Nebentätigkeit als Beamter: Was bei Nebenjob, Minijob und Selbstständigkeit gilt
Was Sie in Ihrer Freizeit tun, bleibt beamtenrechtlich nicht immer Privatsache. Ein Minijob, ein eigenes Gewerbe oder bezahlter Content auf Social Media kann anzeige- oder genehmigungspflichtig sein und bei Interessenkonflikten untersagt werden.
Auf den Punkt
- Beamte dürfen nebenbei arbeiten, sich selbstständig machen oder mit Social Media Geld verdienen. Je nach Tätigkeit brauchen sie vorher eine Genehmigung oder müssen den Nebenjob anzeigen.
- Für Bundesbeamte sind entgeltliche Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig. Geringfügige Beschäftigungen müssen seit dem 10. Juli 2026 stattdessen spätestens 2 Monate vor Beginn angezeigt werden. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das jeweilige Landesrecht.
- Zeitaufwand, Vergütung und Interessenkonflikte entscheiden darüber, ob eine Nebentätigkeit zulässig bleibt. Auch ein Minijob oder eine Tätigkeit in der Freizeit kann untersagt werden, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt sind. Wer eine erforderliche Anzeige oder Genehmigung unterlässt, riskiert die Untersagung der Tätigkeit und disziplinarrechtliche Folgen.
- Eine besondere steuerfreie Hinzuverdienstgrenze für Beamte gibt es nicht.
Dürfen Beamte einer Nebentätigkeit nachgehen?
Ja. Ein Nebenjob als Beamter ist erlaubt, solange er mit den Pflichten aus dem Hauptamt vereinbar ist. Das Nebentätigkeitsrecht schützt die Leistungsfähigkeit im Hauptamt und verhindert Konflikte mit dienstlichen Pflichten, Unparteilichkeit und dem Vertrauen in die Verwaltung.
Für Bundesbeamte regelt das Bundesrecht, welche Tätigkeiten genehmigt oder angezeigt werden müssen. Bei Landes- und Kommunalbeamten richtet sich das Verfahren nach dem Recht des jeweiligen Bundeslands. Die Regeln können sich etwa bei Fristen, Zeitgrenzen und Genehmigungspflichten unterscheiden.
Für Tarifbeschäftigte gelten andere Maßstäbe
Arbeiten Sie als Tarifbeschäftigter im öffentlichen Dienst, richten sich Anzeige- und Genehmigungspflichten nach Ihrem Arbeitsvertrag und dem einschlägigen Tarifrecht. Die beamtenrechtlichen Stunden- und Vergütungsgrenzen gelten für Sie nicht automatisch.
Genehmigung oder Anzeige: Was ist der Unterschied?
Bei einer Genehmigung dürfen Sie erst beginnen, wenn die Dienstbehörde zugestimmt hat. Bei einer Anzeige informieren Sie die Behörde vollständig und fristgerecht. Auch eine nur anzeigepflichtige Tätigkeit kann untersagt werden, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt sind.
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Art der Tätigkeit |
Regelfall |
Was Sie tun müssen |
|---|---|---|
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Geringfügige Beschäftigung (Minijob oder kurzfristige Beschäftigung) |
nicht genehmigungspflichtig |
spätestens 2 Monate vorher anzeigen |
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sonstiger entgeltlicher Nebenjob |
genehmigungspflichtig |
Antrag stellen und Entscheidung abwarten |
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gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit |
genehmigungspflichtig, auch bei unentgeltlicher Ausübung |
Genehmigung vor Aufnahme einholen |
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schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit |
genehmigungsfrei |
bei Vergütung oder geldwertem Vorteil vorab anzeigen |
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Verwaltung des eigenen Vermögens |
genehmigungsfrei |
operative Mitarbeit gesondert einordnen |
Minijob als Beamter: Das gilt seit Juli 2026
Seit dem 10. Juli 2026 müssen Bundesbeamte gemäß § 99 Bundesbeamtengesetz (BBG) geringfügige Beschäftigungen grundsätzlich spätestens 2 Monate vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzeigen (gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen). Eine vorherige Genehmigung ist nicht mehr erforderlich. Vor Ablauf der Frist dürfen Sie nur starten, wenn die Dienstbehörde vorher erklärt, dass keine Bedenken bestehen.
Im Jahr 2026 liegt die dynamische Minijob-Grenze bei durchschnittlich 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr. Diese Grenze entscheidet über den sozialversicherungsrechtlichen Minijobstatus, nicht darüber, ob der Nebenjob dienstrechtlich zulässig ist. Auch ein Minijob kann untersagt werden, etwa wenn er Ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, einen Interessenkonflikt auslöst oder Zweifel an Ihrer Unparteilichkeit weckt.
Wie hoch ist die Nebentätigkeits-Höchstgrenze für Beamte?
Für Bundesbeamte nennt das Gesetz zwei zentrale Prüfgrenzen: den gesamten Zeitaufwand und die Gesamtvergütung aller relevanten Nebentätigkeiten.
- Zeitaufwand: Beanspruchen alle Nebentätigkeiten zusammen mehr als ein Fünftel der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, vermutet das Gesetz eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden entspricht das 8 Stunden und 12 Minuten.
- Vergütung: Übersteigen die Vergütungen aus den relevanten Nebentätigkeiten in einem Kalenderjahr insgesamt 40 % des jährlichen Endgrundgehalts des eigenen Amtes, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde darf allerdings in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
- Zweitberuf: Auch unterhalb der Zeit- und Verdienstgrenzen bleibt eine Tätigkeit unzulässig, wenn sie nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit wie ein zweiter Beruf erscheint.
Praxis-Tipp: Rechnen Sie nicht nur den sichtbaren Arbeitseinsatz. Vorbereitung, Fahrten, Verwaltung, Buchhaltung und Kundenkommunikation gehören zum tatsächlichen Zeitaufwand.
Ist eine Nebentätigkeit für Beamte steuerfrei?
Nein, eine besondere steuerfreie Hinzuverdienstgrenze nur für Beamte gibt es nicht. Ob und wie Einnahmen besteuert werden, hängt von der Tätigkeit ab. Beim Minijob kann der Arbeitgeber pauschal versteuern; eine selbstständige Tätigkeit müssen Sie regelmäßig in der Einkommensteuererklärung angeben.
Steuerfreibeträge für ein Ehrenamt oder eine Übungsleitertätigkeit sind davon getrennt zu beurteilen. Sie ersetzen weder die dienstrechtliche Anzeige noch eine erforderliche Genehmigung.[PS1] Welche Besonderheiten noch für ehrenamtliche Tätigkeiten gelten, lesen Sie im Abschnitt „Was gilt für ehrenamtliche Nebentätigkeiten?“
Können Beamte nebenbei selbstständig sein oder eine Firma gründen?
Ja. Beamte können ein Gewerbe anmelden, freiberuflich arbeiten oder sich an einem Unternehmen beteiligen. Entscheidend ist Ihre tatsächliche Rolle. Eine reine Kapitalbeteiligung zählt regelmäßig zur Verwaltung eigenen Vermögens. Wer dagegen operativ mitarbeitet, Geschäftsführungsaufgaben übernimmt oder einem Unternehmensorgan angehört, übt regelmäßig eine Nebentätigkeit aus.
Was Beamte vor der Unternehmensgründung klären müssen
- Tätigkeit beschreiben: Geschäftsmodell, Aufgaben, Auftraggeber, Arbeitszeiten, Zeitaufwand, Vergütung und mögliche Kontakte zur eigenen Behörde offenlegen.
- Dienstrecht klären: Bundesbeamte benötigen für eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vorab eine Genehmigung.
- Gewerbe anmelden: Gewerbliche Tätigkeiten melden Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde an. Freiberufliche Tätigkeiten benötigen regelmäßig keine Gewerbeanmeldung, müssen aber steuerlich erfasst werden.
- Änderungen melden: Mehr Stunden, höhere Erlöse, neue Auftraggeber oder eine Organfunktion können eine neue dienstrechtliche Bewertung auslösen.
Dürfen Beamte Influencer sein?
Prinzipiell ja. Mit Werbung, Affiliate-Einnahmen, bezahlten Kooperationen oder Produktgeschenken üben Sie regelmäßig eine entgeltliche Nebentätigkeit aus. Sachleistungen zählen als geldwerte Vorteile und gehören ebenfalls in die Anzeige oder den Antrag.
So vermeiden Sie Interessenkonflikte
- Veröffentlichen Sie keine internen Informationen (dazu zählen auch Akteninhalte und interne Einsatzdetails).
- Nutzen Sie weder Uniform und Amtsbezeichnung noch Name, Logo oder Hoheitszeichen Ihrer Dienststelle für Werbung.
- Meiden Sie Kooperationen mit Unternehmen, die von der eigenen Behörde beaufsichtigt oder beauftragt werden.
- Trennen Sie private Meinung und amtliche Funktion klar voneinander.
Faustregel: Je stärker Sie für Ihren Social-Media-Auftritt auf Ihr Amt, dienstliches Wissen oder amtliche Autorität zurückgreifen, desto größer ist das Risiko eines Interessenkonflikts.
Erhalten Sie einen Vorteil nicht als Gegenleistung für Ihren Content, sondern wegen Ihres Amtes, gelten strenge Regeln. Das kann etwa bei kostenlosen Tickets, Reisen, Hotelübernachtungen, besonderen Rabatten oder Einladungen der Fall sein. Stammt ein solcher Vorteil beispielsweise von einem Unternehmen, über dessen Auftrag, Genehmigung oder sonstige Angelegenheit Ihre Behörde entscheidet, dürfen Sie ihn grundsätzlich nicht annehmen. Eine Ausnahme ist nur mit Zustimmung des zuständigen Dienstherrn möglich.
Was gilt für ehrenamtliche Nebentätigkeiten?
Ehrenamtlich bedeutet nicht automatisch genehmigungsfrei. Für Bundesbeamte zählt die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts zwar nicht als Nebentätigkeit. Der Begriff ist jedoch enger als im allgemeinen Sprachgebrauch: Nicht jede freiwillige Tätigkeit in einem Verein, Verband oder Vorstand fällt unter diese Ausnahme. Entscheidend sind die konkrete Aufgabe, eine mögliche Vergütung, der zeitliche Umfang und Berührungspunkte mit dem Hauptamt.
Steuerrechtlich beträgt der Ehrenamtsfreibetrag 2026 bis zu 960 € im Jahr. Für bestimmte nebenberufliche pädagogische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten bei begünstigten Organisationen kann die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.300 € greifen.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst: Wann Sie Vergütung abgeben müssen
Übernehmen Sie eine vergütete NebentätigkeitAufgabe im öffentlichen Dienst oder auf Veranlassung Ihres Dienstherrn, gelten besondere Vergütungsregeln. Das betrifft beispielsweise Prüfertätigkeiten für eine Behörde oder die Mitarbeit in einem Gremium eines öffentlichen Unternehmens.
Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit dürfen die Vergütungen aus bestimmten Tätigkeiten nur bis zu dem für ihre Besoldungsgruppe geltenden Brutto-Jahreshöchstbetrag gemäß § 6 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) behalten. Was darüber liegt, müssen sie an ihren Dienstherrn abliefern.
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Besoldungsgruppe |
Jahreshöchstbetrag |
|---|---|
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A 1 bis A 8 |
3.700 € |
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A 9 bis A 12 |
4.300 € |
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A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, R 1 und R 2 |
4.900 € |
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B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 |
5.500 € |
|
ab B 6 bzw. R 6 |
6.100 € |
Bestimmte Aufwendungen werden vorher abgezogen, sofern sie nicht bereits erstattet wurden. Ausnahmen gelten unter anderem für bestimmte Lehr- und Prüfungstätigkeiten.
Übersteigen die erfassten Vergütungen insgesamt 500 € brutto im Kalenderjahr, müssen Bundesbeamte nach Jahresende eine Abrechnung vorlegen. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten eigene Vorschriften.
Wichtig: Die Ablieferungsgrenzen betreffen bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst oder auf Veranlassung des Dienstherrn. Sie gelten nicht pauschal für private Minijobs oder selbstständige Tätigkeiten. Auch über die Anzeige- oder Genehmigungspflicht sagen die Beträge nichts aus.
Wann darf der Dienstherr eine Nebentätigkeit untersagen?
Eine Tätigkeit ist nicht erst dann problematisch, wenn sie ausdrücklich verboten ist. Die Genehmigung muss beim Bund insbesondere versagt oder eine Tätigkeit untersagt werden, wenn dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
Typische Warnsignale sind:
- der zeitliche Umfang beeinträchtigt die Leistungsfähigkeit im Hauptamt oder lässt nicht genügend Raum für Erholung und dienstliche Verfügbarkeit
- Auftraggebende stehen in einem Aufsichts-, Vergabe- oder sonstigen Geschäftsverhältnis zur eigenen Behörde
- dienstliches Wissen, Kontakte, Räume, Fahrzeuge oder Technik werden privat verwertet
- die Tätigkeit gefährdet Verschwiegenheit, Unparteilichkeit oder das Ansehen des Amtes
- Arbeitszeiten überschneiden sich mit dem Dienst oder die Tätigkeit wirkt wie ein Zweitberuf
- bei der Vertretung Dritter treffen private Interessen auf den eigenen dienstlichen Aufgabenbereich
Nebentätigkeit nicht angezeigt: Was sollten Sie jetzt tun?
Wer eine erforderliche Anzeige oder Genehmigung versäumt, sollte nicht abwarten. Umso länger die Tätigkeit ungeklärt fortgeführt wird, desto größer wird das Risiko. Je nach Schwere und Umständen des Verstoßes drohen eine Untersagung, der Widerruf einer Genehmigung und disziplinarrechtliche Maßnahmen. Bei bestimmten Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst greifen zusätzlich Ablieferungspflichten.
- Nehmen Sie bis zur Klärung keine neuen Aufträge an. Legen Sie die laufende Tätigkeit unverzüglich offen und stimmen Sie das weitere Vorgehen mit der Dienstbehörde ab.
- Dokumentieren Sie Beginn, Aufgaben, Stunden, Einnahmen, Auftraggeber und mögliche Behördenkontakte vollständig.
- Reichen Sie die Anzeige oder den Genehmigungsantrag unverzüglich nach und erklären Sie den Sachverhalt wahrheitsgemäß.
- Holen Sie bei einer Anhörung frühzeitig beamtenrechtlichen Rat ein. Das gilt ebenso bei einer Untersagung oder einem Disziplinarverfahren.
Datieren Sie Anzeige oder Antrag nicht zurück und verschweigen Sie weder Einnahmen noch Auftraggeber. Der Versuch, eine entgeltliche Tätigkeit nachträglich als Hobby darzustellen, kann die dienstrechtliche Bewertung zusätzlich verschärfen.
Welche Angaben gehören in Antrag oder Anzeige?
Je vollständiger und konkreter Ihre Angaben sind, desto schneller kann die zuständige Stelle Ihre Nebentätigkeit prüfen. Anzeige und Antrag richten Sie an die zuständige Dienstbehörde. In der Praxis nimmt häufig die Personalstelle die Unterlagen entgegen. Maßgeblich sind die Vorgaben Ihres Dienstherrn. Geben Sie insbesondere folgende Informationen an:
- genaue Beschreibung der Aufgaben und der eigenen Rolle
- Arbeitgeber, Auftraggeber, Unternehmen oder Organisation
- Beginn, Dauer und voraussichtliche Laufzeit
- Wochenstunden einschließlich Vor- und Nachbereitung
- Arbeitszeiten und Ausübungsort
- Vergütung, Provisionen, Produktgeschenke und sonstige geldwerte Vorteile
- mögliche Berührungspunkte mit der eigenen Behörde
- beabsichtigte Nutzung dienstlicher Einrichtungen oder Materialien
Häufige Fragen zur Nebentätigkeit von Beamten
Ändern sich wesentliche Angaben zu einer genehmigten oder angezeigten Nebentätigkeit, müssen Bundesbeamte die Dienstbehörde unverzüglich informieren. Dazu gehören insbesondere mehr Arbeitszeit, eine höhere Vergütung, neue Auftraggeber, zusätzliche Aufgaben oder neue Berührungspunkte mit dem dienstlichen Tätigkeitsbereich.
Die Dienstbehörde prüft anschließend, ob die Tätigkeit weiterhin zulässig ist, eine neue Genehmigung benötigt oder die vorhandene eingeschränkt werden muss.
Eine Nebentätigkeit während einer Krankschreibung ist nicht automatisch verboten. Sie darf der Genesung jedoch nicht entgegenstehen. Passt die Tätigkeit offensichtlich nicht zu den bescheinigten gesundheitlichen Einschränkungen, kann sie Zweifel an der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit wecken und dienstrechtliche Konsequenzen auslösen.
Bei einem Dienstherrnwechsel lassen Sie die Nebentätigkeit durch den neuen Dienstherrn erneut prüfen. Ein interner Behörden- oder Aufgabenwechsel setzt die Genehmigung nicht automatisch außer Kraft. Entstehen neue dienstliche Berührungspunkte, informieren Sie die zuständige Stelle unverzüglich.
Ja. Bundesbeamte dürfen während der Elternzeit mit Zustimmung der Dienstbehörde bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt außerhalb des Beamtenverhältnisses arbeiten. Eine reguläre Teilzeitbeschäftigung schafft dagegen nicht automatisch mehr Raum für einen Nebenjob. Es gelten grundsätzlich dieselben Grenzen wie für Vollzeitbeschäftigte. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die jeweiligen Landesvorschriften.
Auch nach dem Ausscheiden kann eine Anzeigepflicht bestehen. Ruhestandsbeamte des Bundes müssen eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes vorab anzeigen, wenn sie mit ihren dienstlichen Aufgaben in den letzten 5 Jahren zusammenhängt und dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Tätigkeitsbeginn erfolgen. Laut § 105 BBG endet bei einem Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze diese Pflicht in der Regel nach 3 Jahren, in anderen Fällen nach 5 Jahren.
Für ehemalige politische Beamte und Personen aus bestimmten sicherheitsempfindlichen Bereichen gelten längere Fristen und teilweise zusätzliche Genehmigungspflichten.