Impressumspflicht – Das müssen Webseitenbetreiber wissen
So erstellen und platzieren Sie ein rechtssicheres Impressum! Praktische Tipps für Privatleute und Gewerbetreibende.
03.01.2025 • 4 min Lesezeit
Das bedeutet Impressumspflicht
Es trifft fast jeden: Ein Impressum brauchen alle geschäftlich genutzten Seiten im Internet und Auftritte in Social Media Netzwerken. Rein privat betriebene Internetseiten sind nicht betroffen, wenn sie ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Zum Beispiel, um Urlaubsfotos zu zeigen. Setzen Sie aber einen Werbe-Banner ein oder nehmen an einem Affiliate-Programm teil, agieren Sie bereits kommerziell und müssen ein Impressum haben. So will es das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) – ehemals Telemediengesetz (TMG). Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht und entsprechenden Abmahnungen kann Ihnen ein Internet-Rechtsschutz helfen.
Übrigens: Das DDG hat am 14. Mai 2024 das TMG ersetzt. Der Begriff "Telemedien" wurde durch "Digitale Dienste" erneuert. Es dient zur nationalen Umsetzung des Gesetzes über digitale Dienste (englisch: Digital Services Act, DSA) der EU. Die grundlegenden Pflichten für Webseitenbetreiber wie die Impressumspflicht bleiben inhaltlich unverändert. Mit dem DDG wird das EU-Recht organisatorisch und rechtlich umgesetzt, sowie ein vertrauenswürdiges und sicheres Online-Umfeld geschaffen.
Pflichtangaben nach § 5 DDG: Das muss im Impressum stehen
Das Impressum einer Website ist gesetzlich vorgeschrieben und muss nach § 5 DDG bestimmte Informationen enthalten, um die Transparenz und die rechtliche Verantwortlichkeit sicherzustellen. Die genauen Anforderungen können je nach Art der Webseite variieren. Mindestens enthalten sein, muss:
- Vollständiger Name und Anschrift des Websitebetreibers bzw. der verantwortlichen Person oder Organisation.
- Kontaktdaten in Form einer E-Mail-Adresse und mindestens einer weiteren Angabe zu einer unmittelbaren Kommunikation. Das kann eine Telefonnummer, eine Faxnummer oder auch ein Kontaktformular sein.
- Die Rechtsform der Gesellschaft und Vertretungsberechtigte (wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt)
- Falls Ihr Unternehmen in einem Register eingetragen ist (z. B. Handelsregister), sind das Registergericht und die Registernummer anzugeben.
- Sofern vorhanden, muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer (Wirtschafts-IdNr.) angegeben werden.
Üben Sie einen reglementierten Berufen aus wie Rechtsanwalt, Arzt oder Steuerberater, sind zusätzliche Informationen erforderlich. Dazu gehören die zuständige Kammer sowie Ihre Berufsbezeichnung und der Staat, in dem Ihre Berufsbezeichnung verliehen wurde, sowie Hinweise auf die berufsrechtlichen Regelungen (inklusive Angabe, wo diese zu finden sind).
Impressum bei journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten
Betreiben Sie etwa ein Online-Magazin oder eine andere Seite mit journalistisch-redaktionellen Inhalten, muss laut § 18 Medienstaatsvertrag zusätzlich eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift angegeben werden. Das kann beispielsweise der Chefredakteur oder Geschäftsführer sein.
Impressum bei privaten Webseiten
Ein Impressum ist erforderlich, wenn die Webseite oder das Social-Media-Profil nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, sondern eine geschäftsmäßige, regelmäßige Tätigkeit darstellt. Das umfasst auch Blogs, Profile oder Seiten, die Werbeeinnahmen generieren oder Affiliate-Links enthalten. Wird die Internetseite jedoch nur für persönliche Zwecke genutzt, brauchen Sie kein Impressum angeben.
Was müssen Kleinunternehmer im Impressum angeben?
Beträgt Ihr Umsatz im Vorjahr weniger als 22.000 Euro, greift bei Ihnen die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ (§ 19 UStG). Ab dem 1. Januar 2025 gilt das sogar bis zu einem Umsatz von 25.000 Euro. Laut steuerrechtlicher Ordnung zählen Sie also als Kleinunternehmer. Für das Impressum für Kleingewerbe gelten die allgemeinen Pflichten, das heißt die Angabe einer der beiden folgenden Identifikationsnummern:
- Ist Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt worden, muss diese unbedingt im Impressum stehen.
- Haben Sie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, müssen Sie dennoch eine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum angeben.
- Gibt es für Ihr Unternehmen beide Nummern, reicht es, wenn sie eine angeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG).
Die Bezeichnung „Kleinunternehmer“ muss hingegen nicht in Ihr Impressum. Je nach Beruf dürfen jedoch weitere Angaben wie beispielsweise Kammer, Aufsichtsbehörde, Erlaubnis der Tätigkeit oder Haftpflicht nicht fehlen.
Nicht vergessen: Sie können Ihr Kleingewerbe als Einzelunternehmen oder auch als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR) führen. Ist Ihre Unternehmen eine GbR, müssen Sie diese Rechtsformbezeichnung ebenfalls im Impressum angeben.
Impressum für Blogger, Content-Creator & Co.
Egal, ob Sie passionierter Blogger, Affiliate-Marketer oder ein Social Media Phänomen sind, Sie unterliegen der Impressumspflicht und Ihr digitaler Raum muss eindeutig identifizierbar sein. Obwohl die Inhalte und Plattformen variieren mögen, bleibt die Essenz des Impressums gleich. Vollständiger Name und Adresse, eine E-Mail-Adresse und eine weitere Kontaktinformation, sowie bei relevanten Projekten die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, müssen klar ersichtlich sein.
Content Creator auf Plattformen wie Instagram, YouTube oder TikTok stehen vor der Herausforderung, ihre Impressumspflicht in einem oft begrenzten Raum zu erfüllen. Eine Lösung bietet der geschickte Einsatz von Bio-Links und Linktrees, die zu einer externen Seite mit dem vollständigen Impressum führen. Diese Praxis gewährleistet die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen, ohne den kreativen Fluss zu stören und ist sofort einsehbar.
Gut zu wissen: Bei der Verwendung von Affiliate-Links ist Transparenz nicht nur wünschenswert, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Neben dem Impressum ist eine klare Offenlegung erforderlich, dass Sie für die Verlinkung zu Produkten oder Dienstleistungen eine Provision erhalten können.
Wann ist ein Impressum auf Facebook Pflicht?
Betreiben Sie eine Facebook-Fanseite oder ein Profil, das nicht rein privat ist, muss ein Impressum zu erkennen sein. Auch privat und beruflich vermischte Profile sind von der Impressumspflicht betroffen – beispielsweise bei Freiberuflern oder kleinen Shops.
In den Einstellungen Ihres Facebook-Profils können Sie unter „Infos zu Datenschutz und Rechtlichem“ das Impressum mit einem Klick hinzufügen, Ihre Daten eingeben und speichern. Auf die eigene Homepage zu verlinken reicht nur bedingt aus. Aus einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.08.2013 (Az.: I-20 U 75/13) geht hervor, dass ein Link mit der Bezeichnung „Info“ nicht ausreichend verdeutliche, dass hier die Anbieterinformationen abgerufen werden können. Ist der Link hingegen deutlich sichtbar und mit „Impressum“ beschrieben, ist die Informationspflicht nach dem DDG erfüllt.
Impressumspflicht für Online-Händler (Drittanbieter)
Auch Online-Shops gehören zu den „digitalen Diensten“ nach § 1 DDG und stehen somit unter der Impressumspflicht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18. Juni 2013 (Az.: I-20 U 145/12) entschieden, dass Betreiber von Online-Handelsplattformen ihren gewerblichen Nutzern die Möglichkeit bieten müssen, ein ordnungsgemäßes Impressum anzugeben. Dies umfasst die Bereitstellung entsprechender Felder in den Anmeldemasken, um die gesetzlich erforderlichen Informationen einzutragen. Unterbleibt dies, liegt ein Verstoß gegen die wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht vor.
Wo muss das Impressum stehen?
Das Impressum muss auf einer Website so platziert sein, dass es für jeden Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar ist. Es sollte auf der Homepage maximal zwei Klicks von jeder Unterseite entfernt sein. Am besten setzen Sie den Link auf jede Seite. Der Link sollte eindeutig zu erkennen sein und genau den Titel „Impressum“ oder "Kontakt" tragen. Oft findet sich daher ein Link zum Impressum im Footer (Fußbereich) der Website, wo es von jeder Seite aus zugänglich ist. Dieser Link führt wiederum zu einer separaten Seite, auf der alle notwendigen rechtlichen Informationen aufgeführt sind.
Gut zu wissen: Um die direkte und ständige Zugänglichkeit zu gewährleisten, sollte das Impressum direkt auf der Website selbst und nicht hinter Pop-ups oder über externe Links erreichbar sein.
Übrigens: Hier geht’s zum Impressum der ARAG
Der Verstoß gegen die Impressumspflicht kann teuer werden
Das Einhalten der Informationspflichten lohnt sich. Verstöße gegen die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung können nach dem Digitale-Dienste-Gesetz bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Daneben können Unterlassungsansprüche bestehen.
Das passende Gerichtsurteil
Facebook-Impressum muss sein
Vor dem Landgericht Aschaffenburg ging es um einen Streit zwischen zwei Betreibern von Stadtinfoportalen, die beide auch einen Facebook-Auftritt hatten. Ein Unternehmen gab dort aber nur die reinen Kontaktdaten mit Adresse und Telefonnummer, nicht aber die Daten über die Gesellschaftsform preis. Dies wurde vom Gericht als wettbewerbsrechtlicher Verstoß gewertet (Az.: 2 HK O 54/11).
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