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12.11.2021

Viele Verbraucher sind durch die Corona-Pandemie unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten und können ihre Rechnungen nicht pünktlich begleichen. Das ruft Inkassodienstleister auf den Plan. Die kümmern sich dann mit Nachdruck darum, dass säumige Kunden ihre überfälligen Rechnungen zeitnah begleichen. Doch oft sind die anfallenden Inkassokosten im Verhältnis zum Aufwand und der zugrunde liegenden Rechnung deutlich zu hoch. Um Verbraucher hier zu schützen, hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Einige wichtige verbraucherrelevante Teile des Gesetzes sind bereits Anfang Oktober in Kraft getreten. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Inkasso – was ist das überhaupt?

Das Wort Inkasso stammt vom italienischen Verb incassare ab und bedeutet Geld eintreiben, einkassieren. Inkassodienste werden mit der außergerichtlichen Durchsetzung einer Forderung beauftragt und übernehmen den Einzug der geltend gemachten Beträge. Ein solches Vorgehen ist bei säumigen Schuldnern zunächst nichts Ungewöhnliches. Anstatt eines Rechtsanwalts bedienen sich viele Gläubiger eines Inkassounternehmens, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Was ändert sich?

Bislang konnten Inkassodienstleister einen Gebührensatz von 1,0 bis 1,3 erheben, was Forderungen relativ schnell in die Höhe trieb. So waren für Forderungen bis 500 Euro Gebühren zwischen 49 Euro und 63,70 Euro fällig. Um vor allem Schuldner zu entlasten, die sich um einen zügigen Ausgleich der Forderung bemühen und auf erste Aufforderung hin zahlen, wurde dieser Satz auf 0,5 gesenkt. Bei Forderungen bis 500 Euro sind das nur noch 24,50 Euro. Für das Einziehen unstrittiger Forderungen wurde die Geschäftsgebühr auf einen Satz von 0,9 gesenkt. Um die Unverhältnismäßigkeit insbesondere bei kleinen Forderungen zu verhindern, darf die Inkassogebühr bei Kleinforderungen bis 50 Euro nur noch maximal 30 Euro statt bislang mindestens 49 Euro betragen. Mit einer Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer haben sich kleine Forderungen also oft mehr als verdoppelt.

Beim Inkasso wird neben der Geschäftsgebühr auch eine Einigungsgebühr für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen fällig, wie z. B. eine Ratenzahlung oder Stundung. Bei Forderungen bis 500 Euro wurde diese Gebühr nun rund um die Hälfte gesenkt.

Wenn Gläubiger einen Doppelauftrag vergeben und nicht nur einen Inkassodienstleister, sondern auch einen Rechtsanwalt beauftragten, bekam der Schuldner meist die doppelte Abrechnung. Um diese Kostendopplung künftig zu verhindern, dürfen alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten nur in der Höhe verlangt werden, die bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts fällig geworden wären. Mit einer Ausnahme: Der Schuldner bestreitet die Forderung erst nach der Beauftragung des Inkassodienstleisters und der Gläubiger schaltet deshalb zusätzlich einen Anwalt ein.

Bessere Aufklärung

Die meisten Verbraucher wissen zu wenig über das Inkassowesen und kennen daher ihre Rechte nicht ausreichend. Daher sollen die Gesetzesänderungen für mehr Transparenz sorgen. Sie müssen nach Auskunft der ARAG Experten daher im Vorfeld darauf hingewiesen werden, welche Kosten für einen Inkassodienstleister oder Rechtsanwalt bei Zahlungsverzug auf sie zukommen. Zudem müssen sie vor Abschluss von Zahlungsvereinbarungen darüber informiert werden, dass sie nicht nur die Haupt-, sondern auch die Nebenkosten des gesamten Inkassoverfahrens zahlen müssen.

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Schwarze Schafe

Oft können die Empfänger von Mahnungen eines Inkassounternehmens nichts mit den geltend gemachten Forderungen anfangen. Weder der vermeintliche Gläubiger noch die genannten Beträge sind nachvollziehbar. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit und um unseriöse Inkassofirmen zu entlarven, müssen Inkassodienstleister bereits beim ersten Kontakt ihren Auftraggeber nennen, um welchen Vertrag genau es geht und welche Kosten bei Verzug entstehen.

Wer sich auch dann noch sicher ist, dass es sich um eine unberechtigte Forderung handelt, sollte mit einem formlosen Schreiben Widerspruch einlegen und den Anspruch bestreiten. Dabei raten die ARAG Experten, sich auch von darauf folgenden Mahnschreiben nicht verunsichern zu lassen. Auch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Wird nach Widerspruch eine Klage zugestellt, sollte ein Rechtsanwalt mit der Abwehr des Anspruchs im Klageverfahren beauftragt werden. Besteht der geltend gemachte Anspruch nicht, wird die Klage abgewiesen. Der Kläger scheitert und muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, auch die des beauftragten Rechtsanwaltes.

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