
Entschuldigung für die Schule: Nur mit gutem Grund!
Ob eine Entschuldigung für versäumten Unterricht, Beurlaubung oder Befreiung – wir sagen Ihnen, was Eltern unbedingt beachten sollten!
13.08.2014
Auch die fleißigsten Schüler haben einmal eine Erkältung oder eine wichtige Verpflichtung,die sie hindert, am Unterricht teilzunehmen oder ihre Hausaufgaben zu erledigen. Wichtig ist, dass Sie die Schule rechtzeitig und angemessen darüber informieren. Wir sagen Ihnen, wie.
Als pflichtbewusste Eltern wissen Sie um die Schulpflicht Ihres Kindes, doch als Mensch wissen Sie ebenso gut, dass Ihr Sohn oder Ihre Tochter dieser Schulpflicht nicht ausnahmslos nachkommen kann. Ob es die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf ist, Bauchschmerzen oder die Hochzeit in der Familie – in solchen Fällen können
Sie Ihr Kind für das Fehlen am Unterricht entschuldigen oder im Vorhinein beurlauben lassen. Wenn Ihr Sprössling bereits volljährig ist, kann er das natürlich auch selbst erledigen. Manche Bundesländer wie das Saarland zum Beispiel überlassen es den Schulen, eigene Altersgrenzen festzulegen.
Was ist bei der Entschuldigung zu beachten?
Ein klassisches Szenario: Es ist Morgen, Sie wecken Ihr schulpflichtiges Kind – und es hat Bauchweh. Mit Schmerzen wollen Sie es natürlich nicht zur Schule schicken. Was ist jetzt zu tun, damit Ihnen und Ihrem Kind das Fehlen am Unterricht nicht negativ ausgelegt wird?
In solch unvorhergesehenen Fällen informieren Sie die Schule bestenfalls noch vor Unterrichtsbeginn. Damit sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite, denn in Bundesländern wie Berlin wird das genauso erwartet, wohingegen in Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Sachsen auch ein Anruf am zweiten Tag genügt, wenn Ihr Kind dann noch nicht zur Schule gehen kann.
Leben Sie mit Ihrer Familie in Hessen, würde sich unmittelbar nach Unterrichtsbeginn die Grundschule bei Ihnen melden, wenn Sie diese nicht benachrichtigen. Einfach aus Sorgfalt. Sind Sie dann nicht erreichbar, wägt der zuständige Lehrer ab, ob er die Polizei über die vermisste Person informiert. Den Mittelstufen ist es freigestellt, ebenso zu verfahren.

Über die telefonische Information hinaus, erwartet die Schule eine schriftliche Mitteilung, in der Sie das Versäumnis unter Angabe des Zeitraums begründen und für das Fehlen um Entschuldigung bitten. Wann Sie diese Mitteilung einzureichen haben, weicht von Land zu Land ab und kann sich in einigen Bundesländern wie Bayern beispielsweise auch von Schule zu Schule unterscheiden.
Nichts verkehrt machen Sie, wenn Sie Ihrem Kind bei der Rückkehr in die Schule einen Zweizeiler mitgeben oder ihn – bei längerer Fehlzeit – spätestens am dritten Tag der Schule zukommen lassen. So will es das Schulrecht zum Beispiel in Berlin, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Sachsen. Schulen in anderen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen und Brandenburg verlangen spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung, wenn Ihr Kind länger nicht am Unterricht teilnehmen kann.
Geht Ihr Sohn oder Ihre Tochter zur Berufsschule, sollte Ihre Mitteilung am dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sein. Natürlich kann diese einfache Möglichkeit zur Entschuldigung dazu verleiten, Ihren Sohn oder Ihre Tochter häufiger als nötig zuhause zu behalten.
Wenn die Lauser keine Lust haben oder sich vor bestimmten Unterrichtseinheiten drücken wollen, können sie so manches Herz erweichen. Aber denken Sie daran: Es obliegt der Schule, den angegebenen Grund anzuerkennen. Bei begründeten Zweifeln, ob der Unterricht tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von Ihnen ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärtzliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. Im Kostenfall haben Sie dann dafür aufzukommen. In Sachsen beispielsweise gelten Erkrankungen von mehr als zehn Tagen als auffällig und bei Teilzeitunterricht von mehr als vier.
Tipp
Haben Sie Ihr Kind durch Ihre schriftliche Zustimmung an einer Klassenfahrt verbindlich angemeldet, sind Sie dazu verpflichtet, auch im Krankheitsfall die Kosten für diese Fahrt zu tragen. Schließen Sie möglichst eine Reiserücktrittsversicherung ab, welche die anfallenden Kosten der Klassenfahrt übernimmt.
Beurlaubung für einzelne Stunden oder längere Zeiträume
Sofern Sie Ihr Kind nicht gerade unmittelbar vor oder nach den Ferien aus der Schule nehmen wollen, um das günstige Urlaubsflugs-Schnäppchen zu ergattern, was ein bundesweit verbreitetes Phänomen namens „Flunker-Ferien“ oder „schummelfrei“ ist, können Sie aus wichtigem Grund eine Beurlaubung für Ihre Tochter oder Ihren Sohn beantragen.
Wichtige Gründe sind beispielsweise
Je nach Bundesland und Schulordnung kann der Klassenlehrer Ihren Beurlaubungsantrag von bis zu drei Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums genehmigen. Bei Berufsschülern geschieht dies im Einvernehmen mit dem Ausbildungsbetrieb.
Alles, was darüber hinaus geht bis hin zu einer Beurlaubung von bis zu 15 Tagen oder je nach Bundesland auch bis zu drei Monaten, entscheidet die Schulleitung.
In sehr dringenden Fällen können Sie natürlich auch eine Beurlaubung für die Tage vor oder nach den Ferien beantragen. Stellen Sie diesen Antrag aber unbedingt einige Wochen im Voraus, denn diesen bearbeitet zumeist der Schulleiter und in manchen Bundesländern auch direkt in Zusammenarbeit mit der Schulaufsichtsbehörde, wie es sonst nur bei längerfristigen Beurlaubungen der Fall ist.
Wichtiger Hinweis!
Wird Ihrem Antrag nicht stattgegeben und die Kinder fehlen dennoch zu Beginn oder Ende der Ferien, handelt es sich um eine „Nichtwahrnehmung des Unterrichts“, die in manchen Fällen sanktioniert wird. Das Ordnungsamt kann Strafgelder zwischen 500 und 2.500 Euro verhängen. Meist ist die Höhe des Ordnungsgeldes von den Bestimmungen des Bundeslands abhängig. Bevor diese höchste Form der Strafe verhängt wird, stehen allerdings zunächst eine Verwarnung durch die Schulleitung oder ein Zeugniseintrag auf der Liste der abgestuften Sanktionsmöglichkeiten.
Beantragen Sie eine dauerhafte Beurlaubung zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen Ihres Kindes, setzt die Schulaufsichtsbehörde voraus, dass Sie für andere geeignete Bildungsmaßnahmen sorgen.
Das passende Gerichtsurteil
Zu viel gefehlt
Ein Schulverhältnis mit einem Schüler, der mindestens zehn Tage unentschuldigt gefehlt hat, kann beendet werden. Eine dahingehende Entscheidung des Schulleiters einer Berufsbildenden Schule ist einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 4 K 989/19.KO) zufolge nicht zu beanstanden.

Hat Ihr Wildfang sich beim Toben verletzt und es ist nicht nötig, ihn komplett zu Hause zu behalten, kann eine Befreiung nur vom Sport- oder Schwimmunterricht genügen. Ob und inwieweit Ihr Kind befreit wird, entscheidet dabei der Fachlehrer. Eventuell begrenzt er die Befreiung nur auf bestimmte sportliche Übungen oder legt fest, dass der Schüler beim Sport- oder Schwimmunterricht zumindest anwesend sein soll, um dem theoretischen Unterricht zu folgen. Er könnte dann beispielsweise Zeiten stoppen oder die Schiedsrichterfunktion übernehmen.
Beim Antrag auf Befreiung können auch hier unterschiedliche Vorgaben gelten: In Hessen beispielsweise benötigen Sie von der ersten Stunde an ein ärztliches Attest.
In Nordrhein-Westfalen gilt das erst bei einer Befreiung von über einer Woche. Lehrer in Rheinland-Pfalz behalten sich eine Fall-zu-Fall-Entscheidung vor.
Ab einem gewissen Befreiungszeitraum entscheidet der Fachlehrer nicht mehr allein sondern gemeinsam mit der Schulleitung. Ab wann das der Fall ist, variiert von Bundesland zu Bundesland und Schule zu Schule zwischen vier und acht Wochen. Dabei behalten sich Fachlehrer und Schulleiter vor, ihre Entscheidung auf Basis eines ärztlichen oder auch schulärtzlichen Attests zu treffen. Es sei denn, Ihr Kind kommt mit Gipsbein und Krücken zur Schule gehumpelt – bei einem solch offenkundigen Befreiungsgrund kann die Schule auf Vorlage ärztlicher Zeugnisse verzichten.
Religiöse Gründe zur dauerhaften Befreiung vom Sport- oder Schwimmunterricht entscheiden die meisten Schulen individuell in Abstimmung mit den Eltern, Schülern und der Schulaufsichtsbehörde. Dabei gilt es, zunächst alle anderen Möglichkeiten wie beispielsweise geschlechtergetrennten Unterricht auszuschöpfen, bevor der Schüler vom Sport- oder Schwimmunterricht ausgeschlossen wird.
Ebenso werden die Schulen einen Kompromiss mit Ihnen suchen, wenn Sie Ihr Kind aus religiösen Gründen von der Teilnahme an einer Klassenfahrt befreien lassen möchten, um zum einen dem staatlichen Bildungsauftrag nachzukommen und gleichzeitig Ihr religiöses Erziehungsrecht beziehungsweise Ihre Glaubensfreiheit zu berücksichtigen.

Religion in der Schule
Ein besonderer Fall ist der Religionsunterricht. Er dient in der Schule der Bildung von grundlegenden Kenntnissen in der Lehre einer bestimmten Glaubensrichtung – in Deutschland wird meistens der evangelische und der katholische Unterricht angeboten. Im Grundgesetz (GG) ist der Religionsunterricht sogar in Art. 7 Abs. 3 Satz 1 als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen gewährleistet.
Was ist aber, wenn ein Schulkind einer anderen Religion zugehörig ist und die entsprechende Glaubensrichtung von der Schule nicht angeboten wird? Ab wann kann ein Schüler entscheiden, ob er am Religionsunterricht teilnehmen möchte oder eben auch nicht? Wir zeigen Ihnen die Regeln auf.
In Artikel 4 Absatz 1 des Grundgesetzes ist geregelt, dass „die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind“. Damit ist sowohl die positive als auch die negative Religionsfreiheit gemeint. Das bedeutet, dass nicht nur die Teilnahme an und die Ausübung von religiösen Handlungen bei Religionsgemeinschaften jeglicher Art geschützt sind, sondern auch die Freiheit, an solchen Praktiken nicht teilzunehmen. Im Klartext: Jeder Mensch kann für sich selbst entscheiden, ob er einer Religion zugehörig sein und inwieweit er diese ausleben möchte. Auch die Entscheidung, keiner Glaubensrichtung anzugehören, wird durch das Grundrecht abgedeckt. Die Religionsmündigkeit – also die Wahl, welcher Religion man angehören möchte – ist in Deutschland uneingeschränkt ab 14 Jahren durch § 5 Satz 1 im Gesetz über die religiöse Kindererziehung (KErzG) bestimmt.
Die genaue Ausgestaltung des Religionsunterrichts obliegt den einzelnen Bundesländern, die sie meist durch Normen in den Landesverfassungen und Schulgesetzen konkretisiert haben. Des Weiteren wurden zum Teil Staatskirchenverträge geschlossen,
in denen die Länder mit den jeweiligen Landeskirchen ihre Kooperation regeln. Daher gibt es für jedes Bundesland unterschiedliche Handhabungen, die sich auf die Rechte und Pflichten der Schüler auswirken. Grundsätzlich gilt natürlich im Hinblick auf das Grundrecht der Religionsfreiheit, dass niemand zur Teilnahme am Religionsunterricht gezwungen werden darf. Eine Ausnahme bilden die Konfessionsschulen.
Das Wie und das Wann einer Abmeldung beziehungsweise Befreiung ist jedoch in jedem Bundesland anders geregelt. In Anbetracht der Religionsmündigkeit können die Schüler ab der Vollendung des 14. Lebensjahres über die Teilnahme am Unterricht selbst entscheiden. Mit Ausnahme von Bayern und dem Saarland – dort ist dies erst ab der Vollendung des 18. Lebensjahres möglich. Bis dahin bestimmen die Erziehungsberechtigten. In manchen Bundesländern hat die Abmeldung schriftlich zu erfolgen (z.B. in Niedersachsen und im Saarland) und in Baden-Württemberg ist diese nur zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Die von der Schule zu wahrende Aufsichtspflicht fordert, dass die nicht am Religionsunterricht teilnehmenden Kinder entweder in Aufenthaltsräumen beaufsichtigt
werden oder sich am entsprechenden Alternativunterricht beteiligen – soweit dieser angeboten wird. Oftmals ist dies Unterricht in Ethik, Praktischer Philosophie. Sollte also ein Kind beispielsweise evangelisch sein und die Schule bietet aus organisatorischen Gründen nur katholischen Religionsunterricht an, so muss es nicht an diesem Unterricht teilnehmen.
Praxistipp
Um die genauen Bestimmungen zum Religionsunterricht, zu Beurlaubungen und Befreiungen an der Schule Ihres Kindes zu erfahren, sollten Sie in die jeweiligen Landesverfassungen und Schulgesetze (sind im Internet zu finden) schauen oder beim zuständigen Schulamt nachfragen. Wenn Unklarheiten bestehen, sollten Sie sich mit dem Schulleiter in Verbindung setzen.
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