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Auf den Punkt

 
  • An der Frankfurter Tabelle orientieren sich Gerichte, wenn es um Reisemängel bei Pauschalreisen geht.
  • Damit eine Reisepreisminderung Erfolg hat, sollten Sie bereits am Urlaubsort schriftlich beim Reiseveranstalter reklamieren, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen und Beweise durch Zeugenaussagen und Fotos sichern.
  • Nach Ihrer Rückkehr können Sie bei Ihrem Reise¬veranstalter einen Preisnachlass oder sogar Schadensersatz fordern. Dafür haben Sie zwei Jahre Zeit.
  • Nicht jeder Vorfall während einer Reise ist ein Reisemangel und ein Grund für eine Reisepreisminderung.
 

Wie weit können Sie den Reisepreis mindern?

 

Reisepreis­minderungs­rechner

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Zur Berechnung der Minderung werden die Mittelwerte der Prozentsätze aus der vom Landgericht Frankfurt erstellten "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung (Stand 01.01.1994)" entnommen.
Sie sind für Gerichte nicht bindend und können Ihnen nur als Orientierungshilfe dienen. Mehr Infos dazu lesen Sie in den Erläuterungen zur Frankfurter Tabelle weiter unten.
Dieser Rechner ersetzt keine anwaltliche Betreuung.
 

Was müssen Urlauber hinnehmen?

Grundsätzlich wird zwischen „Unannehmlichkeit“ und tatsächlichem Mangel unterschieden! Der leichte Dieselgeruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Büffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reisepreisminderung.

Grundsätzlich gilt bei der Buchung einer Reise, dass der Reiseveranstalter seinen Verpflichtungen, die sich häufig mit einem Blick in den Reiseprospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein „Zimmer zur Meerseite“ bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition „Strand­lage“ lässt mehr Interpretationsraum zu, als vielen Urlaubern lieb ist.

 

So gehen Sie bei Reisemängeln am besten vor

Damit eine nachträgliche Reisepreisminderung Erfolg hat, sollten Sie bereits am Urlaubsort unbedingt einige Verhaltensregeln beachten.

  1. Zunächst müssen Sie direkt vor Ort schriftlich reklamieren. Dazu informieren Sie den Reiseveranstalter (nicht die Hotelrezeption oder das Reisebüro) von den herrschenden Mängeln.
  2. Räumen Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung ein.
  3. Ist die Frist verstrichen und sind die Mängel noch nicht behoben, sollten Sie sich an die Beweissicherung begeben. Dazu eignen sich Zeugenaussagen und Fotos, aber vor allen Dingen sollten alle Mängel schriftlich mit Zeit- und Datumsangabe festgehalten werden.
 

So geht's nach der Reise weiter

Nach Ihrer Rückkehr können Sie bei Ihrem Reise­veranstalter reklamieren. Wichtig: Der Anspruch muss bei Reisen, die bis zum 30. Juni 2018 gebucht wurden, innerhalb eines Monats nach der Rückkehr schriftlich beim Veranstalter geltend gemacht werden. Urlauber, die ab dem 1. Juli 2018 gebucht haben, kommen in den Genuss des neuen Pauschalreise­rechts und haben hierfür zwei Jahre Zeit.

Das allerdings nur, wenn Sie schon vor Ort reklamiert haben. Das Schreiben sollte zudem enthalten, dass Sie einen Preisnachlass oder sogar Schadensersatz fordern.

 

Lohnt sich ein Streit?

Urlauber überschätzen oft die von den Gerichten zugesprochenen Minderungssätze. Diese liegen meistens zwischen ein und zehn Prozent des Reisepreises, nur selten gehen sie deutlich darüber hinaus. Das macht selbst bei einer teuren Reise nur eine enttäuschende Reisepreisminderung.

Streiten Sie nur dann, wenn der Anlass einen Streit wert ist. Denn jeder Streit kostet Zeit und Nerven und greift damit gerade das Kapital an, was im Urlaub angesammelt werden soll – Ruhe und Gelassenheit.

 

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Die Frankfurter Tabelle im Detail

Wenn eine Reise nicht das hält, was die Werbeaussage verspricht, kann es sich um kleinere Mängel, aber auch um unzumutbare Zustände handeln. Dann treten die Regeln der Reisepreisminderung in Kraft. Dabei handelt es sich um die Festlegung der Prozentsätze, um die ein Reisepreis, je nach Mangel, gemindert werden kann. Diese tendieren zwischen fünf Prozent für zum Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für Ungezieferbefall. Wir haben einige aktuelle und aufschlussreiche, aber auch kuriose Fälle zusammengestellt.

1 Geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
2 Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich bei Rahmensätzen nach der Intensität der Beeinträchtigung. Diese ist in der Regel unabhängig von den Eigenschaften des einzelnen Reisenden (Alter, Geschlecht, besondere Empfindlichkeit). Ausnahmen hiervon:

a) Bei besonderen Eigenschaften oder Gebrechen eines Reisenden, die dem Reiseveranstalter bei der Buchung bekannt waren, kann bei besonders erheblicher Beeinträchtigung der einzelne Tabellensatz und der Höchstprozentsatz um 50 % erhöht werden.

b) Bei Mängeln der Gruppe III unterbleibt eine Minderung, wenn eine Beeinträchtigung für den Reisenden offenkundig oder nachweislich nicht gegeben war.
3 Der Prozentsatz wird grundsätzlich vom Gesamtreisepreis (also einschließlich Transportkosten) erhoben.

a) Soweit Beeinträchtigungen während der Reisedauer nur zeitweise auftreten, wird für die Minderung der auf die entsprechende Zeit umgelegte Gesamtreisepreis zugrunde gelegt. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistung des Reiseveranstalters wegen schuldhaft unterlassener Anzeige des Mangels (§ 651d Absatz 2 BGB) oder wegen Nichtannahme eines zumutbaren Ersatzangebotes entfällt.

b) In Ausnahmefällen (kleinere Mängel bis höchstens 10 %) kann der Prozentsatz dem anteiligen Aufenthaltspreis entnommen werden, wenn durch die Mängel der Gesamtzuschnitt der Reise nicht wesentlich verändert worden ist.

c) Bei zusammengesetzten Reisen (z. B. Rundreise mit anschließendem Hotelaufenthalt) ist die Minderung aus dem Gesamtreisepreis zu berechnen. Soweit einzelne Reiseteile betroffen sind, gilt das zu 3.a) Gesagte.
4 Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert.

a) Ist Gegenstand des Vertrages die Leistung von Unterkunft und Vollpension, so dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

Gruppe I (Unterkunft): 50 %
Gruppe II (Verpflegung): 50 %
Gruppe III (Transport): 30 %
Gruppe IV (Sonstiges): 20 %

b) Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft und Halbpension, erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 25 % und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 25 %. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

Gruppe I (Unterkunft): 62,5 %
Gruppe II (Verpflegung): 37,5 %
Gruppe III (Transport): 20 %
Gruppe IV (Sonstiges): 30 %

c) Ist Gegenstand des Vertrages die Unterkunft mit Frühstück, so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 66,6 % und vermindern sich die Sätze der Gruppe II um 66,6%. Dabei dürfen folgende Gesamtprozentsätze innerhalb einer Leistungsgruppe nicht überschritten werden:

Gruppe I (Unterkunft): 83,3 %
Gruppe II (Verpflegung): l6,7 %
Gruppe III (Transport): 20 %
Gruppe IV (Sonstiges): 30 %

d) Ist Gegenstand des Vertrages nur die Unterkunft so erhöhen sich die Sätze der Gruppe I um 100 %; im Einzelfall kann der Gesamtprozentsatz der Gruppe I bis 100 % gehen. Für die Gruppe III verbleibt es beim Gesamtprozentsatz von 20 %, für die Gruppe IV beim Gesamtprozentsatz von 30 %.
5 Ist die Reise in ihrer Gesamtheit durch Mängel einzelner Reiseleistungen oder durch Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters schuldhaft erheblich beeinträchtigt worden, so können die Minderungssätze bis zum vollen Reisepreis steigen.
6 a) Eine Kündigung nach § 651e Absatz 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn Mängel von mindestens 20% vorliegen. Hierbei ist bei einer Kündigung nach Fristsetzung (§ 651e Absatz 2 S. 1 BGB) auf die nicht fristgerecht behobenen Mängel, bei einer sofortigen Kündigung (§ 651e Absatz 2 S. 2 BGB) auf die bei Abgabe der Kündigungserklärung vorliegenden Mängel abzustellen.

b) Ein Schadensersatzanspruch nach § 651f Absatz 2 BGB in Form eines Ersatzurlaub kommt in der Regel nur in Betracht, wenn - nicht fristgerecht behobene - Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50 % vorliegen.

c) Eine Reiseleistung ist ohne Interesse für den Reisenden i.S. des § 651 e III S. 3 BGB, wenn – nicht fristgerecht behobene – Mängel im Gesamtgewicht von mindestens 50 % vorgelegen haben.

d) Im Rahmen dieser Ziff. 6 a-c bleibt die in Ziff. 4 b-d vorgesehene Erhöhung und Verminderung der Prozentsätze außer Betracht.
 

So urteilen die Gerichte zur Minderung des Reisepreises

Geld zurück für reservierte Liegen am Pool

Ein bekanntes Szenario: Am Pool sind alle Liegen mit Handtüchern belegt, obwohl die meisten Hotelgäste noch beim Frühstück sitzen. Einem Griechenland-Urlauber ging das zu weit. Er verlangte Geld zurück – mit Erfolg. Das Amtsgericht Hannover ging von einem Mangel der Pauschalreise aus (Az.: 553 C 5141/23).

 

Geld zurück, wenn’s im Urlaub regnet?

Auch wenn man sich grundsätzlich für seinen Strandurlaub Sonne und für den Skiurlaub Schnee wünscht – ein Reisemangel ist schlechtes oder unpassendes Wetter im Urlaub nicht. In einem konkreten Fall handelte es sich um eine exklusive Privatrundreise durch Ecuador, die nicht wunschgemäß verlief. Die genervte Urlauberin hatte gleich zahlreiche Dinge zu beanstanden: Aufgrund von miesem Wetter, einem ausgefallenen Ausflug und Lärm verlangte sie vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung von rund 30 Prozent, immerhin 6.000 Euro. Die Richter sprachen ihr für den gestrichenen Ausflug und die Lärmbelästigung allerdings nur 800 Euro zu. Beim Wetter hingegen stellten sie klar, dass Urlauber sich selbst über die klimatischen Gegebenheiten am Zielort informieren müssen. Und ein Blick ins Internet oder in einen Reiseführer hätte der Frau klargemacht, dass sie ihren Luxus-Urlaub in der Regenzeit gebucht hatte (Oberlandesgericht, Az.: 16 U 54/23).

 

Geld zurück für Reisen in der Pandemie

Den zweiwöchigen Urlaub im März 2000 nach Gran Canaria hatte das Ehepaar lange vor der Pandemie gebucht. Doch zwei Tage nach ihrer Ankunft hieß es aufgrund der Corona-Maßnahmen auf der Kanareninsel Stubenarrest statt Strand. Ihr Hotelzimmer durften die Urlauber ab sofort nur noch zum Essen verlassen. Zudem wurden Ausflüge gestrichen, die Animation eingestellt, Pool und Strand gesperrt. Am Ende musste das Ehepaar bereits nach einer Woche die Heimreise antreten.

Wieder zu Hause, verlangten die enttäuschten Urlauber vom Reiseveranstalter eine Erstattung von 70 Prozent des Reisepreises. Dieser lehnte allerdings mit der Begründung ab, dass die Pandemie ein „allgemeines Lebensrisiko“ darstelle, wofür er nicht eintreten müsse.

Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht München I, das den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung des Falles um die Auslegung der Pauschalreiserichtlinie bat. Danach haben Reisende einen Anspruch auf eine angemessene Reisepreisminderung, wenn eine Vertragswidrigkeit vorliegt, die nicht die Reisenden selbst zu verantworten haben.

Der EuGH entschied, dass Pauschalreisende sehr wohl Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises haben, wenn die Reise durch Covid-19-Maßnahmen am Reiseziel beeinträchtigt wurde. Dabei sei es unerheblich, dass den Reiseveranstalter keine Schuld an der Beeinträchtigung treffe. Er haftet unabhängig vom Verschulden (EuGH, Az.: C-396/21).

 

Vom wilden Affen gebissen

Es war ein Affentheater mit Bananen als Requisiten, zwei Kenia-Urlaubern als Darstellern und einer Story ohne Happy End. Die beiden Protagonisten wollten echte Affen sehen. Schlugen aber alle Hinweise und Warnungen des örtlichen Reiseveranstalters in den Wind. Dieser wies in Informationsveranstaltungen und auf Schildern darauf hin, dass es gefährlich sein könne, sich den Tieren mit Nahrung zu nähern. Diese Ignoranz hatte zur Folge, dass die beiden Urlauber mit Bananen auf Affenbesuch gingen. Die gelbe Frucht war jedoch nicht für die Tiere, sondern als Snack für die Urlauber gedacht. Das sahen die Affen jedoch anders und gingen auf Nahrungsjagd.

Die beiden Feriengäste hatten das Nachsehen. Einer der beiden wurde bei dem tierischen Überfall sogar gebissen. Erbost zog er gegen seinen Reiseveranstalter vor Gericht. Er wollte den Reisepreis mindern und einen Teil seines Geldes zurück. Wir weisen jedoch darauf hin, dass kein Reisemangel vorliegt, wenn Affen das tun, was ihrer Natur entspricht, nämlich auf Nahrungssuche gehen. Dies muss selbst einem Mitteleuropäer bekannt sein, zumal dieser ausreichend über die von den Affen ausgehenden Gefahren informiert wurde (AG Köln, Az.: 138 C 379/10).

 

Blondinen bevorzugt

Dank moderner Haarfärbemitteln kann man heute seine Haarfarbe frei wählen. Es sei denn, man nutzt den Hotelpool. Diese Erfahrung machte eine junge Frau auf der Urlaubsinsel Mallorca. Sie stieg als Blondine in den Pool und kam mit grün gefärbten Haaren wieder heraus. Sie forderte deshalb eine Minderung des Reisepreises, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Das angerufene Gericht sprach ihr eine Reisepreisminderung von zehn Prozent zu. Schadensersatz und Schmerzensgeld lehnte das Gericht unter anderem mit der Begründung ab, dass "junge Frauen oft ihr Haar in allen schillernden Farben färben lassen" (AG Homburg, Az.: 2 C 109/97-10).

 

Kreuzfahrten mit Hindernissen

Strahlende Sonne, tiefblaues Meer, lautlos gleitet das Kreuzfahrtschiff gen Horizont – dies ist die klassische Vorstellung einer Seereise. Doch mit der erhofften Ruhe kann es schnell vorbei sein, befindet sich die Kabine in der Nähe des Schiffsmotors. Derartig im Erholungsprozess gestört, klagte ein Ehepaar nach einer geruchs- und geräuschlastigen Kreuzfahrt auf die Erstattung von 40 Prozent des Reisepreises. Schließlich waren die Kabinen der gleichen Preisklasse im vorderen Teil des Schiffes sehr wohl ruhig gelegen.

Die Möglichkeit einer Rückzahlung sahen aber sowohl der Reiseveranstalter als auch das angerufene Münchener Amtsgericht nicht als gegeben an. Denn Motorengeräusche sind auf einem Schiff zu erwarten und inwieweit diese als störend empfunden werden, hängt zudem noch vom individuellen Empfinden der Reisegäste ab.

Ein Mangel liegt daher nur vor, wenn ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht werde, beispielsweise durch einen Schaden am Motor (AG München, Az.: 242 C 16587/07). Schiffstypische Geräusche, etwa laute Schläge beim Ankern, stellen ebenfalls eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, ebenso wie Hafengeräusche (AG Rostock, Az.: 47 C 270/11) oder Krach beim Hochziehen einer Landungsbrücke. Auch normale Vibrationen auf dem Schiff sind nicht minderungsfähig (AG Bremen, Az.: 23 C 503/98).

Bei einer anderen Schiffsreise machten aufziehende Winde die vergnügliche Fahrt zur Schaukelpartie. Die geriet dann allerdings so heftig, dass ein älterer Kreuzfahrer im Bad seiner Kabine gefallen war und so schwere Verletzungen erlitt, dass er zum einen an keinem Ausflug mehr teilnehmen konnte und sich zum anderen nach seiner Rückkehr in eine Langzeit-Schmerztherapie begeben musste. An besagtem Tag ermahnte die Schiffscrew die Reisenden mehrfach über Lautsprecher dazu, sich festzuhalten.

Dass hierfür der Duschvorhang nicht die geeignete Vorrichtung ist, bekam der Reiseteilnehmer deutlich zu spüren, ging aber vor Gericht trotzdem leer aus (LG Bremen, Az. 7 O 124/03). Rutscht ein Passagier hingegen auf einer kurz zuvor gewischten Treppe aus, weil kein Warnschild aufgestellt wurde, hat er Anspruch auf Minderung und zusätzlich auch auf Schadensersatz (OLG Koblenz, Az.: 2 U 904/09).

 

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