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05.10.2015
Fiktives Einkommen für Unterhaltsberechnung
Ein Vater, der über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen.
In dem konkreten Fall streiten die geschiedenen Eltern über die Unterhaltspflicht des Vaters für die beiden bei der Mutter lebenden Kinder. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer als Angestellter in der Firma seines Bruders, bevor er Ende des Jahres 2011 auswanderte. Er hat die Zahlung von Unterhalt verweigert, da er ein geringes Einkommen habe.
Das OLG Hamm hat den Vater verpflichtet, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 Euro monatlich zu zahlen. Nach der Trennung habe der Vater die Obliegenheit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen, da er Erfahrungen als Berufskraftfahrer hat, so die ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: II-2 UF 53/12).