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Ein Heiratsversprechen ist die schönste Liebeserklärung, die es auf der Welt gibt. Sicher schweben Sie hoch auf Wolke sieben. Bewahren Sie bei der Planung Ihrer Hochzeit aber dennoch einen kühlen Kopf: Timing, Verträge und Kalkulationen werden jetzt wichtig. Nicht zu vergessen die Regelungen wegen der Corona-Pandemie. Aber keine Sorge, wir begleiten Sie auf dem Weg in Ihr Eheglück.

Sicher sehen Sie den Tag der Zeremonie, bei der Sie Ihr Versprechen vor Gott, vor dem Gesetz, vor Familie und Freunden einlösen, schon vor sich. Von der Einladungskarte übers Brautkleid und dem Saal bis hin zu den Flitterwochen. Damit sich Ihre Vorstellung und die Realität schon bald treffen, sollten Sie sich von vornherein gut mit Ihrem Partner

abstimmen und rechtzeitig damit beginnen, Ihre Wünsche umzusetzen. Denn es stehen Ihnen unzählige Möglichkeiten zur Verfügung. Wir wollen Sie auf diese aufmerksam machen und Sie bei den Dingen unterstützen, die ohnehin auf Sie zukommen werden. Allem voran: das Standesamt samt seiner Vorgaben und Fristen. Bedenken Sie aber bei all Ihren Plänen, dass Sie sie eventuell den Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie anpassen müssen.

 

Das Standesamt muss nicht nur eine Formalität sein

Ganz gleich wann und wie Sie heiraten wollen, am Standesamt führt kein Weg vorbei – sofern Sie denn rechtmäßig getraut werden wollen. Geht es Ihnen ausschließlich um das gegenseitige persönliche Gelöbnis und die Feier mit Ihren Lieben, haben Sie seit 2009 die Möglichkeit, ausschließlich kirchlich zu heiraten. Dann aber gelten Sie und Ihr Partner nach staatlichem Recht als nichteheliche Lebensgemeinschaft. Das bedeutet, dass Sie auch auf mögliche Vorteile einer Ehe verzichten wie beispielsweise das Ehegattensplitting, Steuerfreibeträge, Unterhalt, Besuchsrechte im Krankenhaus und den Zugewinnausgleich.

Auch im Todesfall würden Sie als Hinterbliebener behandelt wie ein Fremder. Ohne Testament kann Ihr Partner leer ausgehen und bei einer Erbschaft zahlt er hohe Steuersätze. Auch von einer Witwenrente sind Hinterbliebene ausgeschlossen.

Doch zurück zur klassischen Variante: Eine rechtmäßige Ehe wird nach wie vor vom Standesbeamten geschlossen und auch diese Zeremonie kann sehr feierlich sein. Viele Ämter legen großen Wert auf eine angenehme Atmosphäre in ihren Trauzimmern – ein Blick hinein lohnt sich, bevor Sie sich weitere Gedanken zu Ihrer Hochzeitszeremonie machen.

Sollte Ihnen das Trauzimmer nicht zusagen, fragen Sie Ihren zuständigen Standesbeamten, welche Möglichkeiten es in Ihrer Kommune noch zur Trauung gibt. Viele bieten mittlerweile auch standesamtliche Trauungen in Schlössern oder Denkmälern an – hier wie da natürlich immer Corona-konform.

Denken Sie daran, dass die Termine in der Zeit von Mai bis September heiß begehrt sind. Melden Sie Ihre Trauung also rechtzeitig beim Standesamt an. Das kann das Amt im Zuständigkeitsbereich Ihres Haupt- oder Nebenwohnsitzes sein oder dem Ihres Verlobten. Auch wenn Sie in einer anderen Stadt heiraten möchten, ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes Ihr erster Ansprechpartner – Ihr Standesbeamter leitet Ihre Anmeldungsunterlagen an jedes andere Standesamt in Deutschland weiter. Gut zu wissen: Die Anmeldung verliert nach einem halben Jahr ihre Gültigkeit.

Apropos Anmeldung: Fragen Sie vorab nach, welche Unterlagen Sie dazu benötigen, denn die Anforderungen können je nach Geburtsort und Familienstand der Heiratswilligen variieren.

Hochzeitszeremonie

Die kirchliche Trauung

Wünschen Sie sich zusätzlich zu der standesamtlichen Trauung auch eine kirchliche Zeremonie beziehungsweise den Segen Gottes in dem Haus Ihres Glaubens? Dann setzen Sie sich mit dem entsprechenden Geistlichen in Verbindung und fragen Sie nach den Möglichkeiten und Bedingungen. Und der Zahl der erlaubten Besucher!

Je nach Ihrer Konfession und der Ihres Verlobten stehen Ihnen verschiedene Wege offen. Und falls Sie sich lieber außerhalb der Kirchenmauern trauen lassen möchten, ist dies auch möglich – sowohl evangelisch, katholisch wie ökumenisch.

Übrigens: Trauzeugen werden noch immer von der katholischen Kirche verlangt, sind aber sonst keine Pflicht mehr. Dennoch leisten Sie Ihnen als sehr nahestehende Menschen wertvolle Dienste bei der Vorbereitung Ihrer Hochzeit und an Ihrem Hochzeitstag. Außerdem sollte doch auch jemand Ihren Junggesellenabschied organisieren, oder? Also fragen Sie Ihren Vertrauten – er wird sich ganz bestimmt geehrt fühlen.

Hochzeitszeremonie der besonderen Art

Sie haben ganz individuelle Wünsche und Vorstellungen von Ihrem großen Tag?

Dann kann eine freie Trauzeremonie für Sie genau das Richtige sein: Ein freier Theologe oder Humanist traut Sie, wo und wie immer Sie wollen. Ob unter Wasser, beim Fallschirmsprung, am See oder unterm Sternenhimmel. Ihrer Phantasie werden keine Grenzen gesetzt. Denken Sie aber daran, dass besonders ausgefallene Wünsche oft nur von wenigen Anbietern erfüllt werden können. Buchen Sie sie so früh wie möglich.

Wenn Sie sich im Ausland das Jawort geben wollen, haben wir nützliche Informationen für Sie in unserem Beitrag Heiraten im Ausland.

Absichern für den Fall der Fälle

Ganz gleich, ob Sie nun ausschließlich standesamtlich heiraten wollen, am Strand oder in der Kirche, Sie werden mit Ihren Lieben sicher irgendwo feiern wollen, dabei gemeinsam essen, Musik hören und ganz bestimmt auch Fotos machen lassen. Entsprechend werden Sie Dienstleistungs-, Miet- und Werkverträge abschließen.

Wichtig dabei ist, von vornherein die Rahmenbedingungen festzulegen und zu verschriftlichen.

Die Örtlichkeit
Dreh- und Angelpunkt Ihrer Feier wird das Lokal oder der Saal sein. Haben Sie sich nach ausgiebiger Besichtigung und Abwägung der Größe und Ausstattung für eine Örtlichkeit entschieden, dann klären Sie folgendes:

Raummiete und Reinigungskosten
Kosten pro Kopf für Speisen und Getränke bei einem Komplett-Angebot
Parkplatz-, Garderoben- und Toilettennutzbarkeit
Servicepauschalen nach Mitternacht
Höhe der Anzahlung, den Zeitpunkt der Schlussrechnung, die Bezahlung in bar oder per Kreditkarte

Ganz wichtig

Halten Sie diese Vereinbarungen vertraglich fest! So kommt es zu keinen Unstimmigkeiten, und sollte es doch zu einem Rechtsstreit kommen, sind Sie gut gerüstet.

Bestenfalls halten Sie sich auch einen Rücktritt vom Vertrag bis zu einer gewissen Frist vor, für den Fall, dass Sie den Termin aus gesundheitlichen oder Corona-bedingten Gründen nicht halten können.

Haben Sie eine solche Klausel nicht integriert oder stornieren Sie die Buchung nach Ablauf der Frist, kann der Gastwirt Schadensersatzansprüche geltend machen. Doch nur, wenn er bereits Aufwendungen im Hinblick auf die Feier hatte. Für Einkäufe beispielsweise. Er muss seinen Schaden detailliert nachweisen und beziffern können. Auch den Vertrauensschaden, also den Schaden durch ein leerstehendes Lokal, weil er darauf vertraut hat, Ihre Feier auszurichten, kann er geltend machen. Er muss jedoch gemäß seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) versuchen, die Räume anderweitig zu vermieten.

Fotograf, DJ und Caterer

Hochzeitsfotograf mit Paar

Verfahren Sie ebenso mit Ihren sonstigen Dienstleistungs- oder Werkvertragspartnern – mit dem Fotografen, der Band beziehungsweise DJ, dem Friseur, dem Autoverleih, dem Catering-Unternehmen, dem Schneider oder dem Konditor.
Vereinbaren Sie mit ihnen Höhe und Zeitpunkt von Abschlagszahlungen, Anzahlungen, Fälligkeit der Schlussrechnung und informieren Sie sich im Vorfeld immer auch über die Stornierungsfristen- und -kosten – auch die der vorab gebuchten Gästezimmer, Zug- oder Flugreisen Ihrer Hochzeitsgäste.

Sollten Sie keinen offiziellen Vertrag schließen, dann halten Sie auf jeden Fall schriftlich fest, was Sie besprechen und lassen Sie den Vertragspartner Ihre Vereinbarungen

unterschreiben. So kommen keine Missverständnisse bezüglich der verbindlichen Buchung beziehungsweise Beauftragung oder des (Fertigstellungs-)Datums auf.

So sichern Sie auch Ihren Anspruch auf Schadensersatz, sollte Ihr Vertragspartner seine Leistung nicht oder schlecht erbringen. Doch im Falle dieses einmaligen Tages möchte diesen Anspruch wohl niemand gern geltend machen müssen. Treffen Sie also lieber eine Vereinbarung für den Fall, dass der Dienstleister kurzfristig wegen Krankheit oder ähnlichem ausfällt und lassen Sie sich alle Termine zwei bis drei Wochen vor der Hochzeit noch einmal von allen Beteiligten bestätigen.

Was, wenn die Hochzeit letztlich doch nicht stattfindet?

Für den Fall, dass Sie Ihren Hochzeitstermin nicht halten können, gibt es Hochzeitsversicherungen – schließlich kann man heutzutage nahezu alles versichern. Diese kommen in den meisten Fällen allerdings nur für die Stornierungskosten auf, wenn der Grund dafür die Erkrankung von Braut, Bräutigam oder Angehörigen ist. Oder wenn deren Eigentum zum Beispiel durch einen Brand zu Schaden gekommen ist. Manche sichern Sie auch bei eintretender Arbeitslosigkeit ab. Doch keine Versicherung kommt für die Kosten auf, wenn es sich einer von beiden Verlobten anders überlegt.

Für diesen Fall raten wir Ihnen, festzuhalten, wer welche Rechnungen für Ihre Hochzeit begleicht. Denn wenn einer von Ihnen die Verlobung löst, können sowohl der jeweils andere, die Schwiegereltern wie auch Dritte unter bestimmten Umständen die zur Hochzeit getätigten Aufwendungen zurückverlangen.

Übrigens: Was in den USA schon längst gang und gäbe ist, etabliert sich mittlerweile auch hierzulande. Unternehmen schlagen genau aus solchen Fällen ein Geschäft: Sie übernehmen und verkaufen geplatzte, aber schon vollkommen organisierte Hochzeiten, mit dem Vorteil für Sie, dass Sie im Falle einer Trennung nicht auf den gesamten Kosten sitzen bleiben.

Wir wünschen Ihnen natürlich, dass ein solcher Fall bei Ihnen nicht eintritt, sondern Sie sich als glückliches Paar das Jawort geben.

Heirat geplatzt wegen Corona

Vielen Verliebten wurde durch Corona und die damit einhergehenden Maßnahmen die Hochzeitsfeier vermasselt. Die ARAG Experten raten, sich zunächst zu erkundigen, welche behördliche Regelung vor Ort gilt, da die Verfügungen laufend aktualisiert werden und sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Parallel dazu sollte ein Blick in die vertraglichen Vereinbarungen mit dem oder den Dienstleistern geworfen werden. Wurde beispielsweise ein Gesamtpaket für die Hochzeit (Raumanmietung, Catering, Dekoration, Musik, etc.) gebucht, kann die Stornierung damit begründet werden, dass diese Leistungen aufgrund des behördlichen Verbotes nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang erbracht werden können. Bereits geleistete Zahlungen dürfen ohne Stornokosten zurückverlangt werden, zukünftige entfallen. Die ARAG Experten weisen zudem darauf hin, dass auch kein Gutschein akzeptiert werden muss, da es sich bei einer Hochzeit um eine private Feier handelt, die nicht in die Regelung des Gutscheingesetzes fällt.

Wurde hingegen nur ein Raum für die Hochzeit angemietet, kann es schon kniffliger werden. So recherchierten die ARAG Experten einen Rechtsstreit aus 2021, der vom Landgericht München I entschieden wurde. Im vorliegenden Fall sagte ein Brautpaar seine Hochzeit wegen der geltenden Corona-Maßnahmen ab, kündigte den Vertrag für das angemietete Schloss und verweigerte die Zahlung der Netto-Kosten über 6.000 Euro.

Daraufhin klagte der Vermieter. Der Richter in München gab ihm Recht und forderte das Brautpaar zur Zahlung auf. Und dass, obwohl die Feier aufgrund des zu dem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Verbots nicht durchgeführt werden konnte. Er bewertete den Mietvertrag als Überlassungsvertrag über die Räumlichkeit und begründete seine Entscheidung damit, dass zwar die Hochzeitsfeier nicht mehr möglich sei, das Schloss aber dennoch genutzt werden könne. Die Vertragsparteien müssten daher kooperieren und den Vertrag anpassen – z. B. durch die Vereinbarung eines Ersatztermins. Das hatten die Mieter jedoch verweigert (Az.: 29 O 8772/20).

Anders ging dagegen ein ähnlich gelagerter Fall vor dem Oberlandesgericht Celle aus: Geklagt hatte dort der Vermieter eines Schlosses, der die Räume für eine Hochzeit mit 120 Gästen vermietet hatte. Aufgrund der geltenden Beschränkungen im August 2020 waren damals maximal 50 Gäste zugelassen. Das Hochzeitspaar sagte daraufhin die Feier ab und wollte die vereinbarte Miete von 5.000 Euro netto nicht zahlen. Laut Gericht bestehe grundsätzlich wegen der Corona-Pandemie ein Kündigungsrecht der Mieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Zwar hätte der Mietvertrag trotz der damals geltenden Corona-Verordnungen erfüllt werden können. Aufgrund des vorherrschenden Infektionsgeschehens hielten es die Richter aber für ein „signifikantes medizinisches Risiko für die Anwesenden und ihre Kontaktpersonen“ und demnach für unzumutbar die Feierlichkeit durchzuführen.

Eine Terminverschiebung hielt das Gericht ebenfalls für unzumutbar, da es sich bei einer Hochzeit um „ein ganz besonderes einmaliges Ereignis“ handle, das nicht einfach verschoben werden kann. Dennoch forderte es das Paar auf, dem Vermieter einen angemessenen Ausgleich von 2.000 Euro netto zu zahlen (Az.: 2 U 64/21).

Immer eine Einzelfallentscheidung

Ob Paare, deren Hochzeitsfeier wegen der Corona-Maßnahmen geplatzt ist, die Miete für die angemieteten Räume voll zahlen müssen, hängt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) von den Umständen des Einzelfalls ab. Im konkreten Fall musste die Miete gezahlt werden, denn der BGH erachtete eine Verlegung des Termins für interessengerecht und zumutbar, da die standesamtliche Trauung bereits längere Zeit zurückgelegen hatte (Az.: XII ZR 36/21).

Catering darf wegen geplatzter Hochzeitsfeier abgesagt werden

Nach Lust und Laune darf ein Hochzeitspaar natürlich keinem Caterer absagen, mit dem ein Vertrag geschlossen wurde. Anders verhält es sich nach Auskunft der ARAG Experten, wenn es um ein Hochzeits-Catering geht und die Feier aufgrund der Corona-Pandemie nicht wie geplant stattfinden kann. In einem konkreten Fall hatte ein Brautpaar bereits eine Anzahlung von über 6.000 Euro an einen Caterer geleistet, als die Hochzeitsfeier, die bereits einmal um ein Jahr verschoben wurde, aufgrund der Corona-Pandemie ein weiteres Mal ausfallen musste. Das Brautpaar hatte nach der zweiten Corona-bedingten Absage keine Lust mehr auf eine große Feier und sagte dem Caterer ab. Der aber weigerte sich, die Anzahlung zurückzugeben und das Risiko der Pandemie allein zu tragen. Schließlich sei es ja möglich, entweder draußen zu feiern oder die Feier ein weiteres Mal zu verschieben. Kein Grund also, vom Vertrag zurückzutreten. Das sahen die angerufenen Richter allerdings anders. Dem Paar sei weder eine Feier draußen, noch ein weiteres Abwarten zumutbar (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 198/21 (noch nicht rechtskräftig)).

Auf in die Flitterwochen

Gehören die Flitterwochen für Sie ebenfalls zur Hochzeit, dann sollten Sie Ihren Urlaub rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber ankündigen. Prüfen Sie gleich, ob Ihr Reisepass noch gültig ist und ob Sie Impfungen auffrischen lassen müssen. Und das neben allen Corona-bedingten Erfordernissen.

Ihr Hochzeitstag

Wenn Ihr großer Tag dann gekommen ist, vergessen Sie Ihre Papiere nicht und stecken Sie sich ausreichend Taschentücher ein – es könnte rührend werden! Ansonsten haben Sie nur noch eine Aufgabe: Egal was auch passiert – Sie wissen ja: Perfekt wird es erst, wenn Sie später über die kleinen „Katastrophen“ vom Tag Ihrer Hochzeit erzählen können – bleiben Sie entspannt und genießen Sie ihn! Wir gratulieren Ihnen herzlich.

Flitterwochen
Familienrechtsschutz

Unsere Absicherung für Ihre Familie

Sichern Sie sich und die Menschen, die Sie am meisten lieben, ab! Mit unserem maßgeschneiderten Familienrechtsschutz helfen wir Ihrer Familie, das Leben gelassen zu genießen. Denn wir tragen das finanzielle Risiko und sind schon lange vor einem Rechtsstreit für Sie da.

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