
Die Sorgerechtsverfügung – damit mein Kind in gute Hände kommt
Die eigenen Kinder aufwachsen zu sehen, ist ein Geschenk. Aber was, wenn uns das nicht vergönnt sein sollte? Eine Sorgerechtsverfügung stellt sicher, dass Ihr Nachwuchs im Fall der Fälle liebevolle Fürsorge erhält.
16.05.2015
Hand aufs Herz: Haben Sie sich überlegt, was aus Ihren Kindern wird, falls Sie sich nicht mehr um sie kümmern könnten? Zugegeben, es fällt schwer, sich das vorzustellen. Umso beruhigender ist es deshalb zu wissen, dass Ihre Lieben dann in gute Hände kommen würden. Mit einer Sorgerechtsverfügung stellen Sie das sicher.
Jetzt vorbeugen: Legen Sie schriftlich fest, in wessen Obhut Ihre Kinder kommen sollen, wenn Sie beide als Erziehungsberechtigte ausfallen. Mit einer Sorgerechtsverfügung regeln Sie schnell und unkompliziert, wer das Sorgerecht für Ihre Kinder übernehmen soll und wer nicht als Vormund in Frage kommt.
In aller Regel wird das Gericht Ihren Wünschen entsprechen, wenn die Sorgerechtsverfügung richtig verfasst und unterschrieben ist. Um Fehler zu vermeiden, haben wir Ihnen hier wichtige Tipps zusammengestellt.
Wer kommt als Vormund in Frage?
Nehmen Sie sich Zeit bei der Wahl Ihres Wunschvormunds und überlegen Sie gut. Wer aus Ihrem Freundes- und Verwandtenkreis kommt überhaupt in Frage? Wer wäre auch tatsächlich bereit, das Sorgerecht zu übernehmen? Hier einige Punkte, die Sie in Ruhe abwägen und klären sollten:

Wie verfasse ich eine Sorgerechtsverfügung?
Wenn Sie Ihren Wunschvormund gefunden haben und dieser auch bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen, müssen Sie nur noch die Sorgerechtsverfügung verfassen. Im Internet gibt es zur Orientierung eine Reihe von Leitfäden, aber keine Vordrucke. Denn um wirksam zu sein, muss die Verfügung handschriftlich verfasst sein.
Sie haben zwei Möglichkeiten eine Sorgerechtsverfügung rechtskräftig zu machen. Beide Varianten werden vor Gericht als gleichwertig anerkannt!
Wichtig:
Nur verheiratete Eltern können eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung aufsetzen. Unverheiratete brauchen zwei Verfügungen.

Was sagen die Gerichte?
In der Regel folgt das Gericht der Sorgerechtsverfügung. Ausnahmen gibt es dann, wenn es den gewählten Vormund für ungeeignet hält. Ist aus Sicht des Gerichts das Kindeswohl gefährdet, kann es die Verfügung übergehen und die Vormundschaft an ein anderes Familienmitglied oder das Jugendamt übergeben.
Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie Ihre Wahl gut und nachvollziehbar begründen. Je besser die Argumente für den ausgewählten Vormund sprechen, desto wahrscheinlicher wird Ihren Wünschen entsprochen. Für den Fall, dass der gewählte Vormund ausfällt, schreiben Sie am besten einen Ersatzvormund in die Verfügung.
Liegt keine Sorgerechtsverfügung der Eltern vor, muss das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes einen geeigneten Vormund auswählen. Sind Verwandte von Ihnen – etwa die Großeltern, ein Onkel oder eine Tante des Kindes – bereit und in der Lage, die Vormundschaft zu übernehmen, werden diese in der Regel vom Gericht beauftragt.
Weil die persönlichen Bindungen des Kindes ein wichtiges Kriterium für die Entscheidung sind, kann das Gericht aber auch familiennahen Freunden der Eltern den Vorzug geben. Auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der in Betracht kommenden Personen sind entscheidend. Nur wenn sich in Ihrem Verwandten- oder Freundeskreis kein passender Vormund findet, bestellt das Gericht einen Vormundschaftsverein oder das Jugendamt als Vormund für Ihr Kind.
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