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Ihr Kind freut sich schon darauf, bald endlich wie die Großen in die Schule zu gehen und zu pauken? Doch wann wird es Zeit, die kleinen Entdecker zur Schule anzumelden und welche Anforderungen werden an Ihr Kind gestellt? Diese Fragen stellen sich viele Eltern beim ersten Kind – wir beantworten Sie.

Machen Sie sich keine Sorgen, Ihr Kind nicht rechtzeitig zur Schule anzumelden – Vater Staat mit seinen ausführenden Schulverwaltungsämtern passt auf, dass kein Kind ohne Schulplatz bleibt.

Je nachdem, in welchem Bundesland Sie leben, erhalten Sie zehn bis 18 Monate, bevor Ihr Sohn oder Ihre Tochter schulpflichtig wird, die Information, dass es Zeit wird, ihn oder sie an einer Grundschule anzumelden. Gleichzeitig bekommen Sie einen Hinweis auf die für Sie und Ihr Kind zuständige Schule.

Welche das ist, wird zumeist über Schuleinzugsbereiche geregelt. Den genauen Termin, wann Sie Ihren Sprössling direkt an der Grundschule anmelden können, erfahren Sie über die örtliche Presse oder können ihn an der Grundschule erfragen.

Vergessen Sie nicht, Ihre eigenen Personalpapiere und die Geburtsurkunde sowie die sonstigen Personalpapiere Ihres Kindes zur Anmeldung mitzunehmen.

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Wunschschule?

Sie möchten, dass Ihr Kind eine andere Schule besucht als die Ihnen zugewiesene? Das ist möglich, wenn z. B.

die Verkehrsverhältnisse das Erreichen der Grundschule erheblich erschweren
Geschwister nicht getrennt werden sollen
Ihre Wunschschule Ihren beruflichen Erfordernissen besser entgegenkommt
Sie die speziellen Interessen Ihres Kindes dort besser gefördert sehen

An der Wunschschule sollten Sie Ihr Kind frühzeitig anmelden und die Aufnahme Ihrer ursprünglich zugewiesenen Schule mit einem sogenannten Gestattungs­antrag nachweisen. Anspruch auf einen Platz haben Sie aber grundsätzlich nur in der Ihnen zugewiesenen Grundschule – dieser wird Ihr Kind auch zugeteilt, sollten Sie es nicht selbst anmelden.

Das passende Gerichtsurteil

Ein Schulanfänger hat auch dann keinen Anspruch auf Einschulung an einer schul­bezirksfremden Grundschule, wenn seine Freunde aus der Kita diese besuchen. Das Verwaltungs­gericht Koblenz hat in einem Eilverfahren das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dem Jungen ausnahmsweise einen Anspruch auf Zuordnung zu der außerhalb seines Schulbezirks liegenden Grundschule vermitteln könnte, verneint (Az.: 4 L 819/22.KO).

Früher oder später einschulen?

Wie wir in unserem Beitrag zur Schulpflicht erläutern, regeln die Bundesländer den Beginn der Schulpflicht mithilfe eines Stichtags. Dieser ist jedoch nicht unverrückbar.

Möchten Sie Ihr Kind einschulen, obwohl es erst nach diesem gesetzlich geregelten Stichtag seinen sechsten Geburtstag feiert, können Sie einen Antrag an die Grundschule stellen. Die Schulleitung wird sich mit Ihnen beraten und danach über die Aufnahme Ihres Kindes entscheiden. Dazu kann die Schulleitung ein schulärztliches oder auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen.

Aufgenommen wird Ihr Kind grundsätzlich dann, wenn erwartet werden kann, dass es erfolgreich in der Schule mitarbeitet – also über den nötigen geistigen und körperlichen Entwicklungsstand verfügt.

Genauso wie Sie Ihr Kind vorzeitig einschulen lassen können, haben Sie auch die Möglichkeit, es aus gesundheitlichen Gründen ein Jahr für die Einschulung zurückstellen zu lassen oder sonderpädagogische Förderung zu beantragen. Das Gute dabei ist, dass immer mehr Schulen die Inklusion von Schülern mit besonderem Förderbedarf anstreben, also entsprechende Sonderpädagogen beschäftigen und das Schulgebäude barrierefrei gestalten.

Ob Sie Ihr Kind zum regulären Stichtag einschulen lassen möchten oder ob Sie beantragen, es früher oder später einschulen zu lassen – der Schulleiter entscheidet dies nach Abschluss des Anmeldeverfahrens auf Grundlage des schulärztlichen und gegebenenfalls schulpsychologischen Gutachtens.

Bei nicht hinreichender geistiger oder körperlicher Entwicklung kann die Schulleitung Ihrem Antrag zur vorzeitigen Einschulung widersprechen beziehungsweise Ihr Kind – wenn Sie es zum regulären Stichtag anmelden – zurückstellen lassen. In diesem Fall besucht es dann zunächst eine Vorschulklasse, Förderklasse, einen Schulkindergarten oder ähnliches.

Regelungen der Bundesländer

In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen existiert keine Altersbegrenzung nach unten zur vorzeitigen Schulanmeldung.

In Berlin ist eine vorzeitige Einschulung zum 1.8. auf Antrag möglich, wenn Ihr Kind zwischen dem 1.10. des laufenden und dem 31.3. des folgenden Jahres sechs Jahre alt wird – doch nur, wenn kein Sprachförderbedarf besteht.

Leben Sie in Brandenburg, können Sie Ihren Spross auf Antrag vorzeitig einschulen, wenn er zwischen dem 1.10. und dem 31.12. des Einschulungsjahres seinen sechsten Geburtstag feiert. In Ausnahmefällen auch dann, wenn er noch später sechs Jahre alt wird – jedoch nicht, wenn er erst nach dem 1.8. des nächsten Jahres sein sechstes Lebensjahr vollendet.

Wenn Sie in Sachsen leben, können Sie Ihr Kind auch dann regulär zum 1.8. anmelden, wenn es bis zum 30.9. seinen sechsten Geburtstag feiert. Ist Ihr Kind jünger, können Sie einen Antrag auf Aufnahme zum 1.8. stellen.

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Auch in Bayern können Sie die Aufnahme beantragen, wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter nach dem Stichtag, aber bis zum 31.12. sechs Jahre alt wird. Noch jüngere Kinder können auf Antrag aufgenommen werden, wenn der Schulpsychologe die Schulfähigkeit bestätigt.

Wenn Ihr Nachwuchs bis zum 30.6. erst fünf Jahre alt wird, ist das in Sachsen-Anhalt, Thüringen, Baden-Württemberg und Bremen auch kein Problem: Auf Antrag können Sie ihn zur Schule anmelden.

Wohnen Sie in Hessen und wird Ihr Kind vor dem 31.12. sechs Jahre alt, kann es ebenfalls auf Antrag eingeschult werden. Hat es danach Geburtstag, hängt die Aufnahme in die erste Klasse von einem schulpsychologischem Gutachten ab. Wird Ihr Kind nach dem 30.6. des Einschulungsjahres fünf Jahre alt, kann es in Grundschulen mit Eingangsstufe auf Antrag ebenfalls zum 1.8. aufgenommen werden.

Und auch im Saarland werden die Kinder auf Antrag vorzeitig in die Grundschule aufgenommen, wenn sie erst im Laufe des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt werden.

Sprache und Bildung

Neben der ärztlichen Untersuchung durch einen Schul- oder Amtsarzt spielt die Sprachentwicklung Ihres Kindes bei der Einschulung eine große Rolle: Gute Kenntnisse in der deutschen Sprache werden als wichtige Voraussetzung für erfolgreiches Lernen und damit für Erfolg in der Schule und später im Beruf betrachtet.

In vielen Bundesländern gehört es daher zum Aufnahmeverfahren, den sogenannten Sprachstand Ihres Kindes mittels eines wissenschaftlich erprobten Verfahrens festzustellen. Damit soll sichergestellt werden, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Unterricht teilnehmen zu können.

In manchen Bundesländern wird der Sprachstand Ihres Kindes bereits weit im Voraus geprüft, sodass noch genügend Zeit bleibt, um entsprechende Sprachförder­maßnahmen einzuleiten. In anderen gehört das Feststellen des Sprachstandes auch zeitlich mit zum Anmeldeverfahren.

In dem einen wie in den anderen Fällen kann Ihr Sohn oder Ihre Tochter bei Bedarf verpflichtet werden, an Fördermaßnahmen zur Sprachentwicklung teilzunehmen. In der Kindertagesstätte, im Familienzentrum, in Form einer Vorschulklasse oder auch in einer Lerngruppe parallel zum üblichen Unterricht, in der es auf den Übergang in die Regelklasse vorbereitet wird.

In einigen wenigen Bundesländern wie Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt wird kein gesondertes Verfahren zur Ermittlung des Sprachentwicklung Ihres Kindes angewandt. Dennoch wird Ihr Nachwuchs umfassend untersucht und eingeschätzt, um ihn entsprechend in der Schule zu fördern.

In diesem Fall gibt das Gespräch während der Anmeldung mit den Eltern und dem Kind der Schulleitung die erste Gelegenheit, Eindrücke von der sprachlichen Kompetenz Ihres Sohnes oder Ihrer Tochter zu gewinnen. In der Regel müssen Sie ihn oder sie deshalb gleich zur Anmeldung mitnehmen. So lernt Ihr Kind „seine“ Schule auch wieder ein wenig näher kennen, denn ob mit oder ohne Sprach- oder Sonderförderung – Ihr Kind macht mit der Einschulung wieder einen großen Schritt in der Entwicklung zu einem mündigen Bürger der Gesellschaft und dieser ist für jedes Kind eine neue Erfahrung und Herausforderung.

Unser Rat

Fragen Sie in Ihrer Kita und Grundschule nach. Um die Kinder mit ihrer neuen Lernumgebung vertraut zu machen und ihnen den Schulanfang zu erleichtern, besuchen viele Erzieher mit ihnen die neue Schule, lassen sie dort am Unterricht teilnehmen, lernen gemeinsam das Schulgebäude kennen und die kleinen Kinder können mit den Schulkindern zusammen auf dem Pausenhof spielen.

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