
Impressumspflicht – Das müssen Webseitenbetreiber wissen
So erstellen und platzieren Sie ein rechtssicheres Impressum! Praktische Tipps für Privatleute und Gewerbetreibende.
14.08.2014
Lästig, aber schnell erfüllt: Die Impressumspflicht trifft fast jeden. Wir sagen Ihnen, wie die unterschiedlichen Anforderungen für private und geschäftliche Auftritte sind und was Sie in sozialen Netzwerken beachten müssen.
Es trifft fast jeden: Ein Impressum brauchen alle geschäftlich genutzten Seiten im Internet und Auftritte in Social Media Netzwerken. Private Internetseiten sind nicht betroffen, wenn sie ausschließlich persönlichen Zwecken dienen. Zum Beispiel, um Urlaubsfotos zu zeigen.
Setzen Sie aber ein Werbe-Banner ein oder nehmen an einem Affiliate-Programm teil, agieren Sie bereits kommerziell und müssen ein Impressum haben. So will es das Telemediengesetz. Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht kann ein Internet-Rechtsschutz helfen
So erfüllen Sie die Impressumspflicht
Beim Impressum haben es Privatleute leicht: vollständiger Name, Anschrift und E-Mail-Adresse müssen gut auffindbar sein. Achtung: Ein Postfach reicht nicht aus.
Von geschäftlichen Websites oder Profilseiten bei Facebook oder anderen sozialen Netzwerken wird weit mehr verlangt.
Das Impressum sollte auf der Homepage nicht mehr als zwei Klicks von jeder Unterseite entfernt sein. Am besten setzen Sie den Link auf jede Seite. Sie müssen übrigens nicht unbedingt den Begriff „Impressum“ verwenden. Testen Sie, ob Ihr Impressum auch auf mobilen Endgeräten erscheint. Checken Sie überhaupt Ihr Impressum regelmäßig – so erreichen Sie, dass es bei Updates der Netzwerke noch da ist.
Das Einhalten der Informationspflichten lohnt sich. Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht können nach dem Telemediengesetz bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Daneben können Unterlassungsansprüche bestehen.
Übrigens: Hier geht’s zum Impressum der ARAG
Facebook-Impressum muss sein
Vor dem Landgericht Aschaffenburg ging es um einen Streit zwischen zwei Betreibern von Stadtinfoportalen, die beide auch einen Facebook-Auftritt hatten. Ein Unternehmen gab dort aber nur die reinen Kontaktdaten mit Adresse und Telefonnummer, nicht aber die Daten über die Gesellschaftsform preis. Dies wurde vom Gericht als wettbewerbsrechtlicher Verstoß gewertet.
Impressumspflicht für Online-Händler
Auch wenn Sie eine Online-Plattform nutzen, müssen Sie für Ihr Angebot ein Impressum haben. Und die Betreiber der Plattformen müssen es ihren gewerblichen Anbietern ermöglichen, dieses auf einfachem Wege einzurichten, um die gesetzlich notwendigen Angaben zu machen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Rechtsstreit einen Online-Markt dazu verurteilt. Der Anbieter hatte im Anmeldeformular für seine Kunden keine entsprechenden Felder vorgesehen.
Facebook verlangt von seinen Nutzern bei der Registrierung die Angabe ihrer wahren Daten und sperrt die Konten von Nutzern, die nicht ihren korrekten Namen angegeben haben. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte unter Verweis auf das deutsche Datenschutz- und Telemedienrecht Facebook USA und Facebook Irland aufgegeben, Nutzern die Angabe eines Pseudonyms zu ermöglichen. Vor Gericht gewann Facebook, weil irisches Datenschutzrecht anzuwenden ist.
Die sogenannten Communitystandards helfen dabei, unerwünschte Beiträge und Bewertungen zu identifizieren. Das Ziel: Jedem Nutzer ein möglichst sicheres Gefühl beim Benutzen der Plattform zu geben. Auch auf geschäftlicher Ebene unterstützt Facebook dabei Unternehmen, die Erfahrungen mit ungerechtfertigten Negativaussagen machten. Daher können Inhalte von fremden Nutzern entfernt werden, wie: Betrug, Belästigung, Hassbotschaften oder explizite Themen. Facebook kann aufgrund der enormen Menge an Bewertungen nicht alles kontrollieren. Haben auch Sie Erfahrungen mit unternehmensschädigenden Rezensionen gemacht? Wir helfen Ihnen beim Löschen einer negativen Bewertung auf Facebook.