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Jeder, der Ehepartner oder Lebenspartner ist, der Kinder hat oder für andere Personen sorgen möchte, sollte unabhängig von Alter oder Gesundheitszustand ein Testament abfassen und gut aufbewahren.

Es kostet Sie nur wenig Mühe, ein sinnvolles, rechtsgültiges Testament zu formulieren – und doch bewirken Sie für sich, Angehörige und Freunde Wichtiges. Nicht nur, dass Sie sie im doppelten Sinne bedenken, Sie vermeiden damit auch Streit und böses Blut, wenn Sie eines Tages nicht mehr sind. Denn wo kein Testament oder Erbvertrag existiert, bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Demnach sind nichteheliche und nicht eingetragene Lebenspartner nicht erbberechtigt. Leben Sie in einer „wilden Ehe“, sollten Sie also unbedingt über ein Testament oder einen Erbvertrag nachdenken.

Sehr sinnvoll ist ein Testament aber auch für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner mit Kindern. Sonst könnte es nämlich passieren, dass der Hinterbliebene beispielsweise das geerbte Eigenheim verkaufen muss, um die ebenfalls erbberechtigten Kinder auszuzahlen. Vorsorgen können Sie da mit dem sogenannten Berliner Testament. Es ist ein gemeinsames Testament von Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern, mit dem das Haus oder das Vermögen allgemein erst nach dem Tod des bereits Hinterbliebenen auf die gemeinsamen Kinder übergeht.

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Pflichtteil trotz Testament

Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich aufheben. Allerdings ist es nicht ohne weiteres möglich, Kinder, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner komplett zu enterben. Diesem Personenkreis spricht der Gesetzgeber nämlich einen Pflichtteil zu, der nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Tragen kommt.

Ersatzerben, Vorerben und Nacherben

Benennen Sie in Ihrem Testament einen Alleinerben, dann denken Sie auch daran, einen Ersatzerben anzugeben. Denn falls der Alleinerbe vor Ihnen versterben sollte, fiele Ihr Erbe der gesetzlichen Erbfolge entsprechend doch wieder an den möglicherweise ungeliebten Verwandten, der doch nur den Pflichtteil erhalten sollte.
Sie können auch eine Reihenfolge, in der geerbt wird, festlegen: „Zunächst erbt meine Ehefrau und nach ihrem Tod meine Tochter aus erster Ehe“, ein solcher Passus klärt nicht nur, wer Vorerbe und Nacherbe ist, sondern beschränkt den Vorerben bereits in seinem Umgang mit dem Erbe. So kann der Partner nicht einfach Geld aus der Erbschaft verschenken oder Immobilien verkaufen, da diese noch dem gemeinsamen Kind vererbt werden sollen.

Wie erstelle ich ein rechtsgültiges Testament?

Wenn Sie ein Testament verfassen möchten, können Sie es eigenhändig oder notariell abfassen. Der Vorteil des eigenhändigen Testaments ist, dass Sie es jederzeit erstellen können. Es selbst abzufassen, ist insgesamt sehr einfach. Beim notariellen Testament ist – wie der Name schon sagt – der kostenpflichtige Gang zum Notar nötig. Auch wenn Sie später etwas ändern wollen. Die Gebühren richten sich dabei nach dem Nachlasswert, sind aber verhältnismäßig gering. Ihr Vorteil: Das notarielle Testament ist nicht so fehleranfällig wie das eigenhändige, weil es von einem Fachmann nach Ihren Weisungen formuliert wird.

Das eigenhändig erstellte Testament

Möchten Sie Ihr Testament eigenhändig verfassen, bedarf es keines offiziellen Formulars oder ähnliches – der aus der Küchenschublade gezogene Notizzettel reicht theoretisch völlig aus. Allerdings hat Ihr Testament nur dann rechtsverbindliche Gültigkeit, wenn Sie es von der ersten bis zur letzten Zeile handschriftlich erstellen und am Schluss des Textes so unterschreiben, wie Sie üblicherweise unterzeichnen – doch am besten mit Vor- und Zunamen.

Ein maschinengeschriebener Text, ein Testament mit maschinell erstellten Zusätzen oder mit Ergänzungen von anderen Personen ist unwirksam. Eine maschinelle Abschrift können Sie jedoch hinzufügen, um Ihren Angehörigen gegebenenfalls dabei zu helfen, Ihre Handschrift klar zu entziffern.

Können Sie vorübergehend oder auf Dauer nicht selbst schreiben, führt kein Weg an einem Notar vorbei, wie dieser Fall zeigt:

Ein im Dezember 2011 verstorbener Erblasser hatte kurz vor seinem Tod sein Testament geschrieben. Die darin Bedachten beantragten die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweist.

Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht dafür sprach, konnte das OLG Hamm die Einhaltung der gesetzlichen Form und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit ist demnach nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt wurden (OLG Hamm, Az.: I-15 W 231/12).

Nicht zwingend erforderlich, aber dennoch sehr ratsam ist die Angabe von Ort und Datum im Testament. Denn wenn Sie mehrere verfasst haben sollten, gilt immer das Testament mit dem jüngsten Datum.

Bestimmen Sie in Ihrem Testament außerdem immer auch eine Person Ihres Vertrauens, die nach Testamentseröffnung als Testamentsvollstrecker – sozusagen als Treuhänder – fungiert.

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Unser Tipp:
kurz fassen und Seiten zusammenheften

Versuchen Sie, sich beim Verfassen des Testaments möglichst kurz zu fassen, sodass der Inhalt auf Vorder- und Rückseite eines Blattes Papier passt. Reicht der Platz nicht aus, sollten Sie die Seiten dauerhaft verbinden – am besten mit Heftklammern. Rechtlich gesehen ist es zwar auch ausreichend, mehrere lose Blätter zusammenzulegen; dies kann jedoch beim Vertauschen einzelner Blätter später zu Streitfragen führen. Auch einen Nachtrag sollten Sie, wenn möglich, auf das gleiche Blatt Papier schreiben und es unbedingt nochmals unterzeichnen.

Wir empfehlen, mit einer Person Ihres Vertrauens über das Testament zu sprechen und bei ihr eine Kopie des Testaments zu hinterlegen. Sollte es später Schwierigkeiten bei der Auslegung Ihres letzten Willens geben, kann diese Vertrauensperson Ihre Anordnungen erläutern. Sie sollte jüngeren Alters und nicht Erbe sein, damit sie nicht befangen ist und sie Sie aller Voraussicht nach überlebt.

Testament verfasst? Jetzt den richtigen Aufbewahrungsort wählen

Haben Sie das Testament verfasst? Sehr gut. Doch wo bewahrt man ein handschriftliches Testament am besten auf? Gesetzlich ist nichts vorgeschrieben. Sie könnten es in Ihre Schublade legen, doch wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihr letzter Wille auch gefunden und befolgt wird, sollten Sie einen sichereren Ort wählen. Ein Bankschließfach beispielsweise oder bei einem zuverlässigen Freund, wobei der Schutz vor einem möglichen Verlust, Diebstahl oder der Zerstörung – etwa durch Feuer – bedacht sein will.
Am sichersten ist die Verwahrung eines Testaments beim Nachlassgericht gegen Gebühr. Dies ist das nächstgelegene Amtsgericht. Dort erhalten Sie einen Hinterlegungsschein und das Amtsgericht meldet die Verwahrung dem Zentralen Testamentsregister, das bei der Bundesnotarkammer geführt wird.

Seit dem 1. Januar 2012 wird dort jeder inländische Sterbefall vom zuständigen Standesamt gemeldet. Die Registerbehörde prüft dann, ob Angaben zu einem Testament oder einer anderen erbfolgerelevanten Urkunde wie einem Erbvertrag vorliegen. Sodann benachrichtigt sie auf elektronischem Wege das zuständige Nachlassgericht und – falls Verwahrangaben vorliegen – die verwahrenden Stellen über den Sterbefall und etwaige Angaben. So ist sichergestellt, dass kein Testament übersehen wird, selbst wenn der Benachrichtigungsschein über die Hinterlegung verloren gegangen ist.

Das Verfahren hat obendrein den Vorteil, dass Ihre Erben umgehend benachrichtigt werden. Ist der Aufenthalt der Erben unbekannt, wird Ihr Nachlass vom Nachlassgericht zunächst gesichert, sodass er nicht voreilig verkauft oder verschenkt werden kann. All dies erfolgt automatisch durch die Behörde.

Das notarielle Testament

Eine sinnvolle Alternative zu einem handschriftlichen Testament ist das notarielle Testament, das im Gesetz als „öffentliches Testament“ bezeichnet wird, wobei der Inhalt natürlich geheim bleibt.

Der Notar vergewissert sich vor der Niederschrift des Testaments über Ihre Testierfähigkeit und berät Sie über die Rechtsgültigkeit der beabsichtigten Anordnungen.

Auf diese Weise sind Sie sicher, dass Ihr letzter Wille nicht wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen ungültig ist.

Zu empfehlen ist ein notarielles Testament vor allem dann, wenn es um kompliziertere Vererbungsprozesse geht, da Formulierungen in Testamenten eindeutig sein müssen. Doch auch im Normalfall lohnt es sich, einen Fachmann zu konsultieren. Der Notar berät nämlich in sämtlichen testamentarischen Angelegenheiten – auch in steuerlichen.

Ein Testament müssen Sie sogar notariell erstellen, wenn Sie

zwischen 16 und 18 Jahre alt sind,
blind sind,
nicht schreiben und lesen können.

So erstellen Sie ein notarielles Testament

Bereiten Sie sich gut auf den Notartermin vor: Erstellen Sie eine Übersicht über das vorhandene Vermögen, über gesetzliche Erben und Personen, die als Erben vorgesehen sind, und alle geplanten Anordnungen. So gehen Sie sicher, dass Sie nichts vergessen.

Dem Notar erklären Sie dann einfach mündlich Ihren letzten Willen. Er hält das, was Sie sagen, in einem Protokoll fest. Bevor Sie das Testament unterschreiben, liest er es Ihnen nochmals vor.

Sie können dem Notar aber auch ein Schriftstück überreichen, auf dem Sie Ihren letzten Willen bereits festgehalten haben, und der Notar berät Sie nur hinsichtlich offenkundiger Mängel oder Unmöglichkeiten. Auch hier schreibt er ein Protokoll, welches auf das mitgebrachte Testament verweist. Ihr übergebenes Schriftstück braucht dabei nicht handschriftlich verfasst, sondern kann mit der Maschine geschrieben sein.

Was auch möglich, aber äußerst selten ist, ist die Übergabe eines verschlossenen Schriftstücks an den Notar. Da er das Testament nicht kennt, haftet der Notar dabei auch nicht für eventuelle Mängel, denn Sie verzichten damit auf eine Beratung. Der Notar vermerkt lediglich in einem Protokoll, dass das eigentliche Testament in einem verschlossenen Umschlag übergeben wurde. Protokoll und verschlossenes Schriftstück zusammen bilden dann das notarielle Testament.

In diesem wie in den beiden anderen Fällen gelangt das notarielle Testament in die amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht am Ort des Notars. Sobald Sie ein notarielles Testament jedoch aus der Verwahrung bei Gericht herausnehmen – was Sie jederzeit tun dürfen – wird es unwiderruflich ungültig und sie müssen es erneut und gebührenpflichtig erstellen lassen.

Abschließend raten wir Ihnen, Ihr Testament in regelmäßigen Abständen darauf zu prüfen, ob es Ihren aktuellen Wünschen noch entspricht. Ihren letzten Willen dürfen Sie jederzeit und völlig frei ändern – unerheblich, ob es sich um ein notarielles oder handschriftliches Testament handelt. Wir möchten Sie aber darauf hinweisen, dass es bei allzu häufigen Änderungen zu Verwirrungen beim Nachlassgericht kommen kann. Die können Sie jedoch vermeiden, indem Sie sich die Mühe machen, das ganze Testament neu zu schreiben und das veraltete Schriftstück zu vernichten.

Testament nicht per E-Mail widerrufen

ARAG Experten weisen darauf hin, dass Erblasser ein Testament nicht einfach per E-Mail widerrufen können. Zwar ist es grundsätzlich möglich, seinen letzten Willen rückgängig zu machen. Das muss dann allerdings in der gleichen Form geschehen, wie das Erstellen des Testamentes – also entweder notariell oder eigenhändig. Und da eine eMail nun mal kein eigenhändig geschriebenes Dokument ist, ist ein solcher elektronischer Widerruf nicht wirksam (Kammergericht Berlin, Az.: 6 W 64/15).

Auch ein kopiertes Testament zählt

Auch die Kopie des letzten Willens kann als Erbnachweis dienen kann. Zumindest wenn das Original der Testamentsurkunde nicht mehr auffindbar ist. In einem konkreten Fall konnte ein Enkel nur noch mit der Kopie des gemeinschaftlichen Testamentes seiner Großeltern aufwarten, das ihn zum Alleinerben machte.

Das Problem: Es gab ein älteres Testament, ebenfalls notariell aufgesetzt, in dem das verstorbene Ehepaar eine gemeinnützige Organisation als Schlusserben eingesetzt hatte. Und diese Urkunde lag als Original vor. Trotzdem erkannten die Richter den Enkel als Erben an, denn dass die aktuellste Fassung des Testamentes formgültig errichtet wurde, konnte auch mit der Kopie nachgewiesen werden (Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 WX 550/16).

Das Erbe nicht als Druckmittel einsetzen

Wenn der Nachwuchs sich weigert, Oma und Opa zu besuchen, können diese sie nicht zwingen. Ein Mann setzte eine Erbschaft als Druckmittel ein, um seine beiden Enkel regelmäßig zu sehen. Der Deal: 50 Prozent des Erbes zu gleichen Teilen, wenn die beiden Jungen ihn mindestens sechsmal im Jahr besuchen. Aber: Die Enkel kamen seltener. Und die Richter waren der Ansicht, die im Testament formulierte Bedingung sei sittenwidrig und setze sie unzumutbar unter Druck. Die Enkel kamen daher auch ohne Besuche in den Genuss des Erbes (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.: 20 W 98/18).

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Das Leben nach dem Tod – im Zweifel zumindest virtuell

Ob man nun an ein Leben nach dem Tod glaubt, an Seelenwanderung oder Wiedergeburt, bleibt eine Frage der ganz persönlichen Einschätzung und Einstellung zur Religion. Glaubenssache eben. Eine unumstößliche Tatsache ist allerdings, dass im Internet oder auf digitalen Datenträgern persönliche Daten gespeichert sind, die auch nach Ihrem Tod weiter existieren. Sie hinterlassen Spuren im World Wide Web: in sozialen Netzwerken, Online-Shops, E-Mail-Accounts oder beim Online-Banking. Was geschieht mit Ihren persönlichen Daten und Fotos, wenn Sie nicht mehr sind?

Ordnen Sie auch Ihr digitales Erbe. Wir empfehlen, neben einem Testament ein zusätzliches Dokument aufzusetzen, in dem Sie regeln, was mit Ihren digitalen Daten geschehen soll. In diesem sollten Sie festlegen, ob die Erben überhaupt Zugriff auf Ihre Daten haben sollen, und falls ja, wer diese verwalten soll. Da es sich bei diesem Dokument ebenfalls um eine testamentarische Regelung handelt, muss es auch die formellen Anforderungen erfüllen, die für ein Testament gelten. Schreiben Sie es also ebenfalls eigenhändig und unterschreiben sie es oder lassen Sie es notariell beurkunden.

Alles zur Rechtslage beim digitalen Erbe und viele wertvolle Tipps finden Sie in unserem ausführlichen Artikel Digitaler Nachlass. Wer erbt eigentlich mein Facebook?

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