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27.02.2018

Blinkmuffel werden im Straßenverkehr – zumindest dem Gefühl nach – immer mehr. Dabei ist der Einsatz der Fahrtrichtungsanzeiger – so nennen Juristen den Blinker – in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in zahlreichen Paragrafen geregelt und zwingend vorgeschrieben.

Kommt der Blinker dann nicht regelgerecht zum Einsatz, droht dem Fahrer ein Bußgeld; in der Regel von 10 Euro. Verursacht der Fahrer durch das Nicht-Anzeigen eines Richtungs- oder Spurwechsels einen Unfall, kann es laut ARAG Experten aber erheblich teurer werden.

Ein- und Ausfahrt

Schon beim Start in den Straßenverkehr kommt der Blinker zum Einsatz. „Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ So sieht es § 10 der StVO vor. Beim Ausfahren aus einer Parklücke, beim Verlassen eines Privatgrundstücks oder einer Fußgängerzone muss demnach geblinkt werden.

Spurwechsel

Bei mehrspurigen Straßen ist der Einsatz des Blinkers Pflicht, bevor das Fahrzeug die Spur wechselt. Das gilt nicht nur für den ersten Wechsel der Spur, sondern auch für das Wiedereinordnen auf die vorhergehende Fahrspur.

Überholen

Auch zur Ankündigung von Überholmanövern und somit zum kurzzeitigen Wechsel auf die Gegenfahrbahn ist das Blinken Pflicht – beim Wiedereinordnen auf die ursprüngliche Fahrspur wird auch geblinkt.

Vorsicht Kreisverkehr

Bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr zu blinken ist laut StVO ausdrücklich verboten! Der Blinker muss jedoch gesetzt werden, wenn man den Kreisverkehr verlässt. Das ist aus verkehrsjuristischer Sicht nämlich die eigentliche Richtungsänderung.

Den Blinker mindestens dreimal aufleuchten lassen

Mindestens dreimal sollte der Blinker aufleuchten bevor man anfährt oder die Fahrtrichtung wechselt. Besonders gefährlich sind Situationen, in denen Verkehrsteilnehmer erst beim Spurwechsel oder Abbiegen den Blinker setzen. Aus diesem Grund sollte eine Fahrtrichtungsänderung auch immer rechtzeitig angezeigt werden.

Wann man die Warnblinkanlage einsetzen sollte

Bei der Warnblinkanlage kommen alle Blinker am Fahrzeug gleichzeitig zum Einsatz. Ihr Missbrauch, zum Beispiel zum kurzzeitigen Parken in zweiter Reihe, wird in der Regel mit einem Verwarngeld von 5 Euro geahndet.

Die Warnblinkanlage sollte im Falle einer Panne oder eines Unfalls eingesetzt werden. Auch bei der Annäherung an ein Stauende ist es erlaubt – und mittlerweile üblich –andere Verkehrsteilnehmer mit der Warnblinkanlage auf das Hindernis hinzuweisen. Die StVO wurde dafür eigens verändert, denn bis Oktober 1997 war dies nicht erlaubt, so ARAG Experten.

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