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15.05.2019

Das Jobcenter muss Kosten für Schulbücher als sogenannte Mehrbedarfsleistung übernehmen. Sie fallen nicht unter das Schulbedarfspaket, über das Schüler pauschal 100 Euro pro Schuljahr erhalten.

In einem konkreten Fall hatte eine Gymnasiastin geklagt, weil sie für den Unterricht einen grafikfähigen Taschenrechner für rund 75 Euro anschaffen musste. Zusammen mit den notwendigen Schulbüchern im Wert von rund 135 Euro kam die Schülerin auf über 200 Euro. Das Jobcenter übernahm aber nur den Pauschalbetrag von 100 Euro.

Die Landessozialrichter sahen den Fall allerdings anders und ordneten eine Erstattung an. Die Schulbedarfspauschale umfasst alle Ausgaben, die mit der Schule zusammenhängen, also etwa Hefte, Stifte, Schulrucksack oder eben den Taschenrechner. Schulbücher fallen jedoch nach der Gesetzesbegründung nicht darunter(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AS 349/17).

Ein weiteres Urteil zum Thema Schulbuch
 

Die Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen, wenn Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. ARAG Experten verweisen auf die entsprechende Entscheidung des 14. Senats des Bundessozialgerichts (Az.: B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R).

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