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Auf den Punkt

 
  • Sowohl Mütter als auch Väter, die nach der Geburt Ihres Kindes nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf Elterngeld.
  • Adoptiveltern, Stiefeltern und sogenannte Noch-Nicht-Väter – und in Härtefällen sogar enge Verwandte – können ebenfalls Elterngeld beziehen.
  • Das Elterngeld beträgt, je nach Einkommen der Antragssteller, mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.
  • Zu unterscheiden ist zwischen dem Basiselterngeld und dem ElterngeldPlus.
 

Wie wird Elterngeld berechnet?

Das Elterngeld berechnet sich aus dem Durchschnitt des sogenannten Elterngeld-Nettoeinkommens des antragstellenden Elternteils. Der entsprechende Bemessungszeitraum bezieht sich auf die letzten zwölf Monaten vor der Geburt bzw. vor dem Mutterschutz. Stammt Ihr Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit, dann wird vom Brutto-Einkommen zunächst der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen. Dann gehen noch pauschale Steuern und Sozialabgaben vom Einkommen ab.

 

Stehen mir nach der Geburt Mutterschaftsgeld und Elterngeld zu?

Nein, denn Mutterschafts- und Elterngeld dienen demselben Zweck: Beide Leistungen ersetzen das Einkommen. Wenn die Mutter nach der Geburt Mutterschaftsgeld erhält, in der Regel acht Wochen lang, verkürzt sich der Elterngeldanspruch dementsprechend um diese zwei Monate.

 

Wie viel Elterngeld bekommt man?

Das Elterngeld wird individuell berechnet. Gesetzlich ist ein Mindestsatz von 300 Euro und einen Höchstsatz von 1.800 Euro festgelegt. Wenn Sie den Mindestsatz von 300 Euro erhalten, haben Sie bei zusätzlichem Einkommen keine Abzüge beim Elterngeld zu befürchten, solange Sie 32 Wochenstunden nicht überschreiten.

Infografik Elterngeld Berechnung

Ganz einfach berechnen können Sie Ihren voraussichtlichen Elterngeldanspruch mit dem Elterngeldrechner des Familienministeriums. Mit diesem können Sie auch genau planen, welche Elterngeld-Variante Sie beziehen möchten und wie sich Basiselterngeld und Elterngeld Plus in Ihrem Fall am besten kombinieren lassen.

 

Wird Elterngeld versteuert?

Das Elterngeld ist grundsätzlich steuerfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Auf Ihr Elterngeld fallen zwar keine direkten Steuern an, der Betrag wird jedoch zu Ihrem zu versteuernden Einkommen addiert. So wird der endgültige Steuersatz berechnet, der im Endeffekt auf Ihr Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet wird.

 

Wo trägt man das Elterngeld in der Steuererklärung ein?

Das Elterngeld muss in der Steuererklärung im „Hauptvordruck ESt 1 A“ – dem früheren Mantelbogen – auf der zweiten Seite unter „Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen“ (Zeile 35) eingetragen werden. Das gilt unabhängig davon, ob vor bzw. während dem Elterngeldbezug Einkommen aus selbstständiger oder nicht-selbstständiger Arbeit bezogen wurde.

 

Wie wirkt sich die Steuerklasse auf das Elterngeld aus?

Bei der Elterngeldberechnung wird in der Regel die Steuerklasse herangezogen, die vor dem Mutterschutz auf dem Gehaltszettel stand. Wurde in den zwölf Monaten vor der Geburt – dem sogenannten Bemessungszeitraum – die Steuerklasse gewechselt, ist die Steuerklasse maßgeblich, die in diesem Zeitraum am längsten bestand.

Bei einem Wechsel in eine günstigere Steuerklasse muss diese also mindestens sieben Monate bestanden haben, damit man mehr Elterngeld bekommt. Wird ausnahmsweise im Bemessungszeitraum mehrmals die Steuerklasse gewechselt, überwiegt jene Steuerklasse, die in den meisten Monaten gegolten hat – auch wenn dies weniger als sieben Monate waren. Das hat das Bundessozialgericht am 28.03.2019 entschieden (Az.: B 10 EG 8/17 R).

 

Geschwisterbonus: Wie viel Elterngeld gibt es beim zweiten Kind?

Leben in einer Familie zwei Kinder unter drei Jahren oder drei oder mehr Kinder unter sechs Jahren, wird ein Geschwisterbonus gezahlt. Dieser liegt bei zehn Prozent des berechneten Elterngeldes, mindestens jedoch bei 75 Euro und maximal bei 180 Euro. Das Elterngeld fürs zweite und weitere Kinder wird grundsätzlich genauso berechnet, wie das Elterngeld für das erste Kind. Eine Sonderreglung gilt für Mehrlinge.

 

Wie berechnet sich das Elterngeld bei Zwillingen?

Pro Geburt gibt es nur einen Anspruch auf Elterngeld, das genauso hoch ist, wie wenn Sie „nur“ ein Kind bekommen. Allerdings wird der höhere Aufwand bei mehr als einem Kind mit dem sogenannten Zwillingsbonus bzw. Mehrlingszuschlag honoriert. Für das ältere Mehrlingskind erhalten Eltern also das übliche Elterngeld. Für jeden weiteren Mehrling gibt es kein extra Elterngeld, aber eine Zusatzzahlung zum Basiselterngeld in Höhe von 300 € oder zum ElterngeldPlus in Höhe von 150 €.

Staffelung von Mehrlingszuschlägen

Mehrlinge
Mehrlingszuschläge beim Basiselterngeld
Mehrlingszuschläge beim Elterngeld Plus
Zwillinge Elterngeld und 1 x 300 € Elterngeld und 1 x 150 €
Drillinge Elterngeld und 2 x 300 € Elterngeld und 2 x 150 €
Vierlinge Elterngeld und 3 x 300 € Elterngeld und 3 x 150 €
Fünflinge Elterngeld und 4 x 300 € Elterngeld und 4 x 150 €
Sechslinge Elterngeld und 5 x 300 € Elterngeld und 5 x 150 €
 

Wo beantrage ich Elterngeld?

Das Elterngeld beantragen Sie schriftlich bei der jeweiligen Elterngeldstelle. In zehn Bundesländern können Sie den Elterngeldantrag digital stellen. Auf der Seite ElterngeldDigital finden Sie alle aktuellen Informationen und einen Zugang zu den bereits eingebundenen Bundesländern.

Jedes Bundesland und jeder Wohnort handhabt seine Verwaltung anders. Oft sind die Jugendämter oder die Kommunen verantwortlich. Es gibt aber auch Elterngeldstellen, die tatsächlich Elterngeldstelle heißen. Über die Suche des Bundesfamilienministeriums finden Sie heraus, wo Sie Ihr Elterngeld schriftlich beantragen können.

 

Wie beantrage ich das Elterngeld?

Um Ihren Antrag auf den Weg zu bringen, müssen Sie zuerst das passende Formular Ihres Bundeslandes finden oder sich dieses direkt von Ihrer Elterngeldstelle, einer Gemeinde-Verwaltung oder Ihrer Krankenkasse besorgen. Den Antrag können Sie dann sowohl allein stellen als auch gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin. Kann der andere Elternteil ebenfalls Elterngeld bekommen, muss auch er oder sie den Antrag unterschreiben.

 

Welche Unterlagen brauche ich, um Elterngeld zu beantragen?

Welche Nachweise und Unterlagen Sie für den Elterngeldantrag brauchen, hängt u. a. von Ihrem Arbeitsverhältnis ab und ob Sie während Ihrer Elternzeit zusätzliches Einkommen beziehen. Neben dem ausgefüllten Antragsformular werden die folgenden Unterlagen zur Beantragung des Elterngelds benötigt.

  • Geburtsbescheinigung des Babys im Original
  • Einkommensnachweise
    Gehaltsnachweise des Jahres vor dem Mutterschutz bzw. vor der Geburt (für nichtgebärende Partner).
    Selbstständige reichen Ihren Steuerbescheid ein.
  • Bestätigung des Arbeitgebers über Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Bestätigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
    Privatversicherte benötigen zudem eine Krankentagegeldbescheinigung ihrer Krankenversicherung für die Zeit des Mutterschutzes.
  • Personalausweiskopien der Eltern
  • ggf. Einkommens- und Arbeitszeitennachweise für die Dauer, in der Sie Elterngeld beziehen und Teilzeit arbeiten
 

Wann muss Elterngeld beantragt werden?

Ihr Elterngeld können Sie frühestens ab dem Tag der Geburt und spätestens zum Ende des vierten Lebensmonats des Kindes beantragen, um die volle Elterngeldleistung zu erhalten. Obwohl der Anspruch bis zum 14. Lebensmonat besteht, ist eine rückwirkende Zahlung auf drei Monate beschränkt. Liegt der Elterngeldstelle der Antrag zu spät vor, verfällt die Ersatzleistung. Für den Antrag bei der Elterngeldstelle ist der Lebensmonat des Kindes, nicht der Kalendermonat, ausschlaggebend.

In der Regel beantragen Eltern das Geld ein bis zwei Wochen nach der Geburt. Viele werdende Mütter nutzen die sechs Wochen des Mutterschutzes, um den Antrag auszufüllen und die nötigen Papiere und Unterlagen zusammenzutragen. Erst mit der Anmeldung des Neugeborenen beim Standesamt erhalten Eltern das im Grunde wichtigste Dokument für die Elterngeldstelle: die Geburtsurkunde des Kindes.

 

Was steht im Elterngeldbescheid?

Nachdem Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie einen Elterngeldbescheid von der Elterngeldstelle. Darin finden Sie folgende Informationen:

  • Bewilligungszeitraum
  • Höhe des Elterngeldes
  • Auszahlungstermine
  • Grundlagen der Berechnung (Einkommen vor der Geburt, Mutterschaftsgeld, etc.)
  • Begründung der Entscheidung
  • Rechtsmittelbelehrung

Der Elterngeldbescheid ist ein offizielles Dokument und sollte daher gut aufbewahrt werden.

 

Wann wird Elterngeld ausgezahlt?

Egal ob Basiselterngeld oder ElterngeldPlus: Die entsprechende Zahlung wird immer monatlich ausgeschüttet. Wie eine ganze Reihe von Beschwerde-Kommentaren im Netz verdeutlichen, gibt es für das Elterngeld jedoch – anders als zum Beispiel bei der Überweisung von Sozialleistungen wie zum Beispiel dem Bürgergeld – keinen festgelegten Auszahlungstermin. Vielmehr gilt hier die durchaus weitgefasste Regel, dass das Elterngeld „nach Monatsbeginn“ auf dem Konto eingeht. Sie sollten sich dementsprechend nicht darauf verlassen, dass der Betrag direkt am ersten Tag des Monats verfügbar ist.

 

Wer zahlt Elterngeld?

Das Elterngeld wird vom Bund bereitgestellt, allerdings von den einzelnen Bundesländern verwaltet. Daraus resultiert ein mitunter etwas verwirrendes Zuständigkeitssystem und ein bunter Mix aus unterschiedlichen Elterngeldstellen, Antragsformularen und Ansprechpartnern.

 

Wie lange bekomme ich Elterngeld?

Ein Elternteil hat Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld. Wenn der zweite Elternteil ebenfalls Elterngeld beantragt, verlängert sich der Gesamtanspruch auf 14 Lebensmonate des Kindes. Wie Sie die Monate aufteilen, bleibt Ihnen überlassen. Dabei muss allerdings jeder Elternteil mindestens zwei und maximal zwölf der insgesamt 14 Monate beanspruchen.

Für Geburten bis zum 31. März 2024 gilt bezüglich der Aufteilung unter den Eltern überdies: Das Geld wird parallel, nacheinander oder abwechselnd überwiesen. Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. April 2024 auf die Welt gekommen sind, ist durch eine Neuregelung des Gesetzgebers der Zeitraum, in dem sie gemeinsam Elterngeld beziehen können, dagegen deutlich kleiner geworden: Der parallele Bezug von Basiselterngeld ist nur noch für einen Monat möglich und muss innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Babys erfolgen.

Ein längerer gemeinsamer Bezug ist weiterhin möglich bei Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen, bei Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingsgeburten sowie bei Babys mit Behinderung oder neugeborenen Geschwistern von bereits vorhandenen behinderten Kindern.

 

Der Frühchenbonus

Eltern von besonders früh geborenen Kindern haben mehr Zeit für diese Herausforderung. Für Kinder, die sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher geboren werden, bekommen Eltern einen zusätzlichen Monat Elterngeld. Wird das Kind acht Wochen zu früh geboren, gibt es zwei zusätzliche Elterngeldmonate, bei zwölf Wochen drei Monate und bei 16 Wochen vier.

 

Wer bekommt Elterngeld?

Sowohl Mütter als auch Väter, die nach der Geburt Ihres Kindes nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten, können einen Anspruch auf Elterngeld geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben (bzw. sich das Kind mindestens 70 Prozent der Zeit im Elternhaus aufhält).

Das Elterngeld ist zudem nicht nur auf leibliche Eltern beschränkt. Im Gegenteil: Adoptiveltern, Stiefeltern und „Noch-Nicht-Väter“ (Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes noch nicht mit der Mutter verheiratet sind) können ebenfalls Elterngeld beziehen. Des Weiteren gibt es eine ganze Reihe von sogenannten Härtefällen, aus denen ein Anspruch auf Elterngeld entstehen kann. Dazu zählen beispielsweise Fälle, in denen sich enge Verwandte wegen einer schweren Erkrankung der Eltern oder gar wegen eines Todesfalls um die Kinder kümmern. Hier ist es dann möglich, dass Großeltern, Tanten oder Onkel anspruchsberechtigt sind.

 

Für Geburten ab dem 1. April 2024: Kein Elterngeld für Spitzenverdiener

Wer zu den Gutverdienenden zählt, hat unter Umständen keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Kinder, die bis zum 31. März 2024 das Licht der Welt erblickt haben, gibt es ab einem gemeinsamen Jahreseinkommen von mehr als 300.000 Euro kein Elterngeld mehr. Für Alleinerziehende gilt eine Grenze von 250.000 Euro.

Eltern, deren Kinder ab dem 1. April 2024 geboren wurden, erhalten nur dann Elterngeld, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen 200.000 Euro nicht übersteigt. Das gilt sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende. Ab April 2025 wird diese Grenze auf 175.000 Euro gesenkt.

Maßgeblich ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt. Das parallele Beziehen von Basiselterngeld ist ab dem 1. April 2024 grundsätzlich nur noch für einen Monat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen für Frühchen, Mehrlinge und Kinder mit Behinderung.

Geburt ab bzw. bis
Einkommensgrenze (gemeinsames Jahreseinkommen)
bis zum 31. März 2024 250.000 Euro
ab dem 1. April 2024 200.000 Euro
ab April 2025 175.000 Euro
 

Haben Studierende Anspruch auf Elterngeld?

Ja, Studierende erhalten Elterngeld und ElterngeldPlus im gleichen Rahmen wie Berufstätige. Denn das Elterngeld ist für alle da, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und deshalb kein oder weniger Geld verdienen können. Arbeiten Sie während Ihres Studiums, wird Ihr Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes für die Berechnung zugrunde gelegt und die Berechnung funktioniert wie beim Elterngeld der Berufstätigen. Existiert kein Einkommen, bekommen Sie den Sockelbetrag von 300 Euro monatlich zusätzlich zu Bafög und Kindergeld.

Gut zu wissen:
Sie müssen Ihr Studium nicht unterbrechen oder einschränken, um Elterngeld zu erhalten. Die für Erwerbstätige geltende Beschränkung auf 32 Wochenarbeitsstunden während des Elterngeldbezugs gilt für Studenten nicht.

 

Welchen Anspruch haben Alleinerziehende?

Alleinerziehende haben grundsätzlich denselben Elterngeldanspruch wie nicht-getrennte Elternpaare und müssen für den Bezug des Elterngelds die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Als alleinerziehend gilt, wer steuerrechtlich als „alleinerziehend“ behandelt wird, also einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat und nicht mit dem anderen Elternteil zusammenwohnt.

Wer alleinerziehend ist, kann beim Basiselterngeld auch die Partnermonate, also insgesamt 14 Monate Elterngeld beanspruchen. Auch zusätzliches ElterngeldPlus kann bis zu vier Monate lang bezogen werden.

 

Höhe des Elterngeldes für Beamte und Selbstständige

Die Regelungen zur Höhe des Elterngelds gelten nicht nur für Angestellte, sondern auch für Selbstständige, Beamte, Studierende, Auszubildende und Erwerbslose. Für Beamte im öffentlichen Dienst und für selbstständig Tätige beträgt das Elterngeld – je nach dem vorausgegangenen Einkommen des Antragstellers – mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Da das Einkommen von Selbstständigen in der Regel größeren Schwankungen unterworfen ist, werden hier nicht die letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Liegt für dieses Jahr noch kein Steuerbescheid vor – etwa, weil Sie sich gerade erst selbstständig gemacht haben – dann kann auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder ein Steuervorauszahlungsbescheid herangezogen werden, um die Höhe des Elterngelds zu bemessen.

 

Wie viel Elterngeld bekommt der Vater?

Auch Väter können in den ersten 14 Monaten nach der Geburt eines Kindes Elterngeld beantragen und erhalten so eine Ersatzleistung für etwaige Einkommenseinbußen. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird hier genauso vorgegangen wie im Fall der Mutter.

 

Basiselterngeld, ElterngeldPlus & Partnerschaftsbonus

Beim sogenannten Basiselterngeld haben Sie als Eltern gemeinsam maximal 14 Monate Anspruch auf Elterngeld. Steigen Sie in diesem Zeitraum in Teilzeit wieder in den Job ein, berechnet sich das Elterngeld nur noch aus dem Unterschied zwischen Ihrem alten und dem jetzigen Einkommen, so dass Sie einen Teil Ihres Anspruchs verlieren.

Mit dem ElterngeldPlus können Sie, wenn Sie neben der Betreuung Ihres Nachwuchses arbeiten gehen, doppelt solange Elterngeld beziehen. Aus einem Elterngeldmonat werden dann zwei Elterngeld-Plus-Monate. Außerdem gibt es den Partnerschaftsbonus: Arbeiten beide Elternteile gleichzeitig mindestens zwei und höchstens vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 24 bis 32 Wochenstunden, erhalten sie für diese zusätzlichen Monate ElterngeldPlus.

 

Basiselterngeld

  • Max. Bezugszeitraum von bis zu 12 Monaten
  • Zwei weitere Monate (insg. 14 Monate) bei Aufteilung zwischen den Eltern
  • Volle Auszahlung des errechneten Elterngeldbetrags

Elterngeld Plus

  • Max. Bezugszeitraum von bis zu 24 Monaten
  • Zwei bis vier weitere Monate Partnerschaftsbonus bei Aufteilung zwischen den Eltern
  • Auszahlung richtet sich nach dem Einkommensverlust (max. 50% des errechneten Elterngeldbetrags)
 

Drei Tipps für den Antrag

 

Tipp #1

Erhöhen Sie Ihr Gehalt im Bemessungszeitraum.
Je mehr Ihr durchschnittliches Nettogehalt im Bemessungszeitraum hergibt, desto höher fällt Ihr Elterngeld aus. Suchen Sie sich einen Mini- oder Nebenjob oder lassen Sie sich private Leistungen, beispielsweise die Buchhaltung für den Schwiegervater bezahlen. Einmalige Zahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld werden im Bemessungszeitraum nicht berücksichtigt.

 

Tipp #2

Faxen Sie den Elterngeldantrag an die Elterngeldstelle, wenn die Zeit knapp wird.
Bei der Elterngeldstelle zählt der Antragseingang, nicht die Vollständigkeit der Unterlagen. Faxen Sie den unterschriebenen Antrag und reichen Sie fehlende Unterlagen nach, wenn die Einreichungsfrist zu verstreichen droht.

 

Tipp #3

Unterbrechen Sie die Zahlungen, wenn Sie mehr verdienen.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf maximal zwölf Monate innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes. Wenn Sie frühzeitig wissen, dass Sie im nächsten Monat mehr als 32 Wochenstunden arbeiten, unterbrechen Sie die Zahlung für einen oder zwei Lebensmonate. Denn wenn Ihr Elterngeld über der Grundpauschale von 300 Euro liegt, mindert jedes steuerpflichtige Einkommen Ihre Elterngeld-Leistung. Oder Sie entscheiden sich für das ElterngeldPlus und profitieren so zumindest von einer längeren Anspruchsdauer.

 

Absicherung für Ihre Familie

 

Mit unserem maßgeschneiderten Familienrechtsschutz helfen wir Ihrer Familie, das Leben gelassen zu genießen.
Denn wir tragen das finanzielle Risiko und sind schon lange vor einem Rechtsstreit für Sie da.

 
 

Jan-Hendrik Hermans

Fachanwalt für Erb- und Familienrecht

  • Rechtsanwalt & Partner, Kanzlei Züll Hermans Schlüter
  • ARAG Partneranwalt & Familienrechts-Experte
  • Seit 2005 zugelassener Rechtsanwalt

Als Fachanwalt für Erb- und Familienrecht mit langjähriger Erfahrung stehe ich meinen Mandanten in allen Fragen des Familien- und Erbrechts zur Seite. Gerne beantworte ich Ihre Fragen persönlich:

hermans@kanzlei-zhs.de

 

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