
Berliner Testament – Ehepartner als Alleinerbe
Erfahren Sie mehr über die Vorteile, Ihre Rechte und Pflichten beim Berliner Testament. Und lesen Sie, wie sich beim Vererben Freibeträge optimal ausschöpfen lassen.
16.03.2015
Ihr Hab und Gut, das Sie gemeinsam mit Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner erarbeitet und zusammengetragen haben, wollen Sie als Eltern sicher irgendwann einmal Ihren Kindern vermachen. Doch üblicherweise verstirbt ein Paar nicht gleichzeitig und ein Elternteil bleibt mit den Kindern zurück. Mit dem Berliner Testament sichern Sie sich gegenseitig ab.
Damit im Erbfall beispielsweise das gemeinsame Haus nicht verkauft werden muss, um es zwischen den Erben aufzuteilen, können Sie und Ihr Partner sich gegenseitig mit dem Berliner Testament absichern.
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. In dieser letzten Verfügung setzen Sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein, um sicherzustellen, dass der jeweils überlebende Partner versorgt ist. Weiterhin ordnen Sie an, dass nach dem Tod des bereits Hinterbliebenen, die Kinder den gesamten restlichen Nachlass erhalten.
Der Text eines Berliner Testaments lautet zum Beispiel: „Wir, die Eheleute Uwe und Inge Müller, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Zu Erben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere drei Kinder Jens, Eva und Clara.“
Halten Sie dabei die Formvorschriften wie beim Testament ein. Hier reicht es allerdings, wenn einer der Ehe- oder Lebenspartner das Schreiben verfasst und der andere die Gemeinschaftlichkeit bestätigt.
Natürlich können Sie auch das Berliner Testament notariell erstellen. Dafür fallen allerdings auch doppelte Kosten an.
Das können Sie tun
Sie sollten jetzt aktiv werden und ausdrücklich festschreiben, dass unabhängig vom Aufenthaltsort im Todesfall für den Nachlass das deutsche Erbrecht gelten soll. Dazu brauchen Sie Ihr Berliner Testament nicht zu ändern. Es reicht ein handschriftlicher Zusatz beider Eheleute oder Partner, den beide unterschreiben und mit Tag, Monat und Jahr sowie Ort versehen.
Bleiben Sie untätig, kann es passieren, dass ausländisches Recht angewendet wird und Ihr Ehepartner im schlimmsten Fall leer ausgeht. In Frankreich haben beispielsweise Eheleute meist nur einen Nießbrauch am Nachlass; auch in Spanien erben häufig die Kinder und der Ehepartner erhält nur ein Nutzungsrecht.
Unser Tipp: Lassen Sie Ihr Testament von einem Fachmann checken, ob es auch nach dem Stichtag noch das aussagt, was Sie sich für Ihre Nachkommen wünschen.
Wie das kleine Wort Alleinerbe besagt, erbt der Ehepartner bei einem Berliner Testament zunächst alles. Das heißt, dass die Kinder beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils enterbt sind. Dennoch können sie ihren Pflichtteil verlangen, auch wenn sie später Vollerben werden. Verlangt nur ein Kind den Pflichtteil, ist es gegenüber den Geschwistern bevorzugt, weil es ja beim Tod des zweiten Elternteils genauso viel erhält wie diejenigen Geschwister, die den Willen der Eltern respektiert haben.
Für Gerechtigkeit können Sie über zwei Anordnungen im Testament sorgen. Diese „Pflichtteilsklauseln“ können Sie wahlweise oder nebeneinander treffen:
Zum einen soll das Kind, welches den Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils verlangt, auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Gewisse Unebenheiten können dann nur noch dadurch eintreten, dass der Nachlass nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils höher oder niedriger ausfallen kann als beim Tod des zweiten Elternteils.
Als zweite Vorsichtsmaßnahme kann das Erbe und damit der Pflichtteil eines Kindes, das beim Tod des erstversterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangt, dadurch verringert werden, dass im Testament den anderen Kindern ein Vermächtnis nur für diesen Fall in Höhe des Pflichtteils ausgesetzt wird. Dieses wird dann gestundet und erst beim Tod des zweiten Elternteils ausgezahlt.
Tipp
Hat ein Ehepartner wesentlich mehr Vermögen als der andere oder wird ein Kind wahrscheinlich den Pflichtteil verlangen, empfehlen wir, beide Klauseln im Testament aufzuführen. Holen Sie aber zuvor noch den Rat eines Rechtsanwaltes oder Notars ein. Unsere Anwaltssuche für Berlin hilft Ihnen, einen passenden Rechtsanwalt für Ihr Anliegen zu finden.
Beim Vererben Freibeträge ausschöpfen
Übersteigt das Vermögen eines oder beider Ehepartner die Freibeträge, fällt Erbschaftssteuer an. Da im Berliner Testament die Kinder erst im zweiten Erbgang den Nachlass beider Elternteile erhalten, kommen beim Tod des ersten Elternteils die Freibeträge der Kinder nicht zum Zuge. Außerdem wird das gesamte elterliche Vermögen zu einem höheren Satz versteuert.
Eine Lösung wäre beispielsweise, jedem Kind ein Vorausvermächtnis (§2150 BGB) auszusetzen, das bis zum Tod des letztversterbenden Ehegatten gestundet ist. Für ein solches Vorausvermächtnis dürfen die Kinder nämlich ihren steuerlichen Freibetrag schon beim Tod des erstversterbenden Ehepartners geltend machen, auch wenn es erst beim Tod des zweiten Elternteils ausgezahlt wird. Holen Sie sich aber auch hierfür unbedingt den Rat eines Steuerberaters, Notars oder Rechtsanwalts ein.
Gemeinschaftliche Regelungen sind unveränderbar
Wir können auch an dieser Stelle nur noch einmal betonen, Ihr Testament wohlbedacht zu verfassen – gerade das Berliner Testament. Denn stirbt ein Partner, darf das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden.
In einem aktuellen Fall hatten sich ein Familienvater und seine zweite Ehefrau im gemeinsamen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Die beiden Töchter aus erster Ehe waren als sogenannte Schlusserben ebenfalls testamentarisch bedacht. Nach dem Tod des Mannes hatte eine der Töchter bereits den Pflichtteil verlangt und auch erhalten. Später änderte die Ehefrau das Testament und setzte ihre eigene Tochter als Miterbin für das verbliebene Vermögen ein.
Die zweite Tochter aus erster Ehe verlangte aber nach dem Tod ihrer Stiefmutter einen alleinigen Erbschein. Das zweitinstanzliche Gericht kam der Forderung nach und bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Nachträglich könne das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden, erklärte das Gericht. Es sei denn, das Testament enthalte ausdrücklich die Änderungsmöglichkeit durch den überlebenden Partner, so können wir ergänzen (OLG Hamm, Az.: I-15 W 134/12).
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