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Auf den Punkt

 
  • Das Berliner Testament macht Sie oder Ihren Partner vorerst zu Alleinerben.
  • Erbberechtigte müssen dafür vom ersten Erbgang ausgeschlossen, also enterbt, werden.
  • Durch die Benennung von Schlusserben im Berliner Testament werden die enterbten Angehörigen nach dem Tod beider Eheleute wieder erbberechtigt.
  • Ein gemeinsames Testament darf nicht geändert werden, nachdem ein Partner gestorben ist.
 

Was ist ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern – daher wird es auch als Ehegattentestament bezeichnet. In dieser letztwilligen Verfügung setzen Sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein, um sicherzustellen, dass der jeweils überlebende Partner versorgt ist. Weiterhin ordnen Sie an, dass nach dem Tod des bereits Hinterbliebenen die Kinder den gesamten restlichen Nachlass erhalten.

Ihr Hab und Gut, das Sie gemeinsam mit Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner erarbeitet und zusammengetragen haben, wollen Sie als Eltern sicher irgendwann einmal Ihren Kindern vererben. Doch üblicherweise verstirbt ein Paar nicht gleichzeitig und ein Elternteil bleibt mit den Kindern zurück. Mit dem Berliner Testament sichern Sie sich gegenseitig ab.
Damit im Erbfall beispielsweise das gemeinsame Haus nicht verkauft werden muss, um es zwischen den Erben aufzuteilen, können Sie und Ihr Partner sich gegenseitig mit dem Berliner Testament absichern.

 

Was bedeutet Alleinerbe im Testament?

Als Alleinerbe wird die Person bezeichnet, die im Testament oder Erbvertrag eines Erblassers explizit als einziger Erbe benannt wird. Ein Alleinerbe ist ein alleiniger Rechtsnachfolger und erbt somit den gesamten Nachlass. Hier gehen neben Vermögen zusätzlich auch die Verbindlichkeiten wie Schulden oder Darlehen auf den Erben über. Eine Sonderform des Alleinerbes ist das sogenannte befreite Alleinerbe, welches häufig im Berliner Testament zu finden ist. Das Besondere daran ist, dass sich hier Eheleute oder Partner gegenseitig beerben. Der länger lebende Partner wird zum Alleinerbenden des daraus resultierenden Vorerbes.

Gut zu wissen: Ein Alleinerbe ist nicht gleichzusetzen mit einem Haupterben. Beim Haupterbe erhält lediglich eine Person den größten Anteil.

 

Wann ist ein Berliner Testament sinnvoll?

Das Berliner Testament ist besonders dann sinnvoll, wenn der Nachlass allein beim hinterbliebenen Ehe- bzw. Lebenspartner bleiben soll. Dadurch kann eine Erbengemeinschaft im ersten Erbgang verhindert werden. Wenn folglich nur der Partner den gesamten Nachlass erhält, kann dieser auch allein Entscheidungen ohne das Mitspracherecht Dritter treffen und muss sich finanziell nicht einschränken. Nach gesetzlicher Erbfolge, also ohne Berliner Testament, erben Ehepartner oder Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, lediglich 50 Prozent. Der Rest wird zwischen Erben ersten Grades wie Kindern und Enkeln aufgeteilt.

Ein Berliner Testament ohne gemeinsame Kinder zu hinterlegen ist ebenfalls sinnvoll, da der hinterbliebene Partner nicht automatisch Alleinerbe ist. Nach den Eltern des Erblassers können immer noch dessen Geschwister oder Neffen und Nichten erben.

 

Wie regelt das Berliner Testament Immobilienbesitz?

In vielen Fällen bildet eine Immobilie den größten Teil eines Nachlasses. Da der gesamte Nachlass auf den überlebenden Partner übertragen wird, ist die Aufteilung unter weiteren Erben nicht notwendig und die Immobilie so gesichert. Ohne das Ehegattentestament müsste im Erbfall beispielsweise das gemeinsame Haus verkauft werden, um es gerecht zwischen weiteren Erben aufzuteilen. Mit dem Berliner Testament können Sie und Ihr Partner sich so gegenseitig absichern und die Immobilie bleibt vorerst in Ihrem Besitz.

Gut zu wissen: Da durch das Berliner Testament allerdings nur ein Erbanfall eintritt, sind bei wertvollen Immobilien schnell die steuerlichen Freibeträge überschritten. Wenn zwischen Ehe- oder Lebenspartnern vererbt wird, liegt der Freibetrag bei 500.000 Euro – der Wert von Immobilien kann diesen durchaus überschreiten.

 
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Berliner Testament mit Wiederverheiratungsklausel

Was, wenn einer der Partner stirbt und sich der Hinterbliebene neu verliebt und heiratet? Wenn also ein neuer Partner erbberechtigt wird und das Erbe der Kinder beeinträchtigt? Um das Erbrecht der Kinder zu schützen, ohne den verbleibenden Ehepartner mittellos zu stellen, sollten Sie sorgfältig abwägen. Sehr üblich ist zum Beispiel die Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament, welche etwa vorsehen kann, dass der überlebende Ehepartner nur die Hälfte erbt, falls er oder sie wieder heiratet. Für das restliche Erbe gilt in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge.

 

Pflichtteilsverzicht und Strafklauseln im Berliner Testament

Bei der Entscheidung, Ihr Vermögen im Todesfall vollständig an Ihren Partner weiterzugeben, sollten Sie an die Personen denken, die ebenfalls in der gesetzlichen Erbfolge stehen. Denn durch das Berliner Testament werden Ihre Kinder für den ersten Erbfall enterbt. Sie haben aber laut Gesetz einen Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbes beläuft. Häufig ist den Kindern aber die finanzielle Sicherheit des verwitweten Elternteils wichtiger als die Auszahlung des ihnen zustehenden Vermögens. Wenn sich Ihre Kinder damit einverstanden erklären, vorerst auf ihren Pflichtteil zu verzichten, muss dies in schriftlicher Form festgehalten und in Anwesenheit der Erblasser notariell beglaubigt werden, um rechtskräftig zu sein. Danach sind die Verzichtenden vorerst enterbt. Im Berliner Testament werden dann für den zweiten Erbfall, also nach dem Tod beider Partner, Schlusserben festgelegt.

Berliner Testament: Zwei Erbgänge

Für den Fall, dass die Erben einem Pflichtteilsverzicht nicht geschlossen zustimmen, kann im Berliner Testament eine entsprechende Pflichtteils- bzw. Strafklausel aufgenommen werden. So wird verhindert, dass Kinder, die den Pflichtteil vom Erbe des Erstversterbenden einfordern, beim zweiten Erbfall Schlusserbe werden. Dieses doppelte Erben würde Geschwister benachteiligen, die den Willen der Eltern respektiert haben. Hier zwei der gebräuchlichsten Optionen:

  1. Das Kind, welches den Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils verlangt, soll auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil erhalten. Diskrepanzen können dann nur noch dadurch eintreten, dass der Nachlass nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils höher oder niedriger ausfallen kann als beim Tod des zweiten Elternteils.
  2. Die Kinder, die beim ersten Erbfall auf den Pflichtteil verzichten, erhalten nach dem Tod des zweiten Elternteils eine zusätzliche Zahlung in Höhe des ersten Pflichtteils.

Tipp

Hat ein Ehepartner wesentlich mehr Vermögen als der andere oder wird ein Kind wahrscheinlich den Pflichtteil verlangen, empfehlen wir, beide oben aufgeführten Pflichtteilsklauseln im Testament aufzuführen. Holen Sie aber zuvor noch den Rat eines Rechtsanwaltes oder Notars ein. Unsere Anwaltssuche hilft Ihnen, einen passenden Rechtsanwalt für Ihr Anliegen zu finden.

 

Mit dem Berliner Testament Erbschaftssteuer-Freibeträge ausschöpfen

Übersteigt das vererbte Vermögen die Freibeträge, fällt Erbschaftssteuer an. Da im Berliner Testament die Kinder erst im zweiten Erbgang den Nachlass beider Elternteile erhalten, kommen beim Tod des ersten Elternteils die Freibeträge der Kinder nicht zum Zuge. Außerdem wird das gesamte elterliche Vermögen zu einem höheren Satz versteuert.

Eine Lösung wäre beispielsweise, jedem Kind ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) auszusetzen, das bis zum Tod des letztversterbenden Ehegatten gestundet ist. Für ein solches Vorausvermächtnis dürfen die Kinder nämlich ihren steuerlichen Freibetrag schon beim Tod des erstversterbenden Ehepartners geltend machen, auch wenn es erst beim Tod des zweiten Elternteils ausgezahlt wird. Holen Sie sich aber auch hierfür unbedingt den Rat eines Steuerberaters, Notars oder Rechtsanwalts ein.

 
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Berliner Testament schreiben: Eheleute als Alleinerben

Das Berliner Testament können Ehe- bzw. Lebenspartner entweder komplett selbst verfassen oder eine entsprechende Vorlage verwenden. Halten Sie dabei die Formvorschriften wie beim Testament ein. Hier reicht es allerdings, wenn einer der Ehe- oder Lebenspartner das Schreiben verfasst und der andere die Gemeinschaftlichkeit bestätigt. Damit es rechtsgültig ist, muss das Berliner Testament handschriftlich von einem der Partner verfasst und von beiden unterschrieben werden.

Die zentrale Aussage im Testament sollte das alleinige gegenseitige Erbe sein, wie beispielsweise: „Wir, die Eheleute Uwe und Inge Müller, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Zu Erben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere drei Kinder Jens, Eva und Clara.“.

 

Was kostet ein Berliner Testament beim Anwalt?

Um dem Risiko einer unklaren Formulierung entgegenzuwirken, kann das Berliner Testament rechtssicher von einem Notar formuliert werden. Anschließend wird das Dokument sogar als öffentliche Urkunde im zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer aufbewahrt. Sollten Sie sich für einen Anwalt entscheiden, bestimmt dieser die Kosten je nach Nachlasshöhe und geschätztem Zeitaufwand. Anschließend wird mit Ihnen in einer Honorarvereinbarung eine pauschale Summe oder die Bezahlung über den Stundensatz festgelegt. Für ein erstes Gespräch können Anwälte eine Gebühr in Höhe von 190 Euro verlangen.

Die Gebühren für ein notariell aufgesetztes Berliner Testament hängen ebenfalls von Umfang des voraussichtlichen Nachlasses ab. Dabei werden Schulden, Darlehen oder sonstige finanzielle Verpflichtungen vorab abgezogen. Der genaue Betrag richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und fällt beispielsweise wie folgt aus:

Wert des Erbes
Notargebühren
20.000 € 214 €
50.000 € 330 €
200.000 € 870 €
500.000 € 1.870 €
1.000.000 € 3.470 €
 

Berliner Testament ändern

Wir können auch an dieser Stelle nur noch einmal betonen, Ihr Testament wohlbedacht zu verfassen – gerade das Berliner Testament. Denn stirbt ein Partner, darf das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden.

In einem aktuellen Fall hatten sich ein Familienvater und seine zweite Ehefrau im gemeinsamen Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Die beiden Töchter aus erster Ehe waren als sogenannte Schlusserben ebenfalls testamentarisch bedacht. Nach dem Tod des Mannes hatte eine der Töchter bereits den Pflichtteil verlangt und auch erhalten. Später errichtete die Ehefrau einen Erbvertrag und setzte ihre eigene Tochter als Miterbin für das verbliebene Vermögen ein.

Die zweite Tochter aus erster Ehe verlangte aber nach dem Tod ihrer Stiefmutter einen alleinigen Erbschein. Das zweitinstanzliche Gericht kam der Forderung nach und bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Nachträglich könne das gemeinsame Testament nicht mehr geändert werden, erklärte das Gericht. Es sei denn, das Testament enthalte ausdrücklich die Änderungsmöglichkeit durch den überlebenden Partner, so können wir ergänzen (OLG Hamm, Az.: I-15 W 134/12).

Übrigens: Lassen Sie sich scheiden oder Ihre Lebenspartnerschaft aufheben, verliert Ihr Ehegattentestament die Gültigkeit.

 

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