Elterngeld für Beamte: Berechnung, Familienzuschlag und Fristen

Beim Elterngeld gelten für Beamte dieselben Regeln des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) wie für andere Eltern. Beamtenbezogene Besonderheiten betreffen vor allem die Berechnung des Elterngeld-Nettos, die Dienstbezüge während des Mutterschutzes und den Familienzuschlag.

Auf den Punkt

Seit dem 1. April 2025 gilt für Beamte wie für andere Eltern eine Einkommensgrenze von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen. Bei Paaren zählt das gemeinsame Einkommen, bei Alleinerziehenden das eigene.

Elterngeld wird höchstens 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt. Wer es ab der Geburt beziehen möchte, sollte den Antrag innerhalb dieser Frist stellen.

Dienst- und Anwärterbezüge von Beamtinnen während des Mutterschutzes werden auf das Elterngeld angerechnet. Die betroffenen Lebensmonate zählen vollständig als Basiselterngeldmonate.

Bei erfüllten Voraussetzungen erhöht ein Familienzuschlag die Besoldung. Höhe und Anspruch unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern.

Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen.

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Elterngeld für Beamte: Anspruch und Besonderheiten

Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen wurden, liegt die Einkommensgrenze für Elterngeld bei 175.000 € zu versteuerndem Einkommen. Wer darüber liegt, erhält kein Elterngeld. Die Grenze gilt für Paare und Alleinerziehende gleichermaßen. Bei Paaren zählt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Elternteile, bei Alleinerziehenden das eigene. Maßgeblich ist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt (typischerweise das Kalenderjahr vor der Geburt).

Wie wird das Elterngeld für Beamte berechnet?

Nicht das Nettogehalt auf der Bezügemitteilung bestimmt die Höhe des Elterngeldes. Stattdessen errechnet die Elterngeldstelle aus dem Bruttoeinkommen im Bemessungszeitraum ein eigenes, sogenanntes Elterngeld-Netto.

Da auf Dienstbezüge von Beamten keine Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung anfallen, entfallen diese Pauschalabzüge bei der Ermittlung des Elterngeld-Nettos. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung hängt der Abzug vom Versicherungsstatus ab. Der 9-%-Abzug greift ausschließlich bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung. Bei privat krankenversicherten Beamten entfällt dieser Pauschalabzug.

Vom errechneten Elterngeld-Netto berücksichtigt die Elterngeldstelle höchstens 2.770 € monatlich. Abhängig vom Einkommen ersetzt das Basiselterngeld 65 bis 100 % des wegfallenden Einkommens. Es beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat.

Gut zu wissen: Einmalige Sonderzahlungen, die steuerlich als sonstige Bezüge gelten, fließen nicht in die Elterngeldberechnung ein. Dazu zählen etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder einzelne Leistungsprämien.

Wie werden die Bezüge während des Mutterschutzes angerechnet?

Während der Mutterschutzfrist nach der Geburt erhalten Beamtinnen ihre Dienst- oder Anwärterbezüge weiter. Die Elterngeldstelle rechnet diese Bezüge auf das Elterngeld an. Stehen sie nur für einen Teil eines Lebensmonats zu, erfolgt die Anrechnung taggenau.

Die reguläre Mutterschutzfrist dauert nach der Geburt 8 Wochen. Deshalb wird im 1. Lebensmonat kein zusätzliches Elterngeld ausgezahlt. Endet die Schutzfrist im Laufe des 2. Lebensmonats[ka1] , besteht für die verbleibenden Tage anteilig Anspruch auf Elterngeld. Trotzdem gelten beide Lebensmonate vollständig als Basiselterngeldmonate. Das gilt bereits dann, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge nur für einen Tag des jeweiligen Lebensmonats zustehen. ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus sind in diesen Monaten nicht möglich.

Elterngeld beantragen: Fristen, Unterlagen und Bemessungszeitraum

Elterngeld wird höchstens 3 Monate rückwirkend gezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst bald nach der Geburt Ihres Kindes. Zuständig ist die Elterngeldstelle am Wohnort des Kindes. Alle Bundesländer bieten inzwischen eine digitale Antragstellung an.

Welche Unterlagen brauchen Beamte für den Elterngeldantrag?

  • Zum Elterngeldantrag gehören insbesondere:
  • die Geburtsurkunde Ihres Kindes,
  • Besoldungsnachweise aus dem Bemessungszeitraum,
  • bei Beamtinnen Bescheinigungen über Dienst- oder Anwärterbezüge sowie Zuschüsse während des Mutterschutzes,
  • bei Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs Nachweise über das voraussichtliche Einkommen und die Arbeitszeit.

Welcher Bemessungszeitraum gilt für Beamte?

Für Beamte ohne selbstständige Nebeneinkünfte gelten die Regeln für nicht selbstständig Beschäftigte. Bei Beamtinnen umfasst der Bemessungszeitraum die 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz beginnt. Bei anderen Elternteilen zählen die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat. Kalendermonate mit Mutterschutz, Elterngeld für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten oder einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums unberücksichtigt.

Erzielen Beamte neben ihren Dienstbezügen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft, gilt der Bemessungszeitraum für Selbstständige. Die Elterngeldstelle zieht dann den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt heran. Eine Ausnahme greift auf Antrag, wenn diese Einkünfte in den gesetzlich relevanten Zeiträumen durchschnittlich unter 35 € monatlich liegen. Dann gilt der Bemessungszeitraum für nicht selbstständig Beschäftigte.

Basiselterngeld und ElterngeldPlus: Das gilt für Beamte

Basiselterngeld und ElterngeldPlus stehen Beamten nach denselben Regeln offen wie anderen Eltern. Bei Paaren kann ein Elternteil höchstens 12 Lebensmonate Basiselterngeld beziehen. Erfüllen die Eltern die Voraussetzungen für die 2 Partnermonate, stehen ihnen gemeinsam bis zu 14 Lebensmonate zur Verfügung. Alleinerziehende können die zusätzlichen Partnermonate selbst nutzen. Seit April 2024 dürfen Eltern Basiselterngeld innerhalb der ersten 12 Lebensmonate nur für 1 Lebensmonat gleichzeitig beziehen. Für bestimmte Fälle, etwa Mehrlingsgeburten oder besonders frühe Geburten, gelten Ausnahmen.

Jeder Monat Basiselterngeld lässt sich in 2 Monate ElterngeldPlus umwandeln. Ohne Einkommen nach der Geburt beträgt das monatliche ElterngeldPlus die Hälfte des Basiselterngeldes und wird dafür doppelt so lange gezahlt. Bei Teilzeiteinkommen lohnt sich ein Vergleich besonders: Je nach Einkommenshöhe kann ElterngeldPlus genauso hoch ausfallen wie das Basiselterngeld mit Einkommen, läuft aber doppelt so lange.

Beamtinnen sollten bei der Planung die Mutterschutzfrist berücksichtigen: Lebensmonate mit Dienst- oder Anwärterbezügen während des Mutterschutzes zählen bereits als Basiselterngeldmonate. ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus sind in diesen Monaten nicht möglich.

Mehr zu Höhe, Bezugsdauer, Partnerschaftsbonus und möglichen Kombinationen lesen Sie in unserem Ratgeber zum Elterngeld.

Wann erhöhen Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag das Elterngeld?

Leben bereits kleine Kinder im Haushalt, kann sich das Elterngeld durch den Geschwisterbonus erhöhen. Er beträgt 10 %, mindestens 75 € beim Basiselterngeld. Bei Mehrlingsgeburten kommen für das zweite und jedes weitere Kind jeweils 300 € Basiselterngeld hinzu. Für ElterngeldPlus gelten entsprechend halbierte Zuschläge.

Familienzuschlag für Beamte: Stufen, Höhe und Anspruch

Zum Grundgehalt kann für Bundesbeamte ein Familienzuschlag hinzukommen. Seine Höhe richtet sich nach den persönlichen Familienverhältnissen und der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. Die Bundesländer regeln den Familienzuschlag eigenständig, sodass Systematik, Voraussetzungen und Beträge abweichen können.

Das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) unterscheidet mehrere Stufen. Stufe 1 erhalten u. a. verheiratete und verwitwete Beamte sowie weitere in § 40 Bundesbesoldungsgesetzes genannte Personengruppen. Gehört ein Beamter zur Stufe 1 und kommt ein berücksichtigungsfähiges Kind hinzu, steigt der Familienzuschlag auf Stufe 2. Weitere Kinder erhöhen den Betrag erneut.

Nach Anlage V BBesG gelten derzeit folgende Monatsbeträge (Stand: September 2026, Beträge gültig seit 1. März 2024):

Stufe / Konstellation

Erhöhung

Familienzuschlag insgesamt

Stufe 1, z. B. verheiratet oder verwitwet

–

171,28 €

Stufe 2, Stufe 1 + 1 berücksichtigungsfähiges Kind

+ 146,38 €

317,66 €

2 berücksichtigungsfähige Kinder

+ 146,38 €

464,04 €

3 berücksichtigungsfähige Kinder

+ 456,06 €

920,10 €

jedes weitere Kind

+ 456,06 €

entsprechend höher

Nicht jeder Bundesbeamte mit Kind erhält automatisch den Gesamtbetrag der Stufe 2. Wer nicht zur Stufe 1 gehört, aber Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag hat, erhält nach § 40 BBesG den entsprechenden Unterschiedsbetrag. Zusätzliche Erhöhungsbeträge gelten für untere Besoldungsgruppen (A 3 bis A 5) sowie für Anwärter des einfachen Dienstes.

Gut zu wissen: Familienzuschlag für Beamte und Kinderzuschlag sind nicht dasselbe. Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine einkommensabhängige Familienleistung der Familienkasse, während der Familienzuschlag zur Besoldung gehört.

Wann besteht Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag?

Bei Bundesbeamten knüpft der kinderbezogene Familienzuschlag an die Kindergeldberechtigung an. Entsteht der Anspruch durch die Geburt eines Kindes, wird der höhere Familienzuschlag ab dem 1. Tag des Geburtsmonats gezahlt.

Fällt die Kindergeldberechtigung für ein Kind weg, endet entsprechend der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags. Gezahlt wird er noch für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen zumindest an 1 Tag erfüllt waren.

Melden Sie Änderungen Ihrer zuständigen Besoldungsstelle und reichen Sie die angeforderten Nachweise ein.

Was gilt, wenn beide Eltern im öffentlichen Dienst arbeiten?

Arbeiten beide Eltern im öffentlichen Dienst, gelten beim Bund besondere Regeln für den Familienzuschlag:

  • Stufe 1 bei Ehepaaren: Hat der Ehepartner ebenfalls Anspruch auf Stufe 1 oder eine vergleichbare Leistung von mindestens der Hälfte dieses Betrags, erhält der verbeamtete Elternteil Stufe 1 nur zur Hälfte.
  • Kinderbezogener Anteil: Für dasselbe Kind wird der Zuschlag nicht doppelt gezahlt. Den Kinderanteil erhält die Person, der das Kindergeld gezahlt wird oder vorrangig gezahlt werden müsste.

Allein die Beschäftigung des Partners im öffentlichen Dienst führt also noch nicht zu einer Kürzung. Erst ein eigener Anspruch auf Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung löst die Konkurrenzregel aus.

Steuern beim Elterngeld für Beamte: Progressionsvorbehalt und Kinderfreibetrag

Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sich der Steuersatz für das übrige zu versteuernde Einkommen erhöhen. Beziehen Beamte im Kalenderjahr mehr als 410 € Elterngeld, müssen sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Mehr zum Progressionsvorbehalt und zur steuerlichen Behandlung des Elterngeldes lesen Sie in unserem Ratgeber zum Elterngeld.

Wie werden Familienzuschlag, Kindergeld und Kinderfreibetrag steuerlich behandelt?

Der Familienzuschlag zählt zu den Dienstbezügen und wird zusammen mit der übrigen Besoldung versteuert.

Beim Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder übernimmt das Finanzamt die Günstigerprüfung. Es vergleicht automatisch, welche Variante die größere steuerliche Entlastung bringt. Fällt der Steuervorteil durch die Freibeträge höher aus als der Kindergeldanspruch, berücksichtigt das Finanzamt die Freibeträge und verrechnet den Kindergeldanspruch mit dem Steuervorteil.

Mit der Geburt eines Kindes verändern sich für Beamte häufig nicht nur Elterngeld und Familienzuschlag, sondern auch Fragen rund um Beihilfe und Krankenversicherung. Welche Leistungen eine private Krankenversicherung für Beamte bietet, erfahren Sie auf unserer Produktseite.

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Hajo Brumund ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte

Autor

Hajo Brumund

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg und unterstütze Arbeitnehmende in unserer Kanzlei bei allen rechtlichen Angelegenheiten. Mein Ziel ist es, die oft komplizierte Rechtsprechung im Arbeitsrecht verständlich für jeden aufzubereiten. Ich beantworte gerne Fragen und bin unter folgender Nummer erreichbar:
  • ARAG Partneranwalt & Arbeitsrechts-Experte
  • Rechtsanwalt und Partner, rbo-Rechtsanwälte und Notarin GbR

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