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04.11.2015

Beim Rückwärts-Crash gilt der so genannte Anscheinsbeweis

Wer schnell mal den Rückwärtsgang einlegt, um zur verpassten Einfahrt oder Parklücke zu gelangen und dabei einen Unfall baut, steht nach Auskunft von ARAG Experten schnell als Unfallverursacher da. Denn bei solchen Rückwärts-Crashs gilt der so genannte Anscheinsbeweis. Das heißt, das Verschulden liegt zunächst einmal bei dem Rückwärtsfahrer. Dem beteiligten Unfallgegner muss hingegen eine mögliche Mitschuld erst einmal nachgewiesen werden. Das gleiche gilt im Übrigen auch bei Ein- und Ausparkmanövern. Egal, wie vorsichtig man sich verhält – wenn es beim Rückwärtsfahren kracht, hat man meist schlechte Karten. Daher ist es ratsam, sich in unübersichtlicher Verkehrslage einweisen zu lassen – auch wenn das gegen so manche Autofahrerehre verstoßen mag.

In einem konkreten Fall wurde der Rückwärtsfahrenden die volle Schuld aufgebrummt, obwohl die Klägerin behauptete, bereits gestanden zu haben (Landgericht Bochum, Az.: I-10 S 107/08). In einer anderen Entscheidung musste der Rückwärtsfahrende 20 Prozent des Schadens tragen, obwohl er vor der Kollision bereits mehrere Sekunden gestanden hatte (LG Saarbrücken, Az.: 13 S 14/10). Die ARAG Experten weisen grundsätzlich darauf hin, dass Rückwärtsfahren in Einbahnstraßen zum Ein- und Ausparken erlaubt ist – allerdings nur ein paar Meter. Auf Kraftfahrtstraßen und Autobahn ist es gänzlich verboten und wird mit hohen Bußgeldern und unter Umständen auch Punkten oder gar einem Fahrverbot geahndet.

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