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Verstirbt ein Angehöriger – verwandt, verheiratet oder verschwägert – und er hat kein Testament hinterlassen, stellen sich die Hinterbliebenen nicht selten die Frage, wer denn nun was von seinem Vermögen erbt. Die Antwort darauf gibt die gesetzliche Erbfolge. Lesen Sie hier, was genau sie besagt.

Erbe werden können Sie auf zwei Wegen: Jemand hat Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag zum Erben bestimmt. Oder, wenn nichts festgelegt worden ist, durch die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet, Sie sind der Nachfolger des Verstorbenen, der sein Vermögen übernimmt.

Gemäß der Erbfolge erben Verwandte nach einem System von sogenannten „Ordnungen“, die sich am Verwandtschaftsgrad zum Erblasser orientieren. Je näher Sie mit dem Erblasser verwandt sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie erben. Die einzelnen Ordnungen bilden eine Rangfolge beginnend mit der direkt folgenden Generation. Wenn aus dieser ersten Ordnung keine Erben vorhanden sind, folgen die Erben der zweiten Ordnung, danach diejenigen der weiter entfernt stehenden Ordnungen.

So funktioniert das Erbfolge-System

Erben
Verwandtschaftsgrad zum Erblasser
1. Ordnung Kinder Enkel Urenkel usw.
2. Ordnung Eltern Bruder, Schwester Neffe, Nichte usw.
3. Ordnung Großeltern Onkel, Tante Cousine, Cousin
4. Ordnung Urgroßeltern Großonkel, Großtante Großcousine bzw. Cousin zweiten Grades usw.
5. Ordnung Ururgroßeltern Urgroßonkel, Urgroßtante deren Abkömmlinge

Wer etwas über die Erbfolge in seiner Familie wissen möchte, sollte nicht nur die Ordnungen kennen, sondern auch drei allgemeine Regeln beachten.

Regel 1:
Der Ehe- und Lebenspartner erbt neben den Verwandten bevorzugt.

Regel 2:
Ein Erbe der höheren Ordnung schließt alle Erben der weiteren Ordnungen aus.

Regel 3:
Ist innerhalb einer Ordnung ein Erbberechtigter verstorben, erben seine Abkömmlinge. Wichtig: Gilt nur für die ersten drei Erbordnungen.

Wie sieht Ihre aktuelle Situation aus?

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Hätten Sie’s gewusst: Wer erbt wie viel?

Fall 1

Eine verwitwete Erblasserin hinterlässt eine Tochter und zwei Söhne.

Das ist einfach: Alle drei erben jeweils ein Drittel des Nachlasses.

Fall 2

Ein verwitweter Erblasser hat drei Kinder. Von diesen ist die Tochter bereits verstorben. Die Tochter hatte selbst einen Sohn und eine Tochter, also Enkelsohn und Enkeltochter des Erblassers.

Hier erben die beiden Söhne jeweils ein Drittel. Das restliche Drittel der bereits verstorbenen Tochter wird auf deren Kinder aufgeteilt. Beide erhalten jeweils ein Sechstel des Nachlasses.

Fall 3

Ein kinderloser, lediger Erblasser hinterlässt seine Mutter, einen Bruder und eine Schwester. Der Vater ist tot.

So wird das Erbe aufgeteilt: Die Mutter erbt die Hälfte. Lebte der Vater noch, würde er die andere Hälfte erben. Diese Hälfte geht an die Geschwister des Erblassers. Bruder und Schwester erben je ein Viertel.

Fall 4

Als ein kinderloser lediger Erblasser stirbt, sind die Eltern und ein Bruder bereits verstorben. Als Erben kommen infrage die Schwester mit ihren Kindern und die beiden Kinder des Bruders (ein Neffe und eine Nichte).

So sieht die Aufteilung des Erbes aus: Die Schwester bekommt die Hälfte, ihre Kinder erben nichts. Neffe und Nichte erben jeweils ein Viertel.

Fall 5

Ein lediger und kinderloser Erblasser hinterlässt seine Mutter und einen Onkel mit zwei Kindern (Cousinen des Erblassers). Andere Verwandte gibt es nicht.

In diesem Fall erbt nur die Mutter als Erbin zweiter Ordnung. Der Onkel und seine Kinder gehören der dritten Erbordnung an. Da die Mutter des Erblassers einer vorrangigen Erbordnung angehört, schließt sie alle anderen noch lebenden Verwandten aus.

Fall 6

Ein geschiedenes Ehepaar hat ein gemeinsames Kind.

Stirbt der eine Elternteil, erbt das Kind das Vermögen des Verstorbenen. Verstirbt nun auch das Kind, wird der andere Elternteil dessen Alleinerbe – und beerbt damit faktisch seinen Ex-Partner. Hätte das Paar mehrere Kinder, würde der Ex-Partner neben diesen erben. Ein Testament hätte diese Folgen vermeiden können.

Übrigens: Bello darf nicht erben

Auch wenn Sie Ihren Vierbeiner noch so lieben: Er ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Hunde und Katzen sind keine rechtsfähigen Personen und können somit nicht erben. Umgekehrt sind Haustiere vererbbar und gehören im Erbfall genau wie Gegenstände zum Nachlass.

Unser Rat

Wenn Sie sicherstellen möchten, dass sich nach Ihrem Tod jemand um Ihr geliebtes Haustier kümmert, sollten Sie das testamentarisch festlegen. Sie könnten beispielsweise einen Teil Ihres Vermögens einer Person oder einem Tierheim hinterlassen – unter der Bedingung, dass diese das Tier betreuen, solange es lebt.

Wann erbt der Staat?

Sind die gesetzlichen Erben eines Erblassers nicht bekannt, wird vom Nachlassgericht oder den eingesetzten Nachlasspflegern nach Erben gesucht. Helfen eine öffentliche Bekanntmachung in der Presse und Aushänge nicht weiter, können auch professionelle Erbenermittler die Behörden unterstützen. Sie suchen in der Regel auf eigene Kosten nach den Erben und werden bei Erfolg mit 20 bis 40 Prozent des Erbteils bezahlt. Werden keine gesetzlichen Erben ermittelt, erbt der Staat.

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