, dass Unfallschäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, die ohne äußere Einwirkungen geschehen, nicht versichert sind. In einem konkreten Fall hatte ein Mann beim Rückwärtssetzen mit dem Anhänger den hinteren Kotflügel seines Wagens beschädigt. Die Vollkaskoversicherung verweigerte jedoch die Zahlung und verwies auf die AKB (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 128/14).

 

Jan Lukas Kemperdiek, LL.M.

Fachanwalt für Verkehrsrecht, Medizinrecht und Versicherungsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, advomano Rechtsanwälte
  • ARAG Partneranwalt & Verkehrsrechts-Experte
  • Seit 2015 zugelassener Rechtsanwalt

Es ist mir eine Freude, mich durch komplizierte Zusammenhänge zu arbeiten und die aktuelle Rechtsprechung verständlich aufzuarbeiten. Übrigens, ich beantworte gerne Fragen - mich kann man erreichen unter:

kemperdiek@advomano.de

 

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