Zum Hauptinhalt Zur Suche Zur Kontaktseite Zur Sitemap
 

Auf den Punkt

 
  • Als „Versetzung“ bezeichnet man einen vom Arbeitgeber veranlassten Wechsel der Dienststelle eines Arbeitnehmers.
  • Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, die es Arbeitgebern erlaubt, ihre Angestellten zu versetzen. Als Arbeitnehmer haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf eine Versetzung, insofern dieser nicht in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten ist.
  • In bestimmten Situationen, wie zum Beispiel bei Mobbing am Arbeitsplatz, kann sich ein Versetzungsanspruch jedoch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben.
  • Wenn Sie auf eigenen Wunsch versetzt werden wollen, dann müssen Sie einen schriftlichen Versetzungsantrag stellen.
  • Ein Anspruch auf Versetzung kann für Arbeitnehmer in Ausnahmefällen dann entstehen, wenn die Versetzung zur Erfüllung der Fürsorgepflicht unumgänglich ist.
 
 

Was ist eine Versetzung laut Arbeitsrecht?

Die rechtliche Definition der Versetzung wird von § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vorgegeben. Dort heißt es, dass die Versetzung im Sinne des deutschen Rechts „die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.“

Entgegen der weitverbreiteten Meinung, dass eine Versetzung zwangsläufig mit einem vom Arbeitgeber initiierten Ortswechsel verbunden ist, kann diese also auch schlicht mit dem Wechsel eines Arbeitsbereichs oder einer Zuteilung in eine andere Abteilung verbunden sein. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Chef für einen längeren Zeitraum mit völlig neuen Aufgaben betraut, handelt es sich dabei im Regelfall rein rechtlich um eine Versetzung.

 

Kurzzeitige Änderungen: Umsetzung

Wird ein Mitarbeiter wiederum nur kurzzeitig mit anderen Aufgaben betraut und wechselt temporär für weniger als einen Monat den Arbeitsbereich, dann gilt dies nicht als Versetzung. Hierbei spricht man dann von einer Umsetzung.

 
 

Sie rechnen mit einer Versetzung?

 

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht tragen Sie die Kosten – auch wenn Sie gewinnen.
Mit unserem ARAG Arbeitsrechtsschutz übernehmen wir Ihre Anwalts- und Gerichtskosten!

 
 

Darf mein Arbeitgeber mich in eine andere Abteilung versetzen?

Rein rechtlich gesehen steht es Arbeitgebern in den meisten Fällen zu, Ihre Angestellten zu versetzen. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Weisungs- oder Direktionsrecht von Arbeitgebern, das in der Gewerbeordnung (GewO) verankert ist.

In § 106 der Gewerbeordnung heißt es dazu: „Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.“

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ihr Chef hat das Recht, Sie in einen anderen Arbeitsbereich zu versetzen, insofern Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag sein Direktionsrecht nicht einschränken. Dabei kann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter im Zweifelsfall sogar bundesweit versetzen, ohne dafür das Einverständnis der Betroffenen einholen zu müssen. Vorausgesetzt es handelt sich um eine gleichwertige Tätigkeit.

 

Versetzung nach billigem Ermessen

Ob eine Versetzung derweil wirklich – so wie in der Gewerbeordnung beschrieben – „nach billigem Ermessen“ stattgefunden hat, wird im Einzelfall geprüft. „Billiges Ermessen“ bedeutet dabei, dass der Arbeitgeber trotz seiner Weisungsbefugnis stets seine eigenen Interessen mit den Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abwägen und dabei eine angemessene Lösung für alle Parteien finden muss.

Werden Sie als Mitarbeiter eines Betriebs etwa dringend in einer anderen Abteilung oder an einem anderen Standort gebraucht, weil Sie Qualifikationen mitbringen, die Sie unentbehrlich machen, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an Ihrer Versetzung. Dieses betriebliche Interesse muss dann gegen Ihr Interesse an der Nicht-Versetzung abgewogen werden.

 

Gerichtliche Urteile zugunsten der Arbeitnehmer

In der Vergangenheit hat es eine ganze Reihe von Fällen gegeben, in denen Landesarbeitsgerichte zum Nachteil von Arbeitgebern entschieden haben. So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Az.3 Sa 157/15), dass ein Arbeitgeber nicht ohne Weiteres seinen Arbeitnehmer an einen rund 660 km entfernten Arbeitsort versetzen darf. Soll der Einsatzort verändert werden, müssen die Interessen und familiären Lebensverhältnisse des Angestellten berücksichtigt werden.

Das Interesse des Arbeitgebers an einer Versetzung steht dementsprechend nicht in jedem Fall über dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Nicht-Versetzung. Dies kann zum Beispiel gegeben sein, wenn ein Angestellter schulpflichtige Kinder hat und alleinerziehend ist. Eine Versetzung in eine andere Stadt wäre in diesem Fall womöglich unzumutbar.

 
 

Ihr Chef möchte Sie versetzen?

 

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht tragen Sie die Kosten – auch wenn Sie gewinnen.
Mit unserem ARAG Arbeitsrechtsschutz übernehmen wir Ihre Anwalts- und Gerichtskosten!

 
 
 

Versetzung Beamte: Das sind die rechtlichen Grundlagen

Genau wie Angestellte in der Privatwirtschaft können auch Mitarbeiter im öffentlichen Dienst von ihren Vorgesetzten versetzt werden. Da für Beamte gemäß § 62 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und gemäß § 35 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) die allgemeine Gehorsamspflicht gilt, kann der jeweilige Dienstherr auch ohne Zustimmung des Beamten über seine Versetzung entscheiden.

Die Versetzung eines Beamten in ein neues Amt ist dabei gemäß des Bundesbeamtengesetzes (BBG) immer dann zulässig, wenn die neue Dienststelle zumutbar ist, der jeweilige Beamte die entsprechenden Qualifikationen für sie mitbringt und der Beamte dort mindestens das gleiche Gehalt erhält wie für seine bisherige Tätigkeit.

Da die gesetzlichen Vorgaben für die Versetzung von Beamten nicht nur durch das Bundesbeamtengesetz, sondern auch durch die einzelnen Landesbeamtengesetze geregelt werden, können sich je nach Bundesland unterschiedliche Richtlinien ergeben.

 

Versetzung Lehrer: Diese Voraussetzungen gibt es

Auch Lehrerinnen und Lehrer im öffentlichen Dienst können – ebenso wie Angestellte in der Privatwirtschaft – versetzt werden. Dabei sind Versetzungen von einer zur anderen Schule insbesondere deshalb üblich, weil in manchen Regionen Deutschlands ein akuter Mangel an Lehrkräften herrscht, während anderswo genug Lehrkräfte zur Verfügung stehen.

Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen muss jedoch in jedem Fall der Personalrat eingeschaltet und die betroffene Person angehört werden. Auch hier gilt es, die persönlichen Interessen des Lehrers mit den Interessen der jeweiligen Dienststellen abzuwägen.

Spricht sich der Personalrat gegen eine Versetzung aus, dann muss über diese im sogenannten Stufenverfahren entschieden werden und vom jeweiligen Bezirks- oder Hauptpersonalrat geprüft werden.

 

Versetzung Betriebsrat: Besondere Regelungen, die gelten

Auch Betriebsratsmitglieder können von einer Versetzung betroffen sein. Für Arbeitgeber ist die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds jedoch deutlich schwieriger durchzusetzen als die eines Arbeitnehmers, der nicht im Betriebsrat aktiv ist.

Dies liegt nicht zuletzt daran, dass § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) vorsieht, dass eine Versetzung von Mitgliedern des Betriebsrats einer Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn diese für den Betroffenen unmittelbar „zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde“.

Mit dieser Regelung wird ausgeschlossen, dass sich Arbeitgeber einfach per Versetzung unliebsamer Betriebsräte entledigen können. Denn ist ein Arbeitnehmer beispielsweise in Berlin als Betriebsratsmitglied aktiv, dann bedeutet seine Versetzung nach Hamburg automatisch den Verlust seines Amtes in Berlin.

 

Eigeninitiative: Versetzung auf eigenen Wunsch

Als Arbeitnehmer haben Sie in der Regel keinen rechtlichen Anspruch auf eine Versetzung, insofern dieser in Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat nicht explizit festgehalten ist. Trotzdem können Sie Ihren Arbeitgeber jederzeit um eine Versetzung bitten, wenn Ihnen diese sinnvoll erscheint.

Wollen Sie etwa Ihre beruflichen Kompetenzen jenseits Ihres angestammten Arbeitsplatzes entwickeln, zum Arbeiten ins Ausland oder mehr Verantwortung übernehmen und Erfahrungen in anderen Arbeitsbereichen sammeln, dann kann es sich lohnen, Ihren Chef um einen Wechsel des Arbeitsbereichs und/oder des Arbeitsortes zu bitten. Und auch wenn Sie eine Familie gegründet haben oder Ihren bisherigen Job aufgrund von altersbedingten Gebrechen nicht mehr vertragsgerecht ausführen können, sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen.

 

Versetzung auf Wunsch des Mitarbeiters – so geht‘s

Wenn Sie als Mitarbeiter auf eigenen Wunsch versetzt werden wollen, dann müssen Sie gegenüber Ihrem Vorgesetzten mündlich oder in Textform, beispielsweise als Brief oder per E-Mail, Ihren Willen bekunden, in einen anderen Arbeitsbereich oder an einen anderen Standort zu wechseln. Überprüfen Sie zuvor in jedem Fall Ihren Arbeitsvertrag. Geht aus diesem eine besondere Anforderung an die Form hervor, kann es unter Umständen sein, dass ein mündliches Bekunden nicht möglich ist und Sie den Versetzungswunsch schriftlich beantragen müssen.

 

Habe ich Anspruch auf Versetzung auf eigenen Wunsch?

Ein Anspruch auf Versetzung kann für Arbeitnehmer in Ausnahmefällen dann entstehen, wenn die Versetzung zur Erfüllung der Fürsorgepflicht unumgänglich ist. Dabei bezeichnet die Fürsorgepflicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, Schäden von Angestellten abzuwenden und ihre Gesundheit zu schützen.

Leiden Sie also beispielsweise an einer Krankheit, die Sie an einer schmerzfreien Ausführung Ihrer Tätigkeiten hindert, dann verletzt Ihr Arbeitgeber womöglich seine Fürsorgepflicht, wenn er Sie weiterhin dazu anhält, Ihre angestammte Arbeit zu verrichten. Ein ähnlicher Fall kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer Mobbing am Arbeitsplatz ausgesetzt ist und deshalb einer unverantwortlichen seelischen Belastung am Arbeitsplatz ausgesetzt ist.

 

Versetzung ablehnen: Gründe, wieso Ihrem Wunsch nicht nachgekommen wird

Beantragen Sie als Arbeitnehmer eine Versetzung, gibt es verschiedene mögliche Gründe, wieso Ihr Arbeitgeber Ihren Wunsch unter Umständen ablehnt.

  • Ihre Position ist betrieblich notwendig und es wäre schwierig, Ihren aktuellen Job neu zu besetzen oder die Aufgaben auf andere Mitarbeitende zu verteilen.
  • Möglicherweise erfüllen Sie, zumindest aus Sicht Ihres Arbeitgebers, nicht die notwendigen Qualifikationen für die neue Position.
  • Eventuell lehnt Ihr Arbeitgeber die Versetzung auch aufgrund interner Regelungen ab, die bestimmte Bedingungen festlegen, die bei Ihrem Versetzungsantrag nicht erfüllt sind.
  • Ihre Versetzung wäre mit erheblichen Kosten verbunden (zum Beispiel für Umzug und Einarbeitung), die Ihr Arbeitgeber nicht tragen kann oder tragen möchte.
  • Unter Umständen wird Ihre Versetzung auch abgelehnt, wenn das Timing ungünstig ist, beispielsweise wenn sich das Unternehmen in einer wichtigen Projektphase befindet.
  • Am gewünschten Standort oder in der von Ihnen anvisierten Abteilung gibt es einen Mangel an verfügbaren Positionen und keine offene Stelle, die Ihrem Profil entspricht.
  • Womöglich steht Ihre Versetzung im Widerspruch zu den langfristigen strategischen Zielen des Unternehmens.
 
 

Sie möchten versetzt werden?

 

Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor Gericht tragen Sie die Kosten – auch wenn Sie gewinnen.
Mit unserem ARAG Arbeitsrechtsschutz übernehmen wir Ihre Anwalts- und Gerichtskosten!

 
 
 

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2008

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:

hb@rbo-rechtsanwaelte.de

Könnte Sie auch interessieren

Änderungskündigung

Neuer Arbeitsbedingungen

Die gute Nachricht: Nach einer Änderungs­kündigung behalten Sie Ihren Job. Die schlechte: Die Arbeitsbedingungen ändern sich – meist zu Ihrem Nachteil.

Kündigung während Kurzarbeit

Kündigung während Kurzarbeit

Entlassung wegen Coronakrise, Kündigungsschutz in Kurzarbeit – was ist rechtens und was nicht? Wir haben die wichtigsten Fakten und Tipps für Sie zusammengestellt.

Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutzgesetz

Eine Kündigung des Arbeitgebers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das erleichtert Ihnen die Planung der Zukunft und bewahrt Sie vor ungerechten Entscheidungen.

ARAG Live-Chat

Sie haben eine Frage?
Unser Kundenservice hilft Ihnen im Live-Chat gerne weiter.

Kontakt & Services