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03.02.2020

Unsere (Rechts)tipps für die tollen Tage: Natürlich wollen wir nicht den mahnenden Finger erheben – unsere Konzernzentrale steht schließlich in Düsseldorf. Wir wissen also sehr gut, wie man Karneval feiert. Doch auch der Karneval ist keine rechtsfreie Zone. Wer wüsste das besser als unsere Rechts-Experten. Viel Spaß mit ihren Tipps und genießen Sie die unbeschwerte Zeit.

Wann ist eigentlich Karneval?

Das Karnevalsdatum hängt davon ab, wann wir Ostern feiern. An Aschermittwoch beginnt für viele Christen eine 40 Tage andauernde Fastenzeit – ohne die Sonntage. So kommt man auf 46 Tage ab Aschermittwoch. Der Sonntag vor Rosenmontag fällt somit immer auf den siebten Sonntag vor Ostern.

Da wir Ostern frühestens am 22. März und spätestens am 25. April eines jeden Jahres feiern, fällt der Karneval frühestens auf den 1. Februar und spätestens auf den 9. März.

2020 ist Weiberfastnacht am 20. Februar und Rosenmontag am 24. Februar.

Aktuelles Gerichtsurteil

Wann ist "Karnevalszeit"

Als "Karnevalszeit" gilt (zumindest in Köln) die Zeit von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Köln entschieden, dass eine Kellnerin, die unter anderem am Karnevalssamstag gearbeitet hatte, einen Anspruch darauf hat, dass eine "in der Karnevalszeit" geleistete Tätigkeit in ihrem Zeugnis steht (Urteil vom 11.01.2019, AZ.: 19 Ca 3743/18).

Die Weiber sind los

Der Karneval beginnt in den Hochburgen am Donnerstag mit Weiberfastnacht. Wer an diesem Tag feiert und fremde Krawatten abschneidet, folgt nicht nur einem alten Brauch – sondern kann von den Herren mit gekürzter Krawatte auch auf Schadensersatz verklagt werden. Also besser nachfragen, bevor die Schere zum Einsatz kommt, raten ARAG Experten. Sonst hat der kurze Schlips unter Umständen ein längeres zivilrechtliches Nachspiel.

Recht am eigenen Bild: Was gilt im Karneval?

Wer fotografiert und dieses Foto dann veröffentlicht und verbreitet, muss sich grundsätzlich die Einwilligung des Abgelichteten einholen. Denn das sogenannte ‚Recht am eigenen Bild‘ gehört zum Persönlichkeitsrecht von jedem Menschen. Doch es gibt Ausnahmen, zum Beispiel wenn beim Karnevalsumzug oder bei einer Sitzung Fotos der feiernden Menge gemacht werden und einzelne Personen darauf nicht direkt erkennbar sind. Dann braucht der Fotograf diese Einwilligung nicht. Das heißt, wer an Karneval loszieht, muss damit rechnen und leben, fotografiert zu werden.

Heiße Kostüme und was das deutsche Strafrecht dazu sagt

Ohne Kostüme kein Karneval – und je kreativer das Outfit, desto besser. Fast alles ist erlaubt. Ein paar Grenzen sind den Jecken und Narren bei der Kostümwahl aber dennoch gesetzt: Die Verkleidung darf kein öffentliches Ärgernis erregen, so ARAG Experten. Nimmt das Kostüm exhibitionistische Züge an oder provoziert zu stark, drohen mitunter rechtliche Konsequenzen – wie ein Bußgeld oder eine Anzeige. Aber nicht nur Busen-Blitzer können einen Rechtsverstoß darstellen. Auch das Tragen von Nazi-Emblemen auf Uniformen oder ähnlichem ist zu Karneval strafbar. Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist ein Verstoß gegen § 86a StGB und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Süßes ist schlecht für die Zähne

Diese dentale Binsenweisheit gilt ganz besonders im Karneval. Dann nämlich, wenn ein Schneidezahn irrfliegendem Zuckerwerk zum Opfer fällt. So geschehen bei einem Karnevalsumzug, bei dem wie üblich kostümierte Werfer kostenlose Leckereien unter das begeisterte Volk brachten. Bei einem der fleißigen Süßigkeitenjäger fand ein solches Bonbon (der Fachmann spricht von einer Kamelle) leider nicht den Weg in den mitgebrachten Sammelbeutel (Büggel), sondern traf besagten Schneidezahn und machte diesem den Garaus. Nicht nur des abgängigen Zahnes wegen war das Geschrei anschließend groß.

Nach Angaben von ARAG Experten bestand im konkreten Fall nämlich kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, da den Veranstalter kein Verschulden traf. Laut richterlicher Begründung gehören Bonbon-Geschosse eben zum Karnevalsumzug und die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einrichten (LG Trier, Az.: 1 S 150/94). Dies entschied auch das Amtsgericht Köln (AG Köln, Az.: 123 C 254/10) im Fall einer Dame, die von einem Schokoladenriegel am Auge getroffen wurde. Die Geschädigte wähnte die Verkehrssicherungspflicht außer Acht gelassen und forderte 1.500 Euro Schmerzensgeld. Schließlich sei das Werfen von Schokoriegeln nicht sozial üblich und rücksichtslos, so die Dame. Dieser Argumentation konnte das Kölner Gericht naturgemäß nicht folgen.

Wild pinkeln bleibt verboten!

Zu Karneval fließen die Getränke meist in Strömen. Der reichliche Genuss führt dazu, dass sich so mancher Jeck öfter erleichtern muss, als ihm lieb ist. Doch bitte nicht immer direkt an Ort und Stelle! Denn das „Urinieren in der Öffentlichkeit“ oder salopp Wildpinkeln stellt eine Belästigung der Allgemeinheit nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dar.

Ein Recht auf Notdurft gibt es nicht: Urinieren in der Öffentlichkeit kann mehrere Tausende Euro kosten, wenn man dabei erwischt wird. Und wer dann auch noch wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses angezeigt wird, was durchaus möglich ist, muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Übrigens: Auch auf Sex in der Öffentlichkeit sollte man am besten verzichten. Das ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldbußen geahndet werden kann.

Also besser schnell in die nächste Kneipe huschen, um dort auf die Toilette zu gehen. Doch Achtung! Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es kein Recht auf Notdurft gibt, da es keinen Notfall im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, dringend auf die Toilette zu müssen. Der Kneipenbetreiber – und genauso verhält es sich in Cafés und Restaurants – hat das Hausrecht. Demzufolge kann er bestimmen, dass nur die eigenen Gäste die Toiletten der Gaststätte nutzen dürfen. Also besser vorher fragen oder sich nach öffentlichen Toiletten umsehen, die es ja gerade bei Großveranstaltungen wie dem Karneval in ausreichender Menge gibt.

Mit Pfefferspray ins jecke Treiben?

Manchmal wird in feuchtfröhlicher Runde eine Dame gebützt, die damit gar nicht einverstanden ist und so manche närrische Hand landet ungefragt auf fremden Körperteilen, auf denen sie so gar nichts zu suchen hat. Gut, wenn frau sich dann resolut eine Armlänge Freiraum schaffen kann. Da solche Zudringlichkeiten aber nicht immer so einfach zu lösen sind, gehen immer öfter Feierwillige mit Pfefferspray auf die Party, zum Rosenmontagszug oder zum Straßenkarneval. Sicher ist sicher!

Doch Vorsicht: Pfeffersprays fallen unter das Waffengesetz! Sie dürfen laut ARAG Experten in Waffengeschäften und Online-Shops erst ab einem Alter von 14 Jahren gekauft und dann mitgeführt werden. Eine Ausnahme bilden Pfeffersprays mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“. Diese dürfen sogar von Kindern und Jugendlichen erworben oder mitgeführt werden.

Besonders zu beachten ist, dass Pfefferspray gegenüber Menschen immer nur in Notwehr eingesetzt werden darf. Straflos ist so ein Einsatz nur dann, wenn eine tatsächliche Notwehrsituation vorliegt! Hier ist Augenmaß gefordert. Überschreitet eine Person das Ausmaß der Notwehrhandlung über die gebotene Erforderlichkeit ihrer Abwehrhandlung hinaus, liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Die Person handelt in diesem Fall rechtswidrig und so wird ein Opfer schnell zum Täter.

Karneval und Arbeit oder Schule

Faschingstage wie Altweiber, wie die Weiberfastnacht auch heißt, Rosenmontag oder Aschermittwoch sind in keinem Bundesland gesetzliche Feiertage. Es besteht also Schulpflicht bis zum Ende des Schultages. Allerdings endet an manchen Schulen der Unterricht an Altweiber bereits um 11.11 Uhr. Und viele Schulleitungen in den Karnevalshochburgen legen sogar einen ihrer beweglichen Ferientage auf einen der Karnevalstage.

Wer schon im Berufsleben steht und an Weiberfastnacht um 11.11 Uhr im Büro auf den Beginn der jecken Karnevalstage anstoßen möchte, darf das nicht so ohne weiteres. Denn ein Arbeitnehmer muss grundsätzlich arbeitsfähig sein. Ob und wie Karneval gefeiert wird und ob Alkohol generell verboten ist, hängt von den individuellen Vereinbarungen im Unternehmen ab. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn eine sogenannte betriebliche Übung besteht. Das heißt, wenn Beschäftigte an Rosenmontag regelmäßig freigestellt wurden, kann daraus ein Anspruch entstehen. Wer kein Risiko eingehen möchte, sollte möglichst frühzeitig Urlaub beantragen. Denn dass der aus betrieblichen Gründen abgelehnt wird, ist in der närrischen Zeit eher unwahrscheinlich.

Hilfe, de Zoch kütt!

Feiernde Menschen, lustige Musik und leckere Kamelle – das sind die Dinge, die den Karnevalsumzug liebenswert machen. Doch dieses stimmungsvolle Bild der Fröhlichkeit kann trügerisch sein. So ist es bereits geschehen, dass eine Karnevalsfreundin beim Abfeuern einer Kamellenkanone ein Knalltrauma erlitt. Doch wer feiern kann, der kann auch einstecken, beschreiben ARAG Experten das Urteil des Landesgerichts Trier. Mit solchen Risiken muss ein Umzugsteilnehmer rechnen und kann daher keinen Schadensersatz vom Veranstalter verlangen (LG Trier, Az.: 1 S 18/01).

Rutschgefahr in Karnevalshochburgen

Geselligkeit fordert häufig auch ihren Tribut, z. B. in Form von kleinen Rempeleien in einer großen Menschenmenge. Dass dabei schon mal ein Getränk verschüttet werden kann, erklärt sich nahezu von selbst. Schade nur, wenn jemand bei einer Veranstaltung auf einer Bierlache ausrutscht und sich dabei verletzt. Bei Großveranstaltungen, gerade im Karneval, lohnt es sich allerdings aufgrund dessen nicht, den Veranstalter auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verklagen, wissen ARAG Experten. Das Vorhandensein von Flüssigkeiten auf dem Fußboden und die damit einhergehende Rutschgefahr kann nicht komplett vermieden werden (OLG Köln, Az.: 19 U 7/02).

Wenn's im Karneval zu laut wird

Wie bei Silvester, zu Geburtstagen oder sonstigen Feiern in den eigenen vier Wänden gilt: Wer Nachbarn hat, sollte die Party immer vorher ankündigen oder im Voraus ein paar Ohrstöpsel verteilen, damit es keinen unnötigen Ärger gibt. Aber ansonsten darf an Karneval eine Polonaise durchs Wohnzimmer durchaus mal mehr als 70 Dezibel laut sein. Allerdings gelten – selbst wenn es in den Karnevalshochburgen manchmal etwas lockerer gehandhabt wird – auch hier die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten zwischen 22 und 6 Uhr. Gastwirte hingegen müssen an diesen besonderen Tagen lautstark singende oder gar grölende Gäste ertragen und dürfen sie nicht so einfach aus der Kneipe rauswerfen.

Parken am Rosenmontag

Fahrzeughalter in Mainz, Düsseldorf, Köln und anderen Karnevalshochburgen parken am Rosenmontag gefährlich. Wer nämlich sein Auto am Weg des Karnevalsumzuges in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der eingezeichneten Parkplätze abstellt, muss laut ARAG Experten für die Abschleppkosten unter Umständen tief in die Tasche greifen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Selbst die so genannte Parkerleichterung für Schwerbehinderte ließen die Richter nicht als Ausrede gelten, weil der Autofahrer nicht nachweisen konnte, dass der behauptete Arztbesuch tatsächlich stattgefunden hatte (VerwG Koblenz, Az.: 4 K 536/09).

Tanzen – besser nur mit Zustimmung der Partnerin

Ausgelassene Stimmung gehört an Karneval dazu. Allzu ungestümen Tänzern kann jedoch eine Klage drohen. So erging es einem Mann, der eine Frau äußerst schwungvoll und vor allem ungefragt auf die Tanzfläche zog. Er verlor dann jedoch das Gleichgewicht und stürzte gemeinsam mit ihr rückwärts aus dem geöffneten Fenster. Das angerufene Gericht ging nicht von einem gemeinsamen Tanz aus, da die Frau keine Zeit gehabt hatte, dem Tanz zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Daher galten zugunsten des Mannes auch keine Haftungseinschränkungen, so die ARAG Experten. Er musste der Frau wegen ihrer Verletzungen Schmerzensgeld zahlen (OLG Hamburg, Az.: 6 U 262/98).

Auch Rosenmontagswagen brauchen TÜV

Damit auch in der fünften Jahreszeit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, benötigen Karnevalswagen unter Umständen vorher ein Gutachten, so wie es zum Beispiel der TÜV Rheinland erstellt. Für Fahrzeuge, die an sogenannten Brauchtumsveranstaltungen teilnehmen, hat der Gesetzgeber ohnehin in der „Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften“ die sonst für die Teilnahme am Straßenverkehr geltenden Vorschriften gelockert.

So dürfen zum Beispiel auch Zugmaschinen, die nicht für den Straßenverkehr zugelassen sind, ausnahmsweise auf der Straße fahren. Werden Fahrzeuge aber auch noch wesentlich verändert und auf ihnen Personen transportiert, muss zusätzlich der TÜV den Wagen abnehmen. Grundlage für die Überprüfungen ist das „Merkblatt über Ausrüstung und Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“. Das Gutachten betrifft unter anderem die Stehflächen, Haltevorrichtungen und Geländer als auch Bänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten.

ARAG Experten erinnern daran, dass Personen nur während der Umzüge und bei Schritttempo auf den Wagen mitfahren dürfen. Die Teilnahme am normalen Straßenverkehr verbietet sich von selbst.

Verkehrssicherungs-Pflicht beim Rosenmontagszug

Gerät ein Besucher eines Karnevalsumzugs aus ungeklärten Gründen unter einen der Festwagen, so hat er gegenüber dem Veranstalter keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Die Klägerin hatte in dem konkreten Fall als Zuschauerin den Mainzer Rosenmontags-Umzug besucht. Dabei wurde sie von dem Anhänger einer der Festwagen überrollt. Wegen ihrer dabei erlittenen Verletzungen verklagte sie den Veranstalter des Umzugs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 Euro. Denn zu dem Unfall habe es nur kommen können, weil dieser offenkundig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Ohne Erfolg! In allen Instanzen wiesen die Richter die Klage als unbegründet zurück. Sie stellten zwar nicht in Abrede, dass ein Veranstalter eines Karnevalsumzugs im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass Zuschauer des Umzugs nicht zu nahe an die Festwagen kommen können. Er hat aber keine Vorkehrungen für alle denkbaren und auch entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadeneintritts zu treffen. Die Zuschauer sind vielmehr nur vor jenen Gefahren zu schützen, die von ihnen erfahrungsgemäß nicht rechtzeitig erkannt und daher auch nicht vermieden werden können. Denn eine lückenlose Überwachung zum Ausschluss jeglicher Risiken für die Zuschauer ist bei einem Rosenmontagszug schlicht und ergreifend nicht möglich, so ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 3 U 985/13).

Toll maskiert am Steuer und im Job

Ein richtiger Karnevals-Fan begibt sich natürlich nur kostümiert ins bunte Treiben. Zudem darf auch das richtige Getränk nicht fehlen – Punsch, Bowle oder Bier feiern meistens mit. Daher raten ARAG Experten: Hände weg vom Steuer. Aber nicht nur das alkoholisierte Fahren kann den Versicherungsschutz kosten und Punkte in Flensburg einbringen – auch das Tragen von Gesichtsmasken kann den Unmut der Ordnungshüter erregen. Denn was auf der Karnevalsfete eben noch ein prämiertes Kostüm war, kann im Straßenverkehr eine Sicht- oder Hörbehinderung sein. Der Preis dafür lautet: Ein Zehn-Euro-Knöllchen. Führt die Maskierung gar zu einem Unfall, droht wegen grober Fahrlässigkeit möglicherweise sogar der Verlust des Kaskoschutzes.

Am Arbeitsplatz können Kostüme verboten sein, wenn es eine zwingende Kleiderordnung gibt, wie z. B. im Gesundheitswesen oder in Hotels.

Darüber hinaus sind Verkleidungen, die einer echten Uniform ähneln, grundsätzlich erboten. Dafür können Karneval-Fans wegen Titel- und Amtsmissbrauchs belangt werden. Und auch das Tragen von täuschend echt aussehenden Waffen ist laut Waffengesetz verboten. Gummi-Dolche und Plastik-Äxte sind aber kein Problem.

Alkohol am Steuer

Besonders zu Karneval setzen sich immer wieder Autofahrer alkoholisiert ans Steuer. Weil diese Jecken sich und andere in Gefahr bringen, weitet die Polizei an den tollen Tagen die Kontrollen in der Regel aus. Bereits bei 0,3 Promille Alkohol im Blut beginnt die relative Fahruntüchtigkeit, so ARAG Experten. Kommt es zu alkoholbedingten Auffälligkeiten oder gar zum Unfall, handelt es sich bereits um eine Straftat, die zudem Punkte und den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben kann. Unabhängig davon, ob ein Fahrfehler vorliegt, beginnt bei 1,1 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit, die in einer Kontrolle auf jeden Fall mit Geld- oder Freiheitsstrafe, Punkten und dem Entzug der Fahrerlaubnis endet. Wer (erstmalig) mit mehr als 0,5 Promille erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro, einem einmonatigen Fahrverbot und Punkten rechnen. Für Fahranfänger vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder in der Probezeit herrscht absolutes Alkoholverbot am Steuer! Bei Verstößen sind 250 Euro Bußgeld und ein Punkt fällig. Zur medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) müssen alle, die bei Kontrollen mit 1,6 Promille erwischt werden. Für Wiederholungstäter gilt hier sogar die 0,5-Promille-Grenze. Da oft bei Faschingsfeiern oder Karnevalssitzungen Alkohol im Spiel ist, raten ARAG Experten schon vor Beginn der tollen Party den Nachhauseweg zu planen.

 
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