12.12.2022

So mancher Pkw hat Schwerstarbeit zu leisten: Wer das Familienauto bis zur Grenze der Belastbarkeit vollpackt, muss sich auf ein ganz neues Beschleunigungsverhalten und viel längere Bremswege als gewohnt einstellen – besonders bei einer Fahrt mit Anhänger. Was es zu beachten gilt, sagen ARAG Experten.

Anhänger und Wohnwagen

Als Anhänger werden Fahrzeuge bezeichnet, die über eine Ladefläche, jedoch über keinen eigenen Antrieb verfügen und hinter Zugfahrzeugen – beispielsweise Pkw, Lkw, Omnibussen oder Traktoren – mitgeführt werden. Selbstverständlich gibt es auch Motorrad- und Fahrradanhänger; für diese gelten aber ganz eigene Regeln und Bestimmungen. Bei Anhängern unterscheidet man grundsätzlich zwischen Starrdeichsel- und Gelenkdeichselanhängern sowie Sattelanhängern, die allerdings nur für Sattelschlepper eine Rolle spielen, für private Zwecke also nicht infrage kommen.

Anhängerkupplung

Entscheidend bei dem Gespann Pkw-Anhänger ist die Anhängerkupplung. Sie zieht nicht nur den Anhänger, sondern trägt auch die sogenannte Stützlast. Sie ist die Last, welche auf der Anhängerkupplung im angekuppelten Zustand lastet. Je höher die Stützlast, umso besser ist im Allgemeinen das Fahrverhalten. Jedoch darf die maximal zulässige Stützlast der Kupplung auf keinen Fall überschritten werden.

Abnehmbare Anhängerkupplung

Eine Vorschrift, wonach bei Fahrten ohne Anhänger eine abnehmbare Anhängerkupplung auch abgenommen werden muss, besteht nicht. Die Kupplung muss lediglich dann abmontiert werden, wenn dies in den Fahrzeugpapieren als Auflage gemacht wurde, z.B. weil der Kupplungskopf ohne Anhängerbetrieb sonst das Kennzeichen verdecken würde. Bei einem Auffahrunfall kann laut ARAG Experten allerdings eine vorhandene Anhängerkupplung den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten vergrößern. Wenn eine abnehmbare Anhängerkupplung nicht demontiert ist, könnte wegen einer Erhöhung der Betriebsgefahr ein Mitverschulden und damit eine Verringerung der Ansprüche angenommen werden. Tipp: Um beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren nicht selbst einen gravierenden Eigen- und Fremdschaden zu verursachen, sollte eine abnehmbare Anhängerkupplung außerhalb des Gespannbetriebes – trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung – entfernt werden.

Welche Beleuchtung ist vorgeschrieben?

Die Anhängerkupplung verbindet den Anhänger auch mit der Beleuchtung des Zugfahrzeugs. Denn für Anhänger gelten die gleichen Vorschriften hinsichtlich der Beleuchtung wie für alle Kraftfahrzeuge. Der Anhänger muss Schluss-, Brems- und Blinkleuchten, sowie eine oder zwei Nebelschlussleuchten aufweisen. Ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer können angebracht werden. Bei allen Anhängern sind am Heck zwei rote, reflektierende Dreiecke (Rückstrahler) vorgeschrieben, die mit einer Spitze nach oben zeigend montiert werden müssen. Die gleichseitigen Dreiecke müssen eine Kantenlänge von mindestens 15 cm besitzen.

Wie schwer darf der Anhänger sein?

Zu dieser Frage lässt sich die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ganz genau aus. Darin heißt es unter § 42, dass sowohl Pkw als auch Lkw nicht ihr zulässiges Gesamtgewicht überschreiten dürfen. Ausgenommen sind Pkw, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind. Diese dürfen das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts nicht überschreiten. Auch darf das ziehende Fahrzeug das vom Hersteller angegebene oder amtlich als zulässig erklärte Gewicht mit dem Anhänger nicht übersteigen. ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass diese Einschränkungen nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen gelten.

Wie schnell darf man fahren?

Auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw mit Anhänger und Lkw bis 3,5 t Gesamtgewicht mit Anhänger Tempo 80. Nur wenn eine entsprechende Zulassung vorliegt, dürfen Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100 km/h schnell fahren. Für sonstige Kraftfahrzeuge mit Anhänger, wie z.B. Wohnmobile mit Anhänger, gilt laut ARAG Experten nach wie vor eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.

Mieten: Zugelassene Höchstgeschwindigkeit überprüfen

Ein Fahrzeugführer, der einen Anhänger ausleiht, ist dazu verpflichtet, anhand der Fahrzeugpapiere zu überprüfen, welche Höchstgeschwindigkeit mit dem Hänger erlaubt ist. In dem entschiedenen Fall wurde ein Pkw mit Anhänger mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gemessen. Der Betroffene ging davon aus, 100 km/h fahren zu dürfen. So besagte es zumindest ein aufgeklebtes Schild auf dem Anhänger. Dies war aber nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen. In dieser Situation liege, so das OLG Bamberg, kein Augenblicksversagen im Sinne einer momentanen, spontanen Unaufmerksamkeit im Verkehrsgeschehen vor. Mit dieser Begründung hatte das Amtsgericht zu vor von einem Fahrverbot abgesehen. Das Fehlverhalten des Fahrzeugführers ist nicht in einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit während der Fahrt zu sehen. Sondern vielmehr darin, dass er zuvor die Fahrzeugpapiere nicht überprüft hat, erläutern ARAG Experten (OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1490/15).

Kein Vollkaskoschutz für Pkw-Anhänger

Wer mit einem Anhänger einen Unfall mit dem eigenen Pkw verursacht, kann nicht damit rechnen, dass die Vollkaskoversicherung für die Schäden geradesteht. Dabei verweisen die ARAG Experten auf die Ausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).

Die besagt, dass Unfallschäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, die ohne äußere Einwirkungen geschehen, nicht versichert sind. In einem konkreten Fall hatte ein Mann beim Rückwärtssetzen mit dem Anhänger den hinteren Kotflügel seines Wagens beschädigt. Die Vollkaskoversicherung verweigerte jedoch die Zahlung und verwies auf die AKB (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 128/14).

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