
Alles über Insolvenzgeld für Arbeitnehmer
Geht Ihr Arbeitgeber pleite, dann haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf das sogenannte Insolvenzgeld. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
20.11.2020 • 3 min Lesezeit
Kann ein Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, dann führt dies zu der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dieses beginnt in dem Moment, in dem das Insolvenzgericht einen sogenannten Insolvenzeröffnungsbeschluss fasst, der dazu führt, dass der Schuldner die Handhabe über sein Vermögen verliert. Stattdessen geht die Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter über, der das schuldnerische Vermögen verwaltet.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Lohnfortzahlung durch die Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet ist, entsteht in der Folge ein Anspruch auf das sogenannte Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld wird auf entsprechenden Antrag von der Agentur für Arbeit gezahlt und bietet einen Ersatz für das fehlende Entgelt. Es wird einmalig für die letzten drei Monate vor Eintreten des sogenannten Insolvenzereignisses gezahlt. Als Insolvenzereignis gilt nicht nur die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sondern auch die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse. Zudem ist qua Gesetz selbst das „Abtauchen“ eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers ein Insolvenzereignis.
Übrigens: Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das zuständige Insolvenzgericht ist für die Zahlung des Insolvenzgelds nicht zwangsläufig notwendig. Dazu schreibt die Agentur für Arbeit: „Wurde vom Unternehmen selbst kein Insolvenzantrag gestellt, kann die Agentur für Arbeit ein Insolvenzereignis wegen vollständiger Betriebseinstellung bei offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit feststellen.“
Das Insolvenzgeld kann nur von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie sogenannten Dritten in Anspruch genommen werden. Letztere können etwa wegen vorgeleistetem Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsansprüchen ein Anrecht auf die Zahlung von Insolvenzgeld haben. Im Rahmen einer Pfändung können zudem auch juristische Personen, wie Vereine oder GmbHs einen Anspruch erheben.
Auch Familienangehörige, die Teil des insolventen Betriebs sind und geschäftsführende Gesellschafter sind möglicherweise dazu berechtigt, Insolvenzgeld zu beantragen. Hier prüft allerdings in der Regel die Deutsche Rentenversicherung, ob wirklich ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
Das Insolvenzgeld kann innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Im Antrag unbedingt enthalten sein müssen die vom Arbeitgeber oder dem zuständigen Insolvenzverwalter ausgestellte Insolvenzbescheinigung, eine Kopie Ihres Arbeitsvertrages, die letzten drei Verdienstabrechnungen und das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens.
Sie können Ihren Antrag entweder zusammen mit allen Nachweisdokumenten elektronisch über die eServices der Agentur für Arbeit übermitteln oder auf der Webseite der Agentur die Formulare „Antrag auf Insolvenzgeld (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)“ und „Antrag auf Insolvenzgeld (Dritte)“ herunterladen. Diese können Sie ausdrucken, von Hand ausfüllen und dann an die zuständige Agentur für Arbeit schicken. Ansonsten können Sie die Formulare auch persönlich in jeder Arbeitsagentur abholen.
Familienangehörige oder geschäftsführende Gesellschafter müssen zudem die Zusatzblätter „Familienangehörige“ und „Gesellschafter(in)/Geschäftsführer(in)“ ausfüllen.
Wie hoch ist das Insolvenzgeld?
In der Regel entspricht das Insolvenzgeld, das für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgezahlt wird, der Höhe des Nettolohns. Es umfasst „das Festgehalt und gegebenenfalls auch weitere Gehalts- oder Lohnanteile (Provisionen, Überstundenvergütungen, Weihnachtsgeld)“. Zudem gibt es für Besserverdienende Obergrenzen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, und auch Überstundenvergütungen und Provisionen können berücksichtigt werden. Wie hoch das Insolvenzgeld im Einzelfall ausfällt, berechnet die Arbeitsagentur.
Ihre Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsentgelt bleiben während des Insolvenzverfahrens komplett bestehen. Auch nicht genommene Urlaubstage können abgegolten werden. Hier kommt es jedoch maßgeblich darauf an, wann der Urlaub beantragt wurde. Haben Sie Ihren Urlaub bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und wurde der Antrag bewilligt, dann gilt dieser als Insolvenzforderung und wird nach Quote bezahlt. Ist der Urlaub erst danach beantragt worden, dann werden sie vollständig entlohnt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Sie auch weiterhin Urlaub nehmen. Dieser muss allerdings beim Insolvenzverwalter beantragt werden.
Auch in Hinblick auf die Überstunden gilt, dass alle Überstunden, die vor der Insolvenz angesammelt und noch nicht ausgezahlt oder durch einen Freizeitausgleich abgegolten wurden, eine Insolvenzforderung darstellen und deshalb nach Quote ausgezahlt werden. Anspruch auf eine vollständige Auszahlung gegenüber dem Arbeitsamt haben Sie als Arbeitnehmer wiederum für Überstunden, die Sie während des Bezugs des Insolvenzgeldes angesammelt haben.
Wie wird das Insolvenzgeld steuerlich erfasst?
Das Insolvenzgeld wird ohne steuerlichen Abzug ausgezahlt. Trotzdem muss das Insolvenzgeld bei der Steuererklärung angegeben werden und wirkt sich somit auch auf die Steuerlast aus, die vom Gesamteinkommen im Kalenderjahr abhängt.
Übrigens: Die Agentur für Arbeit übermittelt die Belege über die Zahlungen des Insolvenzgeldes elektronisch an die Finanzämter. Wer dem Fiskus den Bezug des Insolvenzgelds verheimlicht, muss also mit Konsequenzen rechnen.
Kann für das Insolvenzgeld ein Vorschuss beantragt werden?
Ein Vorschuss von Insolvenzgeld kann nur unter besonderen Umständen geleistet werden. Laut der Arbeitsagentur ist ein Vorschuss nur dann möglich, wenn das Insolvenzverfahren beantragt und das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers beendet wurde sowie die Voraussetzungen für den Bezug von Insolvenzgeld „wahrscheinlich erfüllt werden“. Wann dies der Fall ist, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Selbst in diesem Fall wird jedoch nicht das gesamte Insolvenzgeld ausgezahlt, sondern für gewöhnlich nur ein Anteil von 50 bis 80 Prozent des voraussichtlichen Anspruchs.
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